Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.01.2012


BGH 26.01.2012 - IX ZR 54/09

Rechtsanwaltshaftung: Zurechnungszusammenhang bei Pflichtverletzung sowohl des zuerst beauftragten als auch des nachfolgend tätigen Rechtsanwalts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
26.01.2012
Aktenzeichen:
IX ZR 54/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 27. Februar 2009, Az: 3 U 82/07, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 28. Februar 2007, Az: 2/2 O 312/06
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 552.731,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf eine fehlerhafte Kausalitätsbeurteilung durch das Berufungsgericht.

3

a) Die Frage, ob der Kläger die Werkleistung wirksam abgenommen hatte, wurde vorliegend von dem Beklagten wie auch nach der Mandatsniederlegung durch ihn von dem nachfolgenden Anwalt unrichtig gewürdigt. Ein Fehler des neu zugezogenen Anwalts unterbricht zwar grundsätzlich den Zurechnungszusammenhang nicht. Etwas anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtungsweise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom früheren Rechtsanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780; Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 504, 508). Ein solcher Ausnahmefall einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs könnte vorliegend gegeben sein, weil es nicht nachvollziehbar erscheint, dass es der neu zugezogene Anwalt nach Stattgabe der Klage durch das Landgericht und auf den Berichterstatterhinweis des Oberlandesgerichts versäumt hat, der streitentscheidenden Rechtsfrage einer wirksamen Abnahme durch Gebrauch des herzustellenden Werks anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262) nachzugehen.

b) Selbst wenn man mit der Beschwerde unterstellt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Beklagten und dem eingetretenen Schaden verneint, begründet der daraus abzuleitende Rechtsfehler unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht die Zulassung der Revision.

4

Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils allein ist kein hinreichender Grund, die Revision zuzulassen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993). Einen auch nur verdeckten Obersatz des Berufungsgerichts, der von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff), hat die Beschwerde, die lediglich eine Abweichung des Berufungsgerichts von Obersätzen des Bundesgerichtshofs rügt, nicht herausgearbeitet.

5

2. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt, ein weiterer Pflichtverstoß der Beklagten sei darin zu sehen, dass er nach dem Schreiben der Verkäuferin vom 4. Januar 2000 untätig geblieben sei, obwohl dort die Beseitigung aller Mängel angeboten worden sei. Tatsächlich hat der Kläger eine Untätigkeit des Beklagten nur im Blick auf den vermissten Hinweis, die Bauleistungen durch die Nutzung des Hauses abgenommen zu haben, gerügt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommen, weil es insoweit von einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten ausgeht.

Kayser                               Gehrlein                                   Fischer

                    Grupp                                  Möhring