...Eine solche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich möglich (BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 S 38). Sie kann bereits bei Klageerhebung bzw Einlegung einer Berufung erklärt, aber auch im Verlauf des Prozesses durch eine teilweise Klage- bzw Berufungsrücknahme (§ 102 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG) herbeigeführt werden....