Entscheidungsdatum: 27.01.2011
1. Die Beschwerdeführer sind Kommunikationsdesigner. Für die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma I., entwickelten sie über mehrere Jahre eine neue Unternehmens- und Produktkommunikation für Printmedien, Internet und im audiovisuellen Bereich. Auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl I S. 1155) verlangten sie die Abänderung geschlossener Verträge über entsprechende Leistungen. Da sich die Beklagte weigerte, nachträglich weitere Vergütung zu bezahlen, erhoben die Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 Klage zum Landgericht - zusammengefasst - mit dem Antrag, für im Einzelnen aufgeführte Projekte der Jahre ab 2001 in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wobei sich (nach mehreren Klageänderungen) eine Mehrvergütung von knapp 5,8 Mio. € ergeben sollte.
Den später gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wies das Landgericht mit dem in ZUM 2008, S. 163 veröffentlichten Beschluss zurück. Das Gericht stützt die Zurückweisung auf eine Mehrzahl von Gründen, insbesondere darauf, Prozesskostenhilfe komme nur für die Anpassung der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten in Betracht, nicht für die Anpassung der Entwurfsvergütung.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer und nach mehreren Änderungen des Klageantrags änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts teilweise ab und gewährte Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Vergütungsanpassung bei im Einzelnen aufgeführten Verträgen und jeweils beschränkt auf eine bestimmte Höhe (Gesamthöhe: gut 2 Mio. €). Wegen der Beweislast des Urhebers für den Vorgang der Findung einer angemessenen Vergütung sei die gezahlte Vergütung so lange auf die Nutzungs- und nicht auf die Entwurfsentschädigung anzurechnen, als der Urheber nichts anderes dartue. Vorliegend bedeute dies, dass die gesamten Zahlungen der Beklagten als solche auf Nutzungsvergütungen anzusetzen und damit von der angemessenen Nutzungsvergütung abzusetzen seien.
Die im Verfahren über die Hauptsache gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 14 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren schwierige Rechtsfragen durchentschieden. Dies betreffe im Wesentlichen die Auffassung, zwischen Entwurfsvergütung und Nutzungsvergütung müsse unterschieden werden, wobei nur die letztgenannte dem Angemessenheitsgebot des § 32 UrhG unterworfen sei, sowie die Auffassung, mangels entgegenstehenden Beweises durch die Beschwerdeführer seien die geleisteten Zahlungen auf die Nutzungsvergütung anzurechnen. Diese Auslegung von § 32 UrhG sei nicht nur nicht höchstrichterlich geklärt, sie widerspreche auch der herrschenden Meinung und habe zur Konsequenz, dass die Intention des Gesetzgebers, die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Urheber im Bereich des Vertragsrechts zu stärken, konterkariert würde.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe vorliegen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Im Übrigen fehlt ihr die Erfolgsaussicht in der Sache.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts richtet. Dieser beruht nicht allein auf den angegriffenen Erwägungen zur Auslegung des § 32 UrhG, die hinweggedacht werden können, ohne andere, selbständig tragende Begründungen zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 17, 86 <96>). Mit diesen weiteren Argumenten des Landgerichts setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander (§§ 23, 92 BVerfGG).
2. Die Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts haben in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Ein Fachgericht, das im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- oder Tatfrage "durchentscheidet", verkennt die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 <1061> m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.
Der Wortlaut des § 32 UrhG stellt ausschließlich auf die Angemessenheit der Vergütung der Nutzungsrechtsübertragung und Werknutzungserlaubnis ab. Die inzwischen zu den Übersetzerhonoraren ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07 u.a. -, GRUR 2009, S. 1148, sowie vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 -, noch unveröffentlicht) können ebenfalls nur dahin verstanden werden, dass der Wert der wirtschaftlichen Nutzung eines Werks den Bezugspunkt für die Angemessenheit der Vergütung darstellt. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann danach allenfalls mittelbar berücksichtigt werden (Urteile vom 7. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 55 f.), ohne dass sich dies auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragen ließe.
Die höchstrichterliche Festlegung bestimmter Sätze für die Angemessenheit von Übersetzerhonoraren steht der hier angegriffenen Berechnungsweise des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn das Oberlandegericht legt - für die Zwecke des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens - die von den Beschwerdeführern behauptete angemessene Vergütung zugrunde, um erst in einem zweiten Schritt hiervon die jeweils gezahlte Vergütung und sodann die geltend gemachte anteilige Entwurfsvergütung abzusetzen. Insoweit stützt sich das Gericht ohne Verletzung von Verfassungsrecht auf die Darlegungs- und Beweislast des Urhebers im Rahmen von § 32 UrhG.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.