...Juni 2001 II ZR 212/99, BGHZ 148, 123, unter 1.b). 55 Ein Gesellschafter ist --ohne Rücksicht auf seine Rechtsform-- dann "Unternehmer" im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben seiner Beteiligung an der AG anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindungen seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss...