Entscheidungsdatum: 07.05.2019
Scheidet ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkanntes Unternehmen aus dem Prüfungsverband, dem es angehört, aus, beinhaltet seine Verpflichtung, dazu beizutragen, dass die bis zum 2. August 1988 von dem Verband gegebenen Versorgungszusagen erfüllt werden können, eine unbedingte, bedarfsunabhängige Zahlungspflicht gegenüber dem Verband, jedenfalls sofern dieser seinerseits auf Altzusagen beruhende Versorgungsleistungen erbringt.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist ein genossenschaftsrechtlicher Prüfungsverband und der Dachverband der unternehmerischen Wohnungswirtschaft in N. und B. . Die dort ansässigen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, unter ihnen die beklagte Genossenschaft, waren bis zur Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts zum 1. Januar 1990 Zwangsmitglieder des Klägers. Die Beklagte gehörte dem Kläger anschließend weiterhin als freiwilliges Mitglied an, bis sie ihre Mitgliedschaft durch Kündigung vom 10. September 2009 zum 31. Dezember 2011 beendete.
Der Kläger macht gegen die Beklagte aufgrund ihres Ausscheidens einen Zahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt (WGÜbfG) vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, S. 1093, 1136) geltend. Er beansprucht einen anteiligen Ausgleich der Versorgungslasten, die er aufgrund vor dem 2. August 1988 gegebener Versorgungszusagen nach dem Ausscheiden der Beklagten zu tragen hat.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG lautet:
"Scheidet ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen aus dem Prüfungsverband, dem es angehört, aus, so hat es entsprechend dem Verhältnis seines Beitrags am Gesamtbeitragsaufkommen des Prüfungsverbands, insbesondere durch einmalige oder laufende Zahlungen, dazu beizutragen, daß die bis zum 2. August 1988 von dem Prüfungsverband an gesetzliche Vertreter und Arbeitnehmer gegebenen Zusagen für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllt werden können. (…)"
Die Parteien streiten über die Auslegung dieser Vorschrift, insbesondere darüber, ob bereits das Ausscheiden eines Wohnungsunternehmens zu einem Zahlungsanspruch des Verbandes führt, oder ob das ausgeschiedene Unternehmen lediglich verpflichtet ist, den Verband bei der Erfüllung der Versorgungszusagen im Bedarfsfall zu unterstützen.
Das Landgericht hat durch Grundurteil den auf einen einmaligen Gesamtausgleich gerichteten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zu. Dieser Anspruch setze nicht voraus, dass der Kläger zur Erfüllung der eingegangenen Versorgungsverpflichtungen auf die Unterstützung des ausgeschiedenen Mitglieds wirtschaftlich angewiesen sei. Weder der Wortlaut noch die Begründung des Gesetzes ergäben ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer nur subsidiären Verpflichtung, die erst bei Leistungsunfähigkeit des Prüfungsverbandes bestehe. Durch § 3 WGÜbfG solle vielmehr bereits der Gefahr vorgebeugt werden, dass die betroffenen Verbände nach dem Wegfall der Zwangsmitgliedschaft infolge abnehmenden Mitgliederbestandes nicht mehr in der Lage sein könnten, die in der Vergangenheit eingegangenen Versorgungszusagen einzuhalten. Solle somit eine durch einen Mitgliederschwund bedingte finanzielle Schieflage verhindert werden, könne der Zahlungsanspruch nicht vom Eintritt dieser Schieflage abhängen. Nach der Gesetzesbegründung solle durch die finanzielle Beteiligung ausgeschiedener Mitglieder gerade auch eine Erhöhung der von den verbliebenen Mitgliedern aufzubringenden Beiträge vermieden werden, da diese einen weiteren Mitgliederschwund zur Folge haben könnte. Unbeachtlich sei danach, ob die Bilanz des Klägers Rückstellungen für die bestehenden Versorgungszusagen ausweise. Es bedürfe auch im Übrigen keiner Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers.
Die Beklagte könne nicht unter Hinweis auf ihre bisherigen Beitragszahlungen einwenden, sie werde doppelt in Anspruch genommen. Es liege vielmehr auf der Hand, dass die laufenden Beiträge gerade zur Erfüllung der jeweils fälligen Versorgungsansprüche dienen sollen, während der Anspruch aus § 3 WGÜbfG auf die Erfüllung künftiger Verpflichtungen ziele.
Schließlich stehe der Feststellung des auf eine Einmalzahlung gerichteten Klageanspruchs nicht entgegen, dass in § 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG alternative Möglichkeiten des Beitrags zur Erfüllung der Versorgungszusagen genannt seien. Belastbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wahlschuld im Sinne von § 262 BGB, bei der das Wahlrecht dem Schuldner zustehe, lägen nicht vor. Vielmehr sprächen bei einem Vergleich mit ähnlichen Interessenlagen, etwa im Schadensrecht, überwiegende Argumente für ein Wahlrecht des Anspruchsinhabers.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Beklagte ist dem Grunde nach zu der geltend gemachten Ausgleichszahlung verpflichtet.
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG umschriebenen Verpflichtung sind erfüllt. Insbesondere ist der Kläger nach den getroffenen Feststellungen auch nach dem Ausscheiden der Beklagten noch mit Versorgungspflichten belastet, die auf bis zum 2. August 1988 an gesetzliche Vertreter und Arbeitnehmer gegebenen Zusagen beruhen.
a) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, beinhaltet die aus § 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG folgende Verpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds eine gegenüber dem Prüfungsverband bestehende unbedingte Zahlungspflicht, jedenfalls sofern der Verband seinerseits auf Altzusagen beruhende Versorgungsleistungen erbringt. Die Entstehung und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung hängt nicht davon ab, dass der Verband seinen Versorgungspflichten nicht anderweitig nachkommen kann und daher auf die Unterstützung des ausgeschiedenen Mitglieds wirtschaftlich angewiesen ist.
aa) Der Wortlaut des Gesetzes ist in diesem Punkt allerdings nicht eindeutig. Wenn es dort heißt, das ausgeschiedene Mitglied habe der ihm auferlegten Verpflichtung "insbesondere durch einmalige oder laufende Zahlungen" nachzukommen, schließt dies andere Formen normgerechten Verhaltens nicht aus. Zudem wird die Verpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds nach dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar auf die Erfüllung der Versorgungszusagen durch den Verband und damit zweifelsfrei auf eine bedarfsunabhängige Finanzierungs- bzw. Ausstattungspflicht bezogen, sondern darauf, dass die Zusagen des Verbandes „erfüllt werden können“. Dies lässt dem Wortlaut nach die Möglichkeit offen, dass das ausgeschiedene Mitglied lediglich für die Leistungsfähigkeit des Verbandes mit einzustehen habe.
Die in der Vorschrift verwendete Formulierung "dazu beizutragen, daß" ist hingegen für die hier erörterte Auslegungsfrage, anders als die Revision meint, unergiebig. Denn diese Formulierung ist dem Umstand geschuldet, dass das ausgeschiedene Mitglied lediglich im Verhältnis seines Beitrags am Gesamtbeitragsaufkommen des Prüfungsverbandes und somit nur anteilig verpflichtet ist.
bb) Die Begründung des Gesetzes (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 19. April 1988, BT-Drucks. 11/2157, S. 1, 209, 212; gleichlautend der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 1988, BT-Drucks. 11/2226, S. 5) und der hierdurch verdeutlichte Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entscheidend gegen eine nur subsidiäre Unterstützungspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds.
(1) Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, es sei "eine Regelung geboten, daß die Mitgliedsunternehmen, die aus den Verbänden ausscheiden, zur Sicherstellung eingegangener Verpflichtungen für die Altersversorgung von Mitarbeitern der Verbände beitragen." Weiter heißt es: "Dies kann z.B. durch einmalige Abfindungen, jährliche Zahlungen oder andere geeignete Maßnahmen (Patronatserklärungen, Übernahmeverpflichtungen u.ä.) geschehen."
Zum Verständnis dieser Erläuterungen, denen die Revision eine Bestätigung ihrer Rechtsansicht entnehmen möchte, ist indes zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung sowohl gegenwärtige als auch erst zukünftig zu erfüllende Versorgungsverpflichtungen erfasst.
Soweit der Verband nach dem Ausscheiden eines Verbandsmitglieds bereits Zahlungen zu Versorgungszwecken zu erbringen hat, lässt sich die Verpflichtung des Ausscheidenden gegenüber dem Verband auf eine - gegebenenfalls fortlaufende - Zahlungspflicht beziehen, durch deren Erfüllung der Ausscheidende anteilig zur Finanzierung der Versorgungszahlungen des Verbandes beiträgt. Soweit aber solche Zahlungen des Verbandes erst in der Zukunft zu leisten sind, insbesondere in Fällen, in denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, steht noch kein durch Zahlungen zu leistender mittelbarer Erfüllungsbeitrag des ausgeschiedenen Mitglieds in Rede, sondern im Vorgriff hierauf ein Beitrag zur Sicherstellung künftiger Versorgungszahlungen des Verbandes. Zur Erbringung dieses auf eine Sicherstellung bezogenen Beitrags kommen etwa auch Patronatserklärungen oder sonstige Sicherungsgeschäfte in Betracht.
Dass derartige Sicherungsmaßnahmen in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannt werden, spricht somit nicht gegen die Annahme einer auf seinen Beitragsanteil bezogenen Zahlungspflicht des Ausgeschiedenen hinsichtlich der Zahlungen, die der Verband seinerseits aufgrund von Altzusagen zu Versorgungszwecken leistet. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung berücksichtigen vielmehr den Umstand, dass § 3 Abs. 1 WGÜbfG eine Regelung sowohl für gegenwärtige Zahlungen zu Versorgungszwecken als auch für erst in Zukunft zu erwartende Versorgungsfälle beinhaltet. Dieser umfassenden Aufgabenstellung würde es nicht gerecht, wenn das Gesetz die Verpflichtungen des ausgeschiedenen Mitglieds strikt auf Zahlungspflichten beschränken würde. Unbeschadet dessen ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung ("insbesondere") eine besondere Betonung der Zahlungspflichten.
(2) Der nach § 3 Abs. 1 WGÜbfG neben der Vorsorge für die in Zukunft zu erwartenden Versorgungsfälle stehende Gesichtspunkt der mittelbaren Erfüllungsbeteiligung findet einen noch deutlicheren Ausdruck in dem zweiten Absatz der Vorschrift, was wiederum Rückschlüsse auf den Sinngehalt des ersten Absatzes zulässt. § 3 Abs. 2 Satz 1 WGÜbfG lautet:
"Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden zur Finanzierung von Leistungen, die auf Grund eines Sozialplans oder auf Grundeiner betrieblichen Vereinbarung an Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 aus dem Prüfungsverband oder Spitzenverband ausscheiden, zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile gezahlt werden."
Diese Bestimmung betrifft allein die Finanzierung von Leistungen, nicht auch die Absicherung entsprechender Leistungen, die erst in der Zukunft zu erfüllen sind. Diese Finanzierungsleistung des Verbandes haben ausgeschiedene Mitglieder anteilig mitzutragen, wie die Gesetzesbegründung(BT-Drucks. 11/2157, S. 212) bestätigt. Sie haben mithin den Verband durch Zahlungen auszustatten; das Gesetz erklärt insoweit § 3 Abs. 1 WGÜbfG für entsprechend anwendbar.
Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass die Verpflichtungen ausgeschiedener Mitglieder nach § 3 Abs. 1 WGÜbfG, soweit der Verband seinerseits zweckbezogene Zahlungen leistet, weniger weit reichen sollten. Die in den beiden Absätzen des § 3 WGÜbfG getroffenen Regelungen unterscheiden sich vielmehr dadurch, dass § 3 Abs. 1 WGÜbfG zugleich auch die Absicherung künftiger Zahlungspflichten des Verbandes erfasst, weshalb die Benennung der Verpflichtungen ausgeschiedener Mitglieder dort nicht auf eine anteilige Zahlungspflicht beschränkt werden konnte.
(3) Für die Annahme einer unbedingten Zahlungspflicht als Beitrag zu den Zahlungen des Verbandes und gegen die Annahme einer nur bedarfsabhängigen Verpflichtung spricht auch die im Gesetz ausdrücklich genannte Möglichkeit, "laufende Zahlungen" zu erbringen, wobei nach der Gesetzesbegründung insbesondere jährliche Zahlungen in Betracht zu ziehen sind. Denn es erscheint nicht naheliegend, eine solche auf kontinuierliche Unterstützung ausgerichtete Verfahrensweise in Abhängigkeit zur jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Verbandes zu setzen.
Soweit nach dem Gesetz auch eine einmalige Zahlung in Betracht kommt, ist, wie die Gesetzesbegründung bestätigt, an eine einmalige Abfindungsleistung gedacht. Eine solche Abfindungsleistung berücksichtigt ihrem Zweck der Gesamtabgeltung entsprechend auch die erst künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen und die insoweit zunächst nur bestehende Sicherungspflicht. Die Gesamtabfindung lässt sich anhand des Barwerts der Versorgungspflichten berechnen. Ginge es hingegen, wie die Revision annimmt, nur um eine subsidiäre, von der künftigen Leistungsfähigkeit des Verbandes abhängige Beistandspflicht, wäre angesichts der insoweit bestehenden Unwägbarkeiten die tragfähige Berechnung eines Abfindungsbetrages kaum möglich.
(4) Für die Annahme einer unbedingten Zahlungspflicht spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, namentlich auch der präventive Zweck der Vorschrift. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll einer finanziellen Schieflage des Verbandes schon im Vorfeld vorgebeugt und nicht erst deren Eintritt abgewartet werden. Ebenso soll ein durch eine absehbare Unterfinanzierung erhöhter Beitragsbedarf von vornherein vermieden werden. Der Eintritt einer finanziellen Schieflage wird entgegen der Auffassung der Revision nicht schon durch die pflichtgemäße Bildung ausreichender Rückstellungen vermieden. Eine finanzielle Schieflage träte jedenfalls dann ein, wenn die Rückstellungen nicht mehr hinreichend gedeckt werden könnten.
(5) In der von der Revision befürworteten Auslegung wäre § 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG zudem nicht sachgerecht anwendbar, weil der als Anspruchsvoraussetzung für erforderlich gehaltene Bedarfsfall keine anwendungstauglichen Konturen aufweist. Auf die bilanzielle Überschuldung des Verbandes kann nicht abgestellt werden. Dies wäre mit der präventiven Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar, zumal die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass An-sprüche gegen einzelne ausgeschiedene Mitglieder, die nach dem Gesetz jeweils nur anteilig einzutreten haben, nicht durchsetzbar sein könnten. Auch die Erwägung der Revision, dass sich der Verband und das ausgeschiedene Mitglied auf eine zielführende Maßnahme zu einigen hätten, erscheint nicht geeignet, dem Gesetzeszweck in effizienter Weise Rechnung zu tragen.
b) Die danach bestehende Zahlungspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds gegenüber dem Verband kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG unterschiedlich ausgestaltet sein.
Das ausgeschiedene Mitglied kann seinen Verpflichtungen nachkommen, indem es zu den Zahlungen, die der Verband zu Versorgungszwecken leistet, durch laufende Zahlungen einen anteiligen Finanzierungsbeitrag erbringt und zusätzlich zur Absicherung künftiger Versorgungsleistungen in dem Rahmen beiträgt, der durch die eigenen Vorsorgemaßnahmen des Verbandes gesetzt wird. Stattdessen kommt auch die einmalige Zahlung eines Gesamtbetrages in Betracht, der zur endgültigen Abfindung der nachwirkenden Beitragspflicht sowohl hinsichtlich laufender als auch zukünftiger Versorgungspflichten geleistet wird.
c) Zur Vermeidung von Doppelzahlungen ist die Zahlungspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds in dem Umfang zu ermäßigen, in dem bis zum Ausscheiden des Mitglieds aus dessen Beiträgen zweckgebundene Rücklagen für zukünftige Versorgungsleistungen gebildet worden waren und beim Ausscheiden noch unverbraucht zur Verfügung stehen.
Im Streitfall wird der Bestand des Grundurteils durch diesen Gesichtspunkt aber nicht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht hat zur Bildung zweckgebundener Rücklagen keine Feststellungen getroffen und die Revision weist auch keinen dahingehenden Vortrag der Beklagten nach. Die vorliegende Bilanz des Klägers für das Jahr 2011 weist eine Vermögensrücklage in Höhe von 600.000 € sowie "andere Rücklagen" in Höhe von 4.000.000 € aus. Selbst wenn darin Rücklagen für Versorgungslasten enthalten sein sollten, bliebe der Gesamtbetrag doch jedenfalls hinter den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zurück, die in der Bilanz mit 7.440.249 € ausgewiesen werden.
d) Auf die vorgenommenen Rückstellungen kann sich die Beklagte hingegen nicht berufen. Die Rückstellungen des Verbandes verkörpern keine vorhandenen Vermögenswerte. Zwar müssen die Rückstellungen zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung durch Aktiva gedeckt sein. Das bedeutet aber nicht, dass diese Aktiva zweckgebunden zur Bezahlung derzeitiger und künftiger Versorgungsansprüche zu verwenden seien. Dem Kläger bleibt es insoweit unbenommen, die zu erbringenden Versorgungszahlungen aus dem laufenden Beitrags- und Gebührenaufkommen zu finanzieren. Hieran hat sich die Beklagte nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 WGÜbfG zu beteiligen.
Diese Sichtweise lag der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG zugrunde. Denn mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nicht der von der Revision erwogenen Möglichkeit Rechnung getragen, dass sich bei Erteilung der Versorgungszusagen gebildete Rückstellungen wegen späterer Änderungen etwa der statistischen Lebenserwartung als zu niedrig erweisen könnten. Maßgebend war nach der Gesetzesbegründung vielmehr die Befürchtung, dass wegen der Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts und des weitgehenden Wegfalls der Zwangsmitgliedschaft bei den in diesem Bereich tätigen Prüfungsverbänden eine beträchtliche Schmälerung des Beitrags- und Gebührenaufkommens eintreten könnte. Ziel der Regelung ist es mithin, eine durch den Verlust von Mitgliedern bedingte Schmälerung des Beitrags- und Gebührenaufkommens teilweise zu kompensieren, um die Fähigkeit der Verbände zu erhalten, die vor dem 2. August 1988 gegebenen Versorgungszusagen aus ihren Einkünften zu erfüllen.
2. Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, berechtigt, den Ausgleichsbetrag als Einmalzahlung geltend zu machen, also eine sofort fällige Gesamtabfindung zu fordern.
Zwar steht nach § 262 BGB im Falle einer Wahlschuld das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu, wenn mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist. Eine Wahlschuld kann auch dann vorliegen, wenn sich die zu treffende Wahl nicht auf verschiedene Leistungsgegenstände bezieht, sondern auf verschiedene Modalitäten der Erfüllung (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 262 Rn. 1; MünchKommBGB/Krüger, 8. Aufl., § 262 Rn. 3; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2014, § 262 Rn. 2). Grundsätzlich ist § 262 BGB auch dann anwendbar, wenn die Ungewissheit über den Wahlberechtigten nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht (Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2014, § 262 Rn. 1).
In der praktischen Rechtsanwendung haben die §§ 262 ff. BGB indes keine große Bedeutung erlangt, da die Bestimmungen der wirklichen Interessenlage oft nicht entsprechen und eine anderweitige Auslegung näherliegend erscheint (vgl. Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2014, § 262 Rn. 1). So hat das Reichsgericht entschieden, dass die Entscheidung zwischen verschiedenen nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Formen der Auseinandersetzung einer Offenen Handelsgesellschaft nicht nach § 262 BGB, sondern nach § 315 BGB zu treffen ist (RGZ 114, 393, 395 f.).
Auch im Streitfall gebietet eine zweckentsprechende und interessengerechte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG, von der Anwendung des § 262 BGB abzusehen und die zu treffende Wahl zwischen laufenden Zahlungen, zu denen gegebenenfalls die Absicherung künftiger Versorgungslasten hinzutritt, einerseits sowie einer einmaligen Abfindungszahlung andererseits dem Prüfungsverband zu überlassen.
Gegen die Anwendung des § 262 BGB spricht zunächst, dass die eine Alternative auch künftige Leistungen umfasst. Bezieht sich die zu treffende Auswahl nicht auf jeweils fällige Leistungen, begegnet das in §§ 263, 264 BGB vorgesehene, bis zur Zwangsvollstreckung ausgreifende Auswahlverfahren erheblichen praktischen Schwierigkeiten.
Für das Wahlrecht des Verbandes spricht, dass ihm auch die Berechnung der Höhe der zu leistenden Zahlung obliegt, weil er den einfachsten Zugriff auf die hierfür erforderlichen Daten hat. Schon deshalb liegt es nahe, dem Verband auch die vorgelagerte Auswahl zwischen laufenden Zahlungen und einer einmaligen Zahlung zu überlassen. Auf diese Weise kann außerdem bei einem Austritt mehrerer Mitglieder deren Gleichbehandlung und ein insgesamt reibungsloser Ablauf sichergestellt werden. Vor allem wird der Verband so in die Lage versetzt, die Leistungsmodalitäten in Übereinstimmung mit den von ihm gewählten Versorgungsmodellen festzulegen.
Gegen ein Wahlrecht des Verbandes kann demgegenüber nicht eingewandt werden, dass die Verpflichtung zur Leistung einer Einmalzahlung im Einzelfall zu einer finanziellen Überforderung des ausscheidenden Mitglieds oder bereits zu einer ungebührlichen Erschwerung des Austrittsrechts führen könnte. In derartigen Fällen wäre der Verband aufgrund der ihm obliegenden, insoweit fortwirkenden, Treuepflicht gehalten, dem ausscheidenden Mitglied Zahlungserleichterungen einzuräumen oder sich auf die Inanspruchnahme laufender Zahlungen zu beschränken.
III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dass das Landgericht ein Grundurteil erlassen hat, über dessen Fortbestand in den Rechtsmittelverfahren gestritten wurde, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 49/69, BGHZ 54, 21, 29). Der Senat hat daher die im Berufungsurteil unterbliebene Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens nachgeholt.
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