...Hierzu führt sie aus, dass das Berufungsgericht keine sachliche Begründung für seine Ansicht gegeben habe, dass § 276 Abs 2 BGB so auszulegen sei, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners von diesem nicht zu vertreten sei, wenn er nicht willkürlich, sondern sachlich geleitet war. Die angegebenen Zitatstellen stützten die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt....