...Deshalb stehe die Nutzungsentschädigung den Klägern dem Grunde nach zu. II. 9 Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 10 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Beklagte mit der Fertigstellung in Verzug geraten ist, § 280 Abs. 1 und 2 BGB....