Entscheidungsdatum: 13.10.2015
Die fristgerecht erhobenen Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers und des Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und des Beigeladenen beruht nicht deshalb auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdeführer nach dem gerichtlichen Hinweis vom 26. Februar 2015 und im Anschluss an ihre ausführlichen Äußerungen dazu (Schriftsätze vom 9. und 10. März 2015) nicht mehr die erbetene Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag hatten, bevor der Senat mit Beschluss vom 11. März 2015 über ihre Beschwerden entschied. Sollte diese Verfahrensweise - unter Berücksichtigung der Fristsetzung in der Verfügung des Senats vom 26. Februar 2015, die sich allerdings allein auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Beschwerde bezogen hatte - den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verkürzt haben, wäre der Verstoß jedenfalls im Verfahren der Anhörungsrüge beseitigt worden. Wenn das Gericht in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Vorbringen des Beteiligten umfassend zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, steht damit fest, dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der etwaigen Gehörsverletzung beruht, diese also nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 - GRUR-RR 2009, 441; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist zur Ergänzung und Vertiefung des Senatsbeschlusses vom 11. März 2015 Folgendes auszuführen:
1. Die Beschwerdeführer halten dem Senat vor, er habe ihr Vorbringen übergangen, dass die "lediglich floskelhaft begründete" Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil einen groben Verstoß gegen das Begründungsgebot im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 6 VwGO darstelle, so dass mangels Zustellung eines "vollständigen" Berufungsurteils (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die zweimonatige Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu laufen begonnen habe. Der gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in seinem Beschluss vom 11. März 2015 zur Kenntnis genommen und erwogen. Er hat ihm aber entgegengehalten, dass die Vollständigkeit des angegriffenen Berufungsurteils auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zweifelhaft ist. Dabei hat er berücksichtigt, dass ein etwaiger Begründungsmangel (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), selbst wenn er vorliegen sollte, dem Berufungsurteil jedenfalls nicht die Eignung genommen hat, den Beteiligten die Entscheidung über die Einlegung des zutreffenden Rechtsmittels zu ermöglichen, und daher die Vollständigkeit (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) des Berufungsurteils nicht in Frage gestellt hat. Dass die Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Senats für unzutreffend halten, führt nicht auf eine Gehörsverletzung.
Davon abgesehen brauchte der Senat auf den mit der Anhörungsrüge wiederholten Vorwurf der Beschwerdeführer, die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil mit dem Hinweis, Zulassungsgründe seien "nicht ersichtlich", verstoße fundamental gegen das Begründungsverbot, weil sie im Widerspruch zu der vorherigen Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht stehe, auch deshalb nicht näher einzugehen, weil dieser Vorwurf ersichtlich haltlos ist. Denn er vernachlässigt den Unterschied zwischen der Grundsatzzulassung einer Berufung und der Grundsatzzulassung einer Revision. Während die grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO klärungsbedürftige Fragen des Landesrechts, hier des hessischen Straßen- und Kommunalabgabenrechts, einschließt, ist die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein auf Rechtsfragen des Bundesrechts beschränkt.
2. Auch soweit die Beschwerdeführer meinen, die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ("nach der Zustellung dieser Entscheidung" statt wie in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehen: "nach der Zustellung des vollständigen Urteils") sei unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und habe daher die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist nicht ausgelöst, hat sich der Senat mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der Begründung des Beschlusses vom 11. März 2015 ergibt sich, dass es der Senat, anders als der Kläger und der Beigeladene, nicht als entscheidungserheblich ansieht, ob die vom Berufungsgericht offenbar durchgängig verwendete Rechtsmittelbelehrung unter anderen als den hier vorliegenden Umständen - nämlich bei ausnahmsweise fehlender Vollständigkeit (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eines Berufungsurteils - gegebenenfalls zu einem Missverständnis führen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Rechtsmittelbelehrung wie die hier vorliegende, soweit sie die Vollständigkeit des ihr zu Grunde liegenden Urteils zutreffend unterstellt, objektiv nicht geeignet ist, bei den Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde hervorzurufen und sie davon abzuhalten, diesen Rechtsbehelf form- und fristgerecht einzulegen und zu begründen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer diesen rechtlichen Ansatz für fehlerhaft halten, rechtfertigt nicht den Vorwurf, der Senat habe ihnen das rechtliche Gehör abgeschnitten.
3. Soweit die Beschwerdeführer den Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) deshalb für zweifelhaft halten, weil ihnen der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2015 zu ihrem Antrag, gemäß § 119 VwGO den Tatbestand des Berufungsurteils zu berichtigen, bisher nicht in der formal gebotenen Weise übermittelt worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag lässt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich unberührt. Soweit etwas anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn erst die Berichtigung eine Beschwer erkennen lässt oder dem Betroffenen die nötige Klarheit über sein prozessuales Verhalten verschafft (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 118 Rn. 7, § 119 Rn. 7; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 118 Rn. 35, § 119 Rn. 29 jeweils m.w.N.), ist diese Ausnahme hier erkennbar nicht einschlägig. Unabhängig von den Einwänden, die die Beschwerdeführer gegen die formelle Wirksamkeit des ihnen - gegen Empfangsbekenntnis zugestellten - Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2015 erheben, hat sich dieser Beschluss auf den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist schon deshalb nicht ausgewirkt, weil mit ihm die Tatbestandsberichtigung abgelehnt wurde.
Ebenso wenig besteht ein Zusammenhang zwischen dem Tatbestandsberichtigungsantrag als solchem und der innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründenden Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere konnte die Begründung des beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Berichtigungsantrages entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht die Beschwerdebegründung ersetzen oder das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung etwaiger Verfahrensfehler von Amts wegen veranlassen.
4. Unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, infolge des für sämtliche Telefax-Zugänge der hessischen Verwaltungsgerichte geschaffenen einheitlichen digitalen Empfangssystems gelte ihr an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof richtig adressiertes, aber versehentlich dem Verwaltungsgericht Wiesbaden übermitteltes Telefax vom 9. Februar 2015 als dem Verwaltungsgerichtshof zugegangen. Ihr Hinweis auf die Wahrung einer Rechtsmittelfrist durch den Eingang des Schriftsatzes bei einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830), trifft in dem hier vorliegenden Fall ersichtlich nicht zu. Denn unbeschadet des technisch vereinheitlichten Telefax-Empfangssystems unterhält der Hessische Verwaltungsgerichtshof keine gemeinsame Geschäftsstelle bzw. Faxannahmestelle mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.
5. Soweit die Beschwerdeführer das Abhilfeverfahren des Verwaltungsgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt einer erschwerten Akteneinsicht (Verweigerung der Aktenmitnahme in die Kanzlei) und wegen Entziehung des gesetzlichen Richters (Mitwirkung abgelehnter Richter am Nichtabhilfebeschluss) für fehlerhaft halten und meinen, die betreffenden Verfahrensfehler seien mangels diesbezüglich fristgebundener Darlegungsobliegenheiten von Amts wegen durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, können sie sich ebenfalls nicht auf einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß berufen. Denn diese Rügen vermögen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Zulassung der Revision ist das Berufungsurteil, nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtabhilfe. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dafür Sorge zu tragen, dass die Vorinstanz ihrer Obliegenheit nachkommt, eine Abhilfeentscheidung zu treffen, bevor es selbst über die Beschwerde entscheidet. Etwaige Besetzungsfehler des Berufungsgerichts oder sonstige Verfahrensmängel vor oder bei Erlass des Nichtabhilfebeschlusses hindern das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht aber nicht, selbst eine Sachentscheidung zu erlassen (vgl. auch Meyer/Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 148
6. Was die begehrte Wiedereinsetzung in die hier versäumte Beschwerdebegründungsfrist betrifft, ist der Senat gemäß § 60 Abs. 4 VwGO als Beschwerdegericht für die Entscheidung zuständig, seit das Berufungsgericht den Nichtabhilfebeschluss gefasst und die Akten vorgelegt hat. Die Entscheidung des Senats, den Beschwerdeführern die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu verweigern, beruht nicht auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
"Ohne Verschulden" (§ 60 Abs. 1 VwGO) wäre die Fristversäumung nur, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers und des Beigeladenen alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hätte; dass dies geschehen ist, haben die Beschwerdeführer weder substantiiert geltend gemacht noch glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass nur der erste Teil der Beschwerdebegründung ("Verfahrensgegenstand und Vorgeschichte") am Abend des letzten Tages der Frist - wenn auch an das unzuständige Gericht - übersandt worden ist, während der zweite Teil ("Beschwerdegründe") überhaupt erst am nächsten Tag, also nach Fristende folgte, ist die irrtümliche Eingabe einer falschen Telefaxnummer regelmäßig und auch hier kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 91). Das Argument der Beschwerdeführer, die Verwechselung einer einzigen Ziffer der - mit dem Fax-Anschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Übrigen identischen - Telefaxnummer des Verwaltungsgerichtshofs müsse wegen der Geringfügigkeit des Versehens entschuldigt werden, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. März 2015 erwogen, aber im Ergebnis nicht als durchschlagend erachtet. Die Beschwerdeführer verkennen die Sorgfaltsanforderungen, die unter den konkreten Umständen an ihren Prozessbevollmächtigten zu stellen waren. Wer die Frist buchstäblich bis zur letzten Minute nutzt, muss seine Aufmerksamkeit von vornherein daran ausrichten, dass ihm für die Fax-Übersendung nur ein einziger Versuch bleibt und dass die etwaige Weiterleitung durch einen irrtümlich falschen Empfänger - wie hier durch das Verwaltungsgericht - die Frist nicht mehr wahren kann. Die genannten Sorgfaltsanforderungen verletzen den Kläger und den Beigeladenen auch nicht in ihrem Recht auf effektiven und fairen Rechtsschutz gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ist auch nicht deshalb gegeben, weil zu dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer ein gerichtliches Verschulden hinzugetreten wäre, welches das Parteiverschulden derart überwöge, das die Fristversäumung bei wertender Betrachtung nicht als von den Beschwerdeführern verursacht anzusehen wäre (vgl. dazu Czybulka, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 77 f., 102 m.w.N.). Das gilt zunächst für das Verwaltungsgericht, das die irrtümlich ihm übersandte Beschwerdebegründung unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof per Telefax weitergeleitet hat und sich daher kein mitwirkendes Verschulden an der Fristüberschreitung vorwerfen lassen muss. Daneben hat auch der Verwaltungsgerichtshof keinen erheblichen - und in der Gesamtschau überwiegenden - Beitrag zu der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geleistet.
Was die Begleitumstände der vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist fehlgeschlagenen Akteneinsicht angeht, trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführer diese bereits am 27. November 2014 beantragt hatten, aber erst in der letzten Dezemberwoche die Nachricht erhielten, dass die Akten beim Verwaltungsgericht zur Einsichtnahme bereit lagen. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat dann allerdings mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 den Akteneinsichtsantrag gegenüber dem Verwaltungsgericht als überholt bezeichnet und um die umgehende Rücksendung der Akten an den Verwaltungsgerichtshof gebeten, bevor er erst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 erneut um eine möglichst zeitnahe Akteneinsicht bat. Die Beschwerdeführer irren in der Annahme, der Verwaltungsgerichtshof sei aufgrund dieser Vorgeschichte verpflichtet gewesen, ihnen die Akteneinsicht nicht nur beim Verwaltungsgericht, sondern auf das Verlangen ihres Bevollmächtigten in dessen Rechtsanwaltskanzlei zu ermöglichen. Die Erlaubnis zur Mitnahme der Akten stand vielmehr weiterhin im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO), zumal die Beschwerdeführer noch in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2015 ihr eigenes Vorverhalten zu Recht als "etwas missverständlich" bezeichnet und im Übrigen ausdrücklich darum gebeten hatten, die Akten, wenn nicht in der Kanzlei, so doch zumindest beim Verwaltungsgericht einsehen zu können. Auch unter Berücksichtigung des mit der Anhörungsrüge vertieften Vorbringens der Beschwerdeführer fällt es in ihren eigenen Risikobereich, dass ihr Prozessbevollmächtigter die (erneute) Versendung der Akten zum Zweck der Einsichtnahme erst wenige Tage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und sich damit selbst unter Zeitdruck gesetzt hat.
Wie bereits im Beschluss des Senats vom 11. März 2015 ausgeführt, ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass sich die Beschwerdeführer auf eine - durch "unverhältnismäßige Überbeschleunigung" des vorliegenden Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bewirkte - Arbeitsüberlastung berufen, denen ihr Prozessbevollmächtigter während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist ausgesetzt gewesen sei. Unbeschadet dessen, dass ein überlasteter Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten ist, das eine oder andere Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterzuleiten, haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter bei sorgfältiger, den Fristenlauf berücksichtigender Planung seiner Arbeitsabläufe nicht in der Lage gewesen wäre, die Begründung der hier in Rede stehenden Nichtzulassungsbeschwerde so rechtzeitig abzusetzen, dass sie das zuständige Gericht spätestens am letzten Tag der Frist vollständig erreicht hätte.
7. Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, ihre Anhörungsrüge müsse selbst dann erfolgreich sein, wenn der Senat zwar ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt haben sollte, aber ein rechtlich irriges Ergebnis vertreten oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt oder anderweitig Grundrechte nicht hinreichend beachtet habe, können sie auch damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 -7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Senat bemerkt vorsorglich, dass es hierzu wie auch hinsichtlich der übrigen tragenden Erwägungen des vorliegenden Beschlusses keiner vorherigen Hinweise bedurfte. Das Gericht ist nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, falls es nicht ausnahmsweise seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 9 B 76.11 - juris Rn. 3 m.w.N.); davon kann hier nicht ansatzweise die Rede sein.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.