...Der Antragsteller hält sich für berechtigt, über die Anschüttungsfläche zu verfügen, weil das Land Niedersachsen und die Antragsgegnerin trotz der ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses keine Räumungsklage eingereicht hätten. Dahingestellt bleiben kann, ob es auf diese Frage bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans überhaupt ankommt....