Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 27.03.2014


BVerfG 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Zivilprozess durch nicht nachvollziehbare Auslegung einer Vertragsklausel - Gegenstandswertfestsetzung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
27.03.2014
Aktenzeichen:
1 BvR 3533/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140327.1bvr353313
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Bamberg, 22. November 2013, Az: 5 W 65/13, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. November 2013 - 5 W 65/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit aus dem Kaufrecht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens stritten zuletzt allein noch über die Kosten des Rechtsstreits, den sie vor dem Landgericht in der ersten Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht hat die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt, die darin einen Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür sieht.

2

1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) erwarb durch notariellen Vertrag vom 9. März 2010 von der Beschwerdeführerin, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine noch zu vermessende Teilfläche an einem Grundstück. In "Ziffer XVI. Erschließungskosten" des Vertrages heißt es: "Der Veräußerer" (das ist die Beschwerdeführerin) "trägt die Kosten für die Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, für die bis gestern Bescheide zugestellt wurden; alle übrigen trägt der Erwerber." In Vollziehung des Notarvertrages wurden Teilflächen für den Beklagten aus dem Grundstück herausgemessen und diesem zugeteilt, so dass er insgesamt 37,8 % der ursprünglichen Grundstücksfläche erhielt. Mit Bescheid vom 12. September 2011 verlangte die Stadt A. von der Beschwerdeführerin für das ursprüngliche Gesamtgrundstück einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.728,01 €. Die Beschwerdeführerin legte dagegen unter dem 6. Oktober 2011 Widerspruch ein. Da der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltete, überwies die Beschwerdeführerin den festgesetzten Beitrag an die Stadt A. und forderte im Anschluss den Beklagten unter Verweis auf die Vereinbarung unter "Ziffer XVI. Erschließungskosten" des notariellen Vertrages vergeblich auf, ihr entsprechend der von ihm erworbenen Grundstücksfläche einen anteiligen Betrag in Höhe von 18.470,64 € zu erstatten. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Zahlungsklage. Der Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass das Verwaltungsgericht die zugrundeliegende Beitragssatzung bereits im Jahr 2009 für nichtig erklärt habe; die Beschwerdeführerin habe schon vor Klageerhebung erkennen können, dass sie einen Erstattungsanspruch gegen die Stadt erlangt habe. Während des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens bestätigte die Stadt A. der Beschwerdeführerin, dass - wie vom Beklagten zuvor vorgetragen - die dem Beitragsbescheid vom 12. September 2011 zugrundeliegende Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt A. durch das Verwaltungsgericht - bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - für nichtig erklärt worden sei. Die Stadt habe zwischenzeitlich eine neue Satzung erlassen, die am 26. Mai 2012 in Kraft getreten sei. Eine Beitragspflicht habe somit frühestens zu diesem Zeitpunkt entstehen können.

3

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts mit der Stadt A. das Ruhen des Zivilrechtsstreits. Der Beklagte stimmte dem Ruhen des Verfahrens zunächst nicht zu. Die Beschwerdeführerin kündigte danach den Klageantrag an, den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.470,64 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihr eventuell gegen die Stadt A. zustehender Rückzahlungsansprüche aufgrund des Bescheides vom 12. September 2011 bezüglich der anteilig vom Beklagten erworbenen Grundstücksfläche.In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beantragten schließlich beide Parteien, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, woraufhin ein entsprechender Beschluss des Landgerichts erging. Unter dem 3. Juni 2013 erließ die Stadt A. einen Änderungsbescheid bezüglich des mit Bescheid vom 12. September 2011 festgesetzten Erschließungsbeitrages und erstattete der Beschwerdeführerin den Erschließungsbeitrag, welcher auf die vom Beklagten erworbene Grundstücksfläche entfiel. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und beantragten jeweils, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

4

Das Landgericht erlegte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf, da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Beklagte ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits unterlegen wäre. Trotz ihres Widerspruchs habe die Beschwerdeführerin den Beitragsbescheid wegen § 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO erfüllen müssen. Die Nichtigerklärung der dem Beitragsbescheid zugrundeliegenden Abgabensatzung habe nicht automatisch die Nichtigkeit des Bescheides vom 12. September 2011 zur Folge gehabt, sondern nur dessen Rechtswidrigkeit und die daraus folgende Anfechtbarkeit. Bis zur formellen Aufhebung des Bescheides sei von dessen Wirksamkeit auszugehen gewesen, was auch im Zivilverfahren zu beachten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe deshalb zu Recht die Beitragsschuld ausgeglichen, so dass der Beklagte zu deren anteiligen Erstattung verpflichtet gewesen sei. Der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde des Beklagten half das Landgericht nicht ab und nahm ergänzend Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1992 (V ZR 106/91, NJW 1992, S. 2817 <2818>). Danach könne bei einer Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag dergestalt, dass der Verkäufer den Käufer von bestimmten Erschließungsbeiträgen freizustellen habe, der Käufer nach Zahlung der Beiträge deren Erstattung vom Verkäufer Zug um Zug gegen Abtretung seiner eventuellen Rückzahlungsansprüche gegen die Gemeinde verlangen. Das gelte auch dann, wenn noch nicht feststehe, ob und in welcher Höhe der Beitragsbescheid der Gemeinde zu Recht ergangen sei.

5

Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss des Landgerichts ab und belastete die Beschwerdeführerin mit den Kosten des Rechtsstreits. Ziffer XVI des notariellen Vertrages vom 9. März 2010 sei gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass der Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten, die für die Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen nach dem vereinbarten Stichtag mit Bescheid festgesetzt wurden, nur dann verpflichtet sei, wenn dieser Bescheid bestandskräftig und damit der Beitrag endgültig festgesetzt worden sei. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Vertragsklausel. Aus dieser sei nicht ersichtlich, dass auch noch nicht bestandskräftige Erschließungskosten, die durch einen nach dem Stichtag zugestellten Bescheid festgesetzt worden seien, vom Beklagten zu tragen seien. Vielmehr sei der Beklagte nach dem Willen der Vertragsparteien verpflichtet, "nur die tatsächlich dauerhaft anfallenden" Erschließungskosten zu tragen, die auf vor dem Stichtag zugestellten Bescheiden beruhten. Unerheblich sei, dass die Beschwerdeführerin den durch den nicht bestandskräftigen Bescheid vom 12. September 2011 gegen sie festgesetzten und fälligen Beitrag trotz ihres Widerspruchs aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt A. habe bezahlen müssen. Dieser Fall sei von der Ziffer XVI des notariellen Vertrages nicht erfasst. Der Beschwerdeführerin habe deshalb auch kein Anspruch aus §§ 670, 683, 677 BGB gegen den Beklagten zugestanden.

6

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Sie rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und führt dies näher aus.

7

3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz sowie der Beklagte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens liegt der Kammer vor.

II.

8

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

9

2. a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

10

b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot. Die vom Oberlandesgericht gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommene Auslegung der Ziffer XVI des notariellen Vertrages ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

11

aa) Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben in Ziffer XVI des notariellen Vertrages eine Regelung zur Tragung öffentlich-rechtlicher Erschließungsbeiträge getroffen und dabei auf einen festen Stichtag abgestellt. Das Oberlandesgericht ist bei der Auslegung dieser Ziffer XVI des notariellen Vertrages zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte gegenüber der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten, die für die Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen nach dem vereinbarten Stichtag mit Bescheid festgesetzt worden sind, nur und erst dann verpflichtet sei, wenn dieser Bescheid auch bestandskräftig geworden sei. Dieses Auslegungsergebnis ist mit dem Wortlaut von Ziffer XVI des notariellen Vertrages und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien offensichtlich unvereinbar. Danach trägt der Veräußerer (das ist die Beschwerdeführerin) die Kosten für die Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, "für die bis gestern" - also bis zum 8. März 2010 - "Bescheide zugestellt wurden; alle übrigen trägt der Erwerber" (das ist der Beklagte). Die vertragliche Regelung knüpft somit für die Kostentragungspflicht im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien allein an den Tag der Zustellung des Beitragsbescheides an. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass am Tag der Zustellung (Bekanntgabe) des Verwaltungsaktes, durch welche die Widerspruchsfrist gemäß Art. 79 BayVwVfG, § 57 Abs. 1 VwGO erst zu Laufen beginnt, ein entsprechender Bescheid grundsätzlich noch nicht bestandskräftig geworden sein kann. Der von den Parteien gewählte Wortlaut und ihr darin zum Ausdruck kommender Wille, der für die Kostentragung im Innenverhältnis allein auf die Zustellung des Bescheides abstellt, ist somit mit dem vom Oberlandesgericht gefundenen Auslegungsergebnis schlechterdings unvereinbar. Die in Ziffer XVI getroffene Regelung und die damit gewollte klare Trennung der Verantwortlichkeit lässt gerade keine Möglichkeit zu, bezüglich der Einstandspflicht im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien zwischen bestandskräftigen und nicht bestandskräftigen Erschließungskosten zu differenzieren.

12

bb) Nach der Sach- und Rechtslage wäre der Beklagte deshalb ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits naheliegenderweise unterlegen, weil die Klage der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit den vom Oberlandesgericht angeführten Erwägungen nicht hätte für unbegründet erachtet werden dürfen. Der mit dem Bescheid vom 12. September 2011 festgesetzte Beitrag für die Herstellung der Entwässerungsanlage für das streitgegenständliche Grundstück war nach dem in Ziffer XVI des notariellen Vertrages vereinbarten Stichtag zugestellt worden. Im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien waren die dort festgesetzten Erschließungskosten - anteilig für die von ihm erworbene Grundstücksfläche - deshalb vom Beklagten zu tragen. Hinzu kommt, dass der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung hatte (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass der festgesetzte Beitrag zu dem im Bescheid angegebenen Fälligkeitstermin auszugleichen war. Eine Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) ist nicht erfolgt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde auch nicht gerichtlich angeordnet (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die Beschwerdeführerin war also verpflichtet, den festgesetzten Beitrag an die Stadt A. zu bezahlen, solange der - rechtswidrige - Bescheid bestand. Ebenso hatten die ordentlichen Gerichte die Existenz und den Inhalt dieses Bescheides, der nicht nichtig war, zu beachten, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfe hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden war (vgl. BGH, NJW 1992, S. 2817 <2818>), was hier erst nach der Klageerhebung durch den Änderungsbescheid der Stadt A. vom 3. Juni 2013 erfolgt ist.

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Da nur eine Auslegung der Ziffer XVI des notariellen Vertrages dahin möglich ist, dass der Beklagte die Beschwerdeführerin aufgrund der Stichtagsregel von der streitgegenständlichen Beitragsschuld freizustellen hatte, konnte diese Erstattung der geleisteten Zahlung verlangen und den Beklagten hinsichtlich seiner Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides auf die Abtretung ihrer eventuellen Rückzahlungsansprüche gegen die Stadt A. und auf den endgültigen Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67 -, NJW 1970, S. 1594). Einen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1992, S. 2817 <2818>) stehenden Klageantrag, dass der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung ihr eventuell gegen die Stadt A. hinsichtlich des Bescheides vom 12. September 2011 zustehender, die Grundstücksfläche des Beklagten betreffender Rückzahlungsansprüche zu verurteilen sei, hatte die Beschwerdeführerin vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung schriftsätzlich angekündigt. Der Klage der Beschwerdeführerin wäre deshalb ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung vom Landgericht aller Voraussicht nach vollumfänglich stattzugeben gewesen.

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c) Aus den vorstehenden Gründen erweist sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, als schlechterdings unvertretbar. Ihre Begründung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt tragfähig. Andere als die angeführten Gründe, die die Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Zudem hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung in den Rechtsstreit eingeführten und vom Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung berücksichtigten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, S. 2817 <2818>) auseinandergesetzt. Auch in diesem Übergehen der entscheidungsbedeutsamen höchstrichterlichen Rechtsprechung findet der Eindruck einer an objektiv nicht sachgemäßen Erwägungen orientierten Entscheidung des Oberlandesgerichts seine Bestätigung.

III.

15

1. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist daher nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

16

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).