Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.04.2012


BVerwG 04.04.2012 - 8 C 9/11

Zur Maßgeblichkeit des Kausalgeschäfts bei Restitution wegen Schädigung während der NS-Zeit durch verfolgungsbedingten Vermögensverlust


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
04.04.2012
Aktenzeichen:
8 C 9/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend VG Gera, 16. September 2010, Az: 6 K 2175/08, Urteil
Zitierte Gesetze
Art 3 Abs 2 REAO BE
Art 3 Abs 3 REAO BE

Leitsätze

Hat ein Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 rechtsgeschäftlich bindend verpflichtet, ein Grundstück auf Geheiß seines Vertragspartners an diesen oder einen Dritten zu übereignen, ist für die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlusts auf das Verpflichtungsgeschäft und nicht auf die Übereignung abzustellen. Das gilt auch, wenn der Zeitpunkt und der Empfänger der Auflassung erst nachträglich vom Vertragspartner bestimmt werden und wenn der Verfolgte das Grundstück unmittelbar an einen vom Vertragspartner bestimmten Dritten übereignet, an den jener es weiterverkauft hat.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Rückübertragung des Grundstücks G.straße 38 in E. (Flur ...111, Flurstück ... mit 843 qm, eingetragen im Grundbuch von E., Blatt ...) sowie gegen die Verpflichtung, den durch dessen Veräußerung erzielten Erlös an die Beigeladene auszukehren.

2

Das Grundstück stand seit 1927 im Eigentum der Frau Elly B., die ebenso wie ihr Ehemann Fritz B. im Verzeichnis der biografischen Daten der Juden in Thüringen aufgeführt war. Nach der Scheidung der Ehe schlossen beide zur einvernehmlichen Regelung von Darlehens- und Unterhaltsansprüchen am 23./28. Dezember 1934 einen notariellen Vergleich. Darin verzichtete Frau B. auf die Befreiung von der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld, übertrug den Besitz, die Verwaltung sowie Nutzungen und Lasten des Grundstücks mit dem 1. Januar 1935 auf Herrn B. und verpflichtete sich, das Eigentum daran auf sein Verlangen jederzeit auf ihn oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten zu übertragen. Als Gegenleistung wurde die ratenweise Zahlung von 10 000 RM, beginnend frühestens zum 1. Januar 1945, vereinbart. Bei Abschluss des Vergleichs betrug der Einheitswert des Grundstücks 31 500 RM; zum 1. Januar 1935 wurde er auf 38 700 RM festgesetzt.

3

Mit notarieller Erklärung vom 19. Mai 1938 bot Herr B. das Grundstück im eigenen Namen sowie unter Hinweis auf seine Rechte aus dem Vergleich der A. und O. AG zum Kauf an. Deren Hauptaktionäre waren Juden im Sinne der NS-Rassengesetze. Die Aktiengesellschaft nahm das Angebot am 20. August 1938 an. Am selben Tag erklärte Frau B. die Auflassung des Grundstücks. Der Kaufpreis in Höhe von 35 000 RM wurde mit der Grundschuld der Gesellschaft verrechnet. Am 14. September 1938 wurde die Aktiengesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Anschließend emigrierte Herr B. nach Australien.

4

Am 8. Dezember 1938 veräußerte die A. und O. AG das Grundstück zum Preis von 37 000 RM an Herrn Willy H. Dieser verstarb 1945 und wurde von seiner Witwe, Frau Gertrude H., und den gemeinsamen Kindern Klaus H. und Irmgard W., geborene H., beerbt. 1956 verließen Gertrude H. und Irmgard W. die DDR. Der Miteigentumsanteil von Klaus H. wurde 1960 auf Gertrude H. übertragen. Sie verstarb 1964 und wurde von Irmgard W. allein beerbt. Am 16. April 1971 veräußerte der staatliche Verwalter das Grundstück an das Eigentum des Volkes.

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Mit Schreiben vom 22. Januar 1991 machte Frau Irmgard W. vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Grundstücks geltend. Am 28. Dezember 1995 trat sie diese Ansprüche notariell an den Kläger ab.

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Die Beigeladene meldete am 30. März 1991 Restitutionsansprüche auf das "Grundvermögen E., G.straße 38" an. Unter dem 13. Juli 1992 beantragte sie die Rückübertragung des Betriebsvermögens der ehemaligen A. und O. AG in B. Dazu wies sie telefonisch auf die Grundstücksveräußerung vom November 1938 hin. Daraufhin gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen E. die Rückübertragungsverfahren der Beigeladenen und der Frau Irmgard W. an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab. Das Landesamt gab das Verfahren der Beigeladenen - nicht jedoch das der Frau W. - im Januar 1994 an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen B. weiter. Die Beigeladene teilte dem Thüringer Landesamt unter dem 1. Februar 1994 mit, das verfahrensgegenständliche Grundstück habe früher im Eigentum "der jüdischen Verfolgten B." gestanden. Ob es sich auch dort um Betriebsvermögen gehandelt habe, sei nicht bekannt. Mit Schreiben vom 16. Februar 1994 informierte das Thüringer Landesamt die Beigeladene über die inzwischen ermittelten Grundstückveräußerungen vom August und Dezember 1938 sowie über den Stand der vermögensrechtlichen Verfahren.

7

Mit Schreiben vom 25. März 1996 erklärte die Beigeladene gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen B. (ARoV I), sie nehme ihren Antrag vom 13. Juli 1992 hinsichtlich des Betriebsvermögens der A. und O. AG zurück, da die Rechtsnachfolger der Aktionäre inzwischen selbst Restitutionsanträge gestellt hätten. Davon benachrichtigte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen B. im April 1997 das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen E. und erklärte, die Rechtsnachfolger der Aktionäre hätten nicht die Restitution des Grundstücks beantragt.

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Nach Anhörung des Klägers und der verfügungsberechtigten ...gesellschaft mbH E. übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen E. das Grundstück mit Bescheid vom 16. Juli 1997 an den Kläger zurück und setzte einen Ablösebetrag von 2 000 DM fest. Diesen Bescheid stellte es der Beigeladenen nicht zu. Am 9. September 1997 wurde der Kläger nach Hinterlegung des Ablösebetrags als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 23. Dezember 1998 veräußerte er das Grundstück notariell zum Preis von 610 000 DM an Herrn Dr. E., auf den das Grundstück am 18. Mai 1999 umgeschrieben wurde.

9

Am 3. August 2000 teilte die Beigeladene dem Staatlichen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, Außenstelle R., telefonisch mit, das Grundstück G.straße 38 sei an Frau Irmgard W. zurückübertragen, der Bescheid aber der Beigeladenen nicht zugestellt worden. Sie bitte deshalb, ihn per Telefax zu übersenden. Das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelte am 4. August 2000 aber nur das Schreiben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen B. vom 11. April 1997 und erläuterte, nach der Antragsrücknahme sei die Beigeladene nicht mehr am Verfahren beteiligt gewesen. Die Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 7. August 2000, die Antragsrücknahme habe sich nur auf das Betriebsvermögen der A. und O. AG, nicht auf den Alteigentümer B. bezogen. Dazu verwies sie auf die Schreiben vom 1. und 16. Februar 1994 und bat, ihren Antrag betreffend das Grundstück zu bescheiden.

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Mit Verfügung vom 30. September 2003 gab das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen G. die Akten zum Restitutionsverfahren des Klägers und zum Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung des Grundstücks an das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab. Dieses hörte den Kläger, die Beigeladene und die Lastenausgleichsbehörde mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 zur beabsichtigten Rücknahme des Rückübertragungsbescheides vom 16. Juli 1997, zur Ablehnung des Rückübertragungsantrags der Beigeladenen und zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung des Klägers sowie eines Anspruchs der Beigeladenen auf Auskehr des Veräußerungserlöses an. Der Kläger wandte ein, die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei versäumt worden; außerdem zähle Frau B. wegen ihres Austritts aus der jüdischen Religionsgemeinschaft nicht zu den rassisch Verfolgten. Daraufhin teilte das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19. März 2008 mit, es halte nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Der Rückübertragungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Ohne den Kläger zu benachrichtigen, informierte es mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 jedoch die Beigeladene, nach erneuter Prüfung werde am Inhalt der beabsichtigten Entscheidung festgehalten. Es stellte ihr den Rückübertragungsbescheid vom 16. Juli 1997 förmlich zu, erkundigte sich, ob sie Widerspruch einlegen wolle, und wies auf die Frist des § 36 VermG hin. Zum umgehend erhobenen Widerspruch der Beigeladenen wurde der Kläger laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 13. Oktober 2008 bewusst nicht angehört.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008 hob das Bundesamt den Bescheid vom 16. Juli 1997 in Ziffern 1 und 2 auf (Nr. 1), lehnte die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene (Nr. 2) und den Kläger (Nr. 3) ab und stellte die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen (Nr. 4) sowie einen Erlösauskehranspruch gegen den Kläger fest (Nr. 5). Außerdem stellte es fest, die Rechtsvorgängerin des Klägers sei geschädigt worden; diesem stehe der gezahlte Ablösebetrag zu (Nr. 6 und 7). Schließlich wurde nach § 7a Abs. 2 VermG eine Gegenleistung in Höhe von 894,76 € festgesetzt (Nr. 8).

12

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Rückübertragung an den Kläger sei rechtswidrig gewesen, da dieser nach § 3 Abs. 2 VermG nicht Berechtigter sei. Eine frühere, zur Berechtigung der Beigeladenen führende Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG liege in der Veräußerung des Grundstücks durch Frau B. an die A. und O. AG im Jahre 1938. Die Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts sei nicht nach Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO widerlegt, da der Kaufpreis unter dem Einheitswert gelegen habe und das Rechtsgeschäfts nicht ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Mit der Rücknahme des Restitutionsantrags betreffend das Betriebsvermögen der A. und O. AG habe die Beigeladene nicht auch den Antrag betreffend das Grundstück zurückgenommen. Das Rücknahmeermessen sei auf Null reduziert. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da § 50 VwVfG einschlägig sei. Für den Fall, dass der Widerspruch der Beigeladenen unzulässig sein sollte, werde das Ermessen hilfsweise wie in der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung vom 15. Oktober 2007 ausgeübt. Dort wurde das Vertrauen des Klägers zwar für schutzwürdig erklärt, aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes und der Wiedergutmachung des NS-Unrechts angenommen. Wegen des weit höheren Kaufpreises könne die Beigeladene nicht mit einem Entschädigungsanspruch abgefunden werden.

13

Am 12. November 2008 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und geltend gemacht, die Beigeladene habe ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Außerdem habe Frau B. das Grundstück nicht verfolgungsbedingt, sondern durch den Scheidungsfolgenvergleich verloren. Die Weiterveräußerung des Grundstücks durch die A. und O. AG stelle keinen Zwangsverkauf dar. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 2008 überschreite die Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG und weite den Anwendungsbereich des § 50 VwVfG unzulässig aus. Zu einer Erlösauskehr sei der Kläger wegen Investitionen in sein Unternehmen nicht in der Lage.

14

Mit Urteil vom 16. September 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid sei, soweit er im Streit stehe, rechtmäßig. Der Widerspruch der Beigeladenen sei weder verfristet noch verwirkt. Ihre Antragsrücknahme habe sich nur auf das Betriebsvermögen der A. und O. AG bezogen; auf ihren Restitutionsanspruch bezüglich des Grundstücks habe sie nicht verzichtet. Dessen Rückübertragung an den Kläger sei rechtswidrig gewesen, da dieser als Zweitgeschädigter nach § 3 Abs. 2 VermG nicht Berechtigter sei. Die Erstschädigung liege im Zwangsverkauf des Grundstücks durch Frau B. im August 1938. Ihre für die Kollektivverfolgung maßgebliche jüdische Abstammung ergebe sich aus dem Eintrag im Verzeichnis der biografischen Daten der Juden in Thüringen. Die Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts sei nicht nach Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO widerlegt worden. Da Herr B. unmittelbar nach der Grundstücksveräußerung nach Australien emigriert sei, könne nicht angenommen werden, dass der Verkauf allein auf die Scheidung und nicht auch auf die Verfolgung zurückgehe. Außerdem sei der Kaufpreis von 35 000 RM nicht angemessen gewesen. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des Rückübertragungsbescheides sei nicht schutzwürdig; § 48 Abs. 1 bis 4 VwVfG seien bei der Aufhebung eines Bescheides durch Widerspruchsbescheid nicht anzuwenden.

15

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 1 Abs. 6 VermG, des § 2 Abs. 3 VermG und des § 48 Abs. 1 VwVfG. Für die Anwendung der Vermutungsregel sei auf den Scheidungsfolgenvergleich abzustellen. Außerdem sei die Rücknahme des Rückübertragungsbescheides nach § 48 Abs. 1 VwVfG ausgeschlossen, weil er das Grundstück in Unkenntnis des Drittwiderspruchs und im Vertrauen auf die Bestandskraft der Rückübertragung veräußert habe.

16

Der Kläger beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. Oktober 2008 in den Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 7 und 8 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, der 1934 geschlossene Vergleich stelle lediglich eine vorvertragliche Regelung dar. Die fehlende Bestandskraft der Rückübertragung gegenüber der Beigeladenen rechtfertige eine Aufhebung auch nach relativ langer Zeit.

19

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

21

1. Die Einbeziehung der Ziffern 7 und 8 des angegriffenen Widerspruchsbescheides in den Anfechtungsantrag stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Sie entspricht vielmehr der sachgemäßen Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat. Die Ziffern 7 und 8 des Widerspruchsbescheides beschweren zwar für sich genommen den Kläger nicht, stehen aber als Folgeregelungen in untrennbarem Zusammenhang mit den ihn beschwerenden Ziffern 1 sowie 3 bis 5.

22

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ohne - nochmaliges - Vorverfahren nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO für zulässig gehalten. Seine Klageabweisung beruht aber auf der unzutreffenden Annahme, der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in dessen Rechten.

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a) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hätte dem Widerspruch der Beigeladenen nicht stattgeben dürfen, weil er unzulässig war. Bei Widerspruchserhebung am 8. Oktober 2008 hatte die Beigeladene ihr Widerspruchsrecht bereits verwirkt.

24

Im Ansatz zutreffend geht das angegriffene Urteil davon aus, dass das Widerspruchsrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt ist, wenn seit der Möglichkeit der Widerspruchserhebung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Widerspruchserhebung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht. Anders als im Baunachbarrecht (dazu vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <300> = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 -; Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 B 5.10 - juris) genügt zur Verwirkung hier nicht schon ein längeres Untätigbleiben trotz sicherer Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Bescheides, da keine dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vergleichbare Rechtsbeziehung zum Drittbetroffenen besteht (Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 12). Das neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Adressat eines Bescheides infolge eines bestimmten Verhaltens des Dritten darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Widerspruchsrecht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 a.a.O. S. 11 f.; Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris). Die Vertrauensgrundlage kann sich auch daraus ergeben, dass ein Verhalten des Drittbetroffenen gegenüber der zuständigen Behörde darauf schließen lässt, er sei mit der ihm nachteiligen Entscheidung einverstanden oder werde jedenfalls dagegen keinen Rechtsbehelf einlegen (Urteil vom 27. Juli 2005 a.a.O. S. 12; Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19 S. 12).

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Das Verwaltungsgericht hat das Zeitmoment zutreffend bejaht, da zwischen der Kenntnis der Beigeladenen von der Rückübertragung an einen konkurrierenden Anmelder und der Widerspruchserhebung mehr als acht Jahre lagen. Nach seinen Tatsachenfeststellungen war der Beigeladenen spätestens im Sommer 2000 bekannt geworden, dass dem Rückübertragungsantrag der Frau W. stattgegeben worden war. Der Anruf der Beigeladenen vom 3. August 2000 ließ erkennen, dass sie von der Rückübertragung erfahren hatte und deshalb um Übersendung des ihr nicht zugestellten Bescheides bat. Widerspruch erhob sie erst am 8. Oktober 2008.

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Das angegriffene Urteil überspannt aber die Anforderungen an das Umstandsmoment, da es eine Vertrauensgrundlage mit der Begründung verneint, die Beigeladene habe weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, ihr liege nichts mehr an einer Entscheidung über ihren Restitutionsantrag. Ein solcher Verzicht auf die Rückübertragungsentscheidung kann zwar Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerspruchs wecken, ist dazu jedoch nicht erforderlich. Vielmehr genügt jedes Verhalten, aus dem sich ergibt, dass eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden wird. Ein solches Verhalten lag in der Reaktion der Beigeladenen auf das Telefax des Landesamtes vom 4. August 2000. Obwohl dieses Schreiben die Rückübertragung bestätigte, ohne den Bescheid zu übermitteln, bestand die Beigeladene nicht auf der zuvor erbetenen Übersendung. Sie begnügte sich in ihrem Antwortschreiben vom 7. August 2000 vielmehr mit der Klarstellung, ihre Antragsrücknahme habe sich nicht auf die Alteigentümer B. bezogen, und mit der Bitte um Bescheidung ihres noch offenen Antrags. Das lässt sich auch bei Berücksichtigung des Hinweises der Beigeladenen auf ihre Antragskonkretisierung vom 1. Februar 1994 und die Mitteilung zum Verfahrensstand vom 16. Februar 1994 nicht als konkludenter Widerspruch auslegen, weil das Schreiben auf den vergeblich angeforderten Rückübertragungsbescheid nicht einging. Die Beigeladene kam auch in der Folgezeit darauf nicht mehr zurück. Dieses Verhalten lässt sich nur dahin verstehen, dass die Beigeladene ihre ursprüngliche Absicht, den Bescheid zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe dagegen einzulegen, aufgegeben hatte. Ebenso wie die Behörde durfte der Kläger danach annehmen, dass die Beigeladene nunmehr eine Bescheidung ihres eigenen Antrags begehrte und davon ausging, die Behörde werde den Rückübertragungsbescheid zugunsten des Klägers vom Amts wegen überprüfen und gegebenenfalls zurücknehmen. Angesichts dessen musste der Kläger am 8. Oktober 2008 nicht mehr mit einem Widerspruch der Beigeladenen rechnen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Vertrauen auch schon betätigt. In der Annahme, der Rückübertragungsbescheid sei bestandskräftig, hatte er über das Grundstück verfügt und den Erlös für sich verwendet.

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b) Die angegriffene Entscheidung beruht auf der fehlerhaften Anwendung des § 242 BGB, da sie die Klageabweisung allein auf die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides stützt. Das gilt auch, soweit sie die mit der Widerspruchsentscheidung verbundenen Folgeregelungen bestätigt, insbesondere die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der Beigeladenen und ihres Anspruchs auf Erlösauskehr gegen den Kläger.

28

3. Das erstinstanzliche Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dazu müsste der rechtswidrige Widerspruchsbescheid nach § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen Rücknahmebescheid umzudeuten sein. Das ist jedoch nicht der Fall.

29

Offen bleiben kann, ob eine solche Umdeutung schon nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen ist, weil sie der erkennbaren Absicht des Bundesamtes widerspräche. Wie sich aus dem Schreiben an die Beigeladene vom 7. Oktober 2008 und dem Aktenvermerk vom 13. Oktober 2008 ergibt, hatte das Bundesamt sich für eine Aufhebung der Rückübertragung durch Widerspruchsbescheid entschieden, um die sich abzeichnenden Probleme mit den Grenzen des Rücknahmeermessens, insbesondere der Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG und dem Vertrauensschutz des Klägers nach § 48 Abs. 1 VwVfG, zu umgehen. Ob dennoch eine Umdeutung zulässig ist, weil die Beklagte zumindest "hilfsweise" einen Rücknahmebescheid erlassen wollte, und ob das Verbot der Umdeutung eines gebundenen Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 VwGO) in eine Ermessensentscheidung (§ 48 Abs. 1 VwVfG) gemäß § 47 Abs. 3 VwVfG wegen der hilfsweisen Ausübung des Rücknahmeermessens nicht eingreift, muss ebenfalls nicht geklärt werden. Selbst in diesem Fall würde die Umdeutung jedenfalls daran scheitern, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid auch als Rücknahmebescheid rechtswidrig wäre.

30

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG ist eine Umdeutung nur möglich, wenn die Behörde den anderen, auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt formell und materiell rechtmäßig hätte erlassen können. Durch Rücknahmebescheid hätte die Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG nur aufgehoben werden dürfen, wenn sie rechtswidrig war (a) und das Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (b). Außerdem müssten die über die Aufhebung der Rückübertragung hinausgehenden, daran anknüpfenden Regelungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008 rechtmäßig sein, insbesondere die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen und ihres Anspruchs auf Erlösauskehr (c). Keine dieser Voraussetzungen ist auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu bejahen.

31

a) Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Rückübertragungsanspruch des Klägers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VermG durch eine vorrangige Rückübertragungsberechtigung der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin jüdischer Geschädigter gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG wegen einer früheren Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ausgeschlossen wäre.

32

aa) Allerdings hat die Beigeladene Rückübertragungsansprüche bezüglich des Grundstücks rechtzeitig angemeldet und ihren Antrag insoweit auch nicht zurückgenommen. Die Rücknahme betraf nur Ansprüche wegen einer Schädigung des Betriebsvermögens der A. und O. AG, nicht jedoch Ansprüche wegen der außerdem geltend gemachten, zwischenzeitlich konkretisierten Schädigung des Grundstückseigentums der Frau B. oder ihres früheren Ehemannes. Aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass die Beigeladene nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG Rechtsnachfolgerin von Frau oder Herrn B. geworden wäre. Dazu genügt nicht, dass beide nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wegen ihrer Abstammung Juden im Sinne der NS-Rassengesetze waren. Die Rechtsnachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG setzt außerdem voraus, dass die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger selbst ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nicht rechtzeitig wirksam angemeldet haben. Das Verwaltungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Das Fehlen solcher Anmeldungen ergibt sich auch nicht aus den Akten. Laut Mitteilung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen B. vom 3. März 1997 (Blatt 78 der Beiakte 2) lagen neben den Anträgen der Rechtsvorgängerin des Klägers und der Beigeladenen drei weitere vermögensrechtliche Anträge vor, die dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zuzuordnen waren. Ob mindestens einer dieser Anträge wirksam war und von einem Rechtsnachfolger der Frau oder des Herrn B. abgegeben wurde, ist nicht geklärt. Eine Klärung erübrigt sich auch nicht etwa, weil der Rückübertragungsanspruch des Klägers bei einer Erstschädigung jedenfalls untergegangen wäre. Falls eine Erstschädigung vorlag und durch die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger wirksam angemeldet worden war, deren Antrag sich aber nur auf Entschädigung richtete oder später entsprechend umgestellt wurde, wäre der Kläger auch als Zweitgeschädigter rückübertragungsberechtigt (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 13.94 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 10 S. 6).

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bb) Unabhängig davon tragen die Feststellungen der Vorinstanz nicht die Annahme, Frau oder Herr B. seien in Bezug auf das Grundstück nach § 1 Abs. 6 VermG geschädigt worden.

34

Ohne weitere Sachaufklärung lässt sich nicht beurteilen, ob Frau B. das Eigentum am Grundstück durch einen Zwangsverkauf im Sinne dieser Vorschrift verlor. Für die Anwendung der Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ist bei entgeltlichen Veräußerungen nicht auf die dingliche Übereignung des Vermögenswerts abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr das Kausalgeschäft, mit dem der Veräußerer sich in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert hat, denn dies verschafft dem Erwerber bereits einen durchsetzbaren Anspruch auf die Übereignung (Urteile vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 <162> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167 und vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 <304> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1; Dietsche/Toussaint, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 Abs. 6 VermG, Stand: Juni 2007, Rn. 6.53). Für die Schädigung der Frau B. ist daher nicht - erst - auf die Übereignung des Grundstücks an die A. und O. AG im August 1938 abzustellen, sondern auf den Scheidungsfolgenvergleich vom Dezember 1934, mit dem sie sich zur Übereignung des Grundstücks auf Geheiß ihres früheren Ehemannes verpflichtete. Diese Abrede erschöpfte sich nicht in einer vorvertraglichen Regelung und ging auch über eine bloße Bevollmächtigung hinaus. Sie begründete eine unbedingte Pflicht zur Übereignung an Herrn B. oder einen von diesem bestimmten Dritten. Dass die Erfüllung der Pflicht aufgeschoben wurde und die Person des Auflassungsempfängers noch nicht bestimmt war, schließt die Annahme eines durchsetzbaren Anspruchs nicht aus. Nach der Vergleichsregelung konnte Herr B. den Zeitpunkt der Erfüllung jederzeit frei festlegen und den Auflassungsempfänger benennen. Dementsprechend handelte er bei Abschluss des Kaufvertrags mit der A. und O. AG nicht als Stellvertreter, sondern im eigenen Namen. Mit ihrer Auflassungserklärung erfüllte Frau B. sowohl ihre Verpflichtung ihm gegenüber aus dem Scheidungsfolgenvergleich als auch seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Käuferin.

35

Da der Scheidungsfolgenvergleich vor dem 15. September 1935 geschlossen wurde, ist die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlusts nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO durch den Nachweis zu widerlegen, dass der Kaufpreis angemessen war und der Veräußerer frei darüber verfügen konnte, wenn nicht sonstige Anhaltspunkte für eine Verfolgungsbedingtheit bestehen. Die freie Verfügbarkeit ist nicht schon wegen der Stundung der Ratenzahlung zu verneinen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 3.06 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 39 Rn. 30, 32). Die Angemessenheit des Preises lässt sich ohne weitere Aufklärung aber nicht abschließend beurteilen. Die Grundstücksveräußerung war Bestandteil einer einvernehmlichen, nur auszugsweise vorgelegten Regelung von Darlehens- und Unterhaltsansprüchen, deren Höhe sich weder aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen noch aus den vorgelegten Akten ergibt. Sonstige Anhaltspunkte für eine Verfolgungsbedingtheit, die eine weitere Aufklärung der Angemessenheit des Kaufpreises erübrigen würden, sind nicht festgestellt.

36

Herr B. wurde durch die Weiterveräußerung des Grundstücks 1938 nicht im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geschädigt, da er mit dem Verkauf keinen restitutionsfähigen Vermögenswert verlor. Dazu zählt bei Grundstücken nach § 2 Abs. 2 VermG nicht der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung, sondern nur ein dingliches Recht wie das Eigentum oder die Anwartschaft des Auflassungsempfängers (Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 S. 92; Beschluss vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 8 B 35.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 12). Herr B. hatte durch den Scheidungsfolgenvergleich nur einen schuldrechtlichen Übereignungsanspruch erworben. Ein Durchgangserwerb dinglicher Rechte fand nicht statt, da die Auflassung unmittelbar an die A. und O. AG erklärt wurde.

37

b) Sollte zumindest der Eigentumsverlust der Frau B. mangels nachweislicher Angemessenheit des Kaufpreises auf einen Zwangsverkauf zurückzuführen sein und die Rechtsnachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zugunsten der Beigeladenen eingreifen, wäre die Aufhebung des Rückübertragungsbescheides - auch als Rücknahme - jedenfalls rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Ihre Hilfserwägungen werden dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zur Rücknahme nicht gerecht und wahren nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§§ 40, 48 Abs. 1 VwVfG).

38

Entgegen dem angegriffenen Bescheid wären die Vorschriften über den Vertrauensschutz bei einer Rücknahme uneingeschränkt anzuwenden. § 50 VwVfG greift wegen der Unzulässigkeit des Widerspruchs nicht ein (vgl. Urteile vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49 und vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - BVerwGE 105, 354 <360> = Buchholz 451.513 Sonstiges Marktordnungsrecht Nr. 4; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 50 Rn. 93 ff.).

39

Ob die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG missachtet wurde, kann offen bleiben. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob der Beklagten bereits sämtliche für die Rücknahme erheblichen Umstände bekannt waren, als sie eine Erstschädigung mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2006 verneinte, sodass die zwölfmonatige Entscheidungsfrist schon vor der Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 abgelaufen war und dadurch nicht erneut in Lauf gesetzt werden konnte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte andernfalls die Ermittlung der erheblichen Tatsachen und die Anhörung des Klägers durch das behördeninterne Hin- und Herschieben der Akten willkürlich hinauszögerte und ihre Rücknahmebefugnis dadurch verwirkte. Offen bleiben kann schließlich, ob eine Verwirkung jedenfalls wegen der Mitteilung vom 19. März 2008, eine Rücknahme sei nicht mehr beabsichtigt, und wegen der nachfolgenden Einladung der Beigeladenen zur Widerspruchserhebung und der bewussten Missachtung des Anhörungsrechts des Klägers aus § 71 VwGO eingetreten war.

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Die Rücknahme durch den angegriffenen Bescheid wäre jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil die Hilfserwägungen der Beklagten nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 1 VwVfG an eine Abwägung von Bestands- und Aufhebungsinteresse entsprechen und von sachwidrigen Erwägungen bestimmt sind. Entgegen der Annahme der Beklagten ist § 48 Abs. 2 VwVfG nicht einschlägig, weil die Rückübertragung keine Geld- oder teilbare Sachleistung zum Gegenstand hat und auch nicht Voraussetzung einer solchen Leistung ist. Vielmehr muss nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geprüft werden, ob das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Rückübertragungsentscheidung in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Die Hilfserwägung im angefochtenen Bescheid, die auf die Begründung der beabsichtigten Entscheidung in der Anhörung vom 15. Oktober 2007 verweist, bejaht die Schutzwürdigkeit des Klägers, geht aber dennoch von einem überwiegenden Rücknahmeinteresse aus. Dabei stützt sie sich auf teils unzutreffende und teils unsachliche Erwägungen. Die Begründung mit dem Wiedergutmachungsinteresse der Beigeladenen lässt unberücksichtigt, dass eine Naturalrestitution wegen der wirksamen Veräußerung des Grundstücks ausgeschlossen ist und dass der finanzielle Ausgleich des der Beigeladenen etwa entstandenen Schadens nicht von der Rücknahme abhängt. Aus der Entscheidung für oder gegen die Rücknahme ergibt sich nur, ob der Schadensausgleich nach Maßgabe eines etwaigen Erlösauskehr- oder Herausgabeanspruchs vom Kläger finanziert werden muss oder ob er nach Maßgabe der Amtshaftung vom Fiskus zu leisten ist. Wie sich aus den Hilfserwägungen der Beklagten ergibt, ließ sie sich bei ihrer Ermessensausübung maßgeblich davon leiten, Amtshaftungsansprüche zu vermeiden. Der Aktenvermerk vom 13. Oktober 2007 bestätigt dies nur. Die Berücksichtigung fiskalischer Gesichtspunkte ist zwar zulässig, soweit gesetzwidrige Leistungen vermieden oder rückgängig gemacht werden sollen (dazu vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 46 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 17). Sie rechtfertigt jedoch nicht, den Ausgleich eines durch rechtswidriges Handeln der Behörde entstandenen Drittschadens auf den nach Einschätzung der Behörde schutzwürdigen Begünstigten abzuwälzen. Andernfalls ließe sich dessen Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG nicht erklären.

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Im Übrigen hat die Beklagte bei der Interessenabwägung unberücksichtigt gelassen, dass die mögliche Rechtswidrigkeit der Rückübertragungsentscheidung nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt. Das Übergehen des Rückübertragungsantrags der Beigeladenen wegen einer - hier unterstellten - Schädigung der Frau B. erklärt sich vielmehr daraus, dass das Schreiben der Beigeladenen, mit dem diese ihren Antrag konkretisierte, trotz der Abgabenachricht des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. Januar 1994 nicht an die inzwischen sachbearbeitende Stelle gerichtet oder dorthin weitergeleitet wurde und dass die Rücknahme des Antrags betreffend das Betriebsvermögen der A. und O. AG keinen Hinweis darauf enthielt, dass der Restitutionsantrag wegen einer früheren Schädigung des Grundstücks vor dessen Zuführung zum Betriebsvermögen aufrechterhalten werde.

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c) Mit der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und der Unzulässigkeit seiner Umdeutung in eine Rücknahme entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Berechtigtenfeststellung zugunsten der Beigeladenen und die Feststellung des Erlösauskehranspruchs, die jeweils eine wirksame Aufhebung der Rückübertragung an den Kläger voraussetzen. Ob ein Erlösauskehranspruch gegebenenfalls aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG - unmittelbar oder in entsprechender Anwendung - aus § 816 BGB oder einer anderen Vorschrift abzuleiten wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.

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4. Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aufhebung des Rückübertragungsbescheides sich jedenfalls aus den dargelegten Ermessensfehlern ergibt. Eine Zurückverweisung zur Klärung einer möglichen Erstschädigung und einer Rechtsnachfolge der Beigeladenen erübrigt sich damit.