...., GiP 2006, 45 <46>). 21 Diese Vorverlagerung ist Ausdruck des Umstandes, dass zwischen der Rechtsstellung des Personalrates und derjenigen der Gleichstellungsbeauftragten neben Gemeinsamkeiten (Mitwirkung an personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten im Hinblick auf die Gleichstellung, die auch allgemeine Aufgabe der Personalvertretung ist, s. § 68 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG) wie im Status...