...Die Entscheidung, Herrn T. die Flurstücke zur persönlichen Nutzung zu überlassen, verlieh ihm ein Nutzungsrecht nach Maßgabe der Richtlinie 2, ohne ihm wieder Bodenreformeigentum zuzuteilen. Dass er nach wie vor als Bodenreformeigentümer im Grundbuch eingetragen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung....