Entscheidungsdatum: 30.11.2017
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht übertragen.
I.
Die Angeschuldigten wurden am 9. Mai 2017 festgenommen und befinden sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, der Angeschuldigte A. auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2017 (2 BGs 586/17), abgeändert und neugefasst durch dessen Haftbefehl vom 25. Oktober 2017 (2 BGs 941/17), der Angeschuldigte S. auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2017 (2 BGs 611/17).
Gegenstand des gegen den Angeschuldigten A. vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe
- von Anfang 2012 bis Mitte 2013 in Deir Ezzor, Tabka, Tuinan und anderen Gebieten im Osten Syriens sich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Jabhat al-Nusra") als Mitglied beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB zu begehen, und
- durch eine weitere rechtlich selbständige Handlung seit Mitte 2013 bis zu seiner Festnahme am 9. Mai 2017 in Al Tayyana, Tabka und anderen Regionen im Osten Syriens sowie in Deutschland sich an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Islamischer Staat") als Mitglied beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB zu begehen,
Gegenstand des gegen den Angeschuldigten S. vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich "im September 2012" in Tabka an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Jabhat al-Nusra") als Mitglied beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 KWKG zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 4, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB.
Mit Anklageschrift vom 21. November 2017 hat der Generalbundesanwalt die öffentliche Klage gegen die Angeschuldigten zum Kammergericht erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen für beide Angeschuldigte vor.
1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vom 25. Oktober 2017 (A. ) bzw. vom 5. Mai 2017 ( S. ) zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die außereuropäischen terroristischen Vereinigungen
(1) Die "Jabhat al-Nusra" ("Jabhat al-nusra li-ahli ash-sham" [Hilfsfront für das Volk Großsyriens]) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) verkündete. Al-Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kern-al-Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab; sie fungierte danach als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien. In der Folge kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Jabhat al-Nusra und dem ISIG.
Gemäß einer Videoverlautbarung von al-Jawlani vom 28. Juli 2016 benannte sich die Jabhat al-Nusra um in "Jabhat Fath al-Sham" (Front zur Eroberung Großsyriens) und löste sich einvernehmlich von der Kern-al-Qaida. Im Januar 2017 schloss sich die Jabhat Fath al-Sham wiederum mit anderen jihadistischen Gruppierungen zu dem Bündnis "Hai'a Tahrir al-Sham" (Vereinigung zur Befreiung Großsyriens) zusammen. Sie soll in diesem al-Qaida-nahen Bündnis, dessen militärische Führung al-Jawlani übernahm, vollständig aufgegangen sein.
Ziel der Jabhat al-Nusra war der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Sharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden.
Die Jabhat al-Nusra war militärisch-hierarchisch organisiert. Dem Anführer al-Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insgesamt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte "Sharia-Komitees" in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantrieben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichten.
(2) Der "Islamische Staat" (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Hinweise, dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen.
bb) Die Tathandlungen des Angeschuldigten A.
(1) Der Angeschuldigte A. schloss sich in der ersten Jahreshälfte 2012 in Deir Ezzor der Jabhat al-Nusra an. Er stieg dort in kurzer Zeit zu einem ranghohen Befehlshaber der Organisation im östlichen Syrien auf. In dieser Funktion war er insbesondere im Frühjahr 2013 an der Eroberung des Gasfelds bei Tuinan in der Nähe von Palmyra beteiligt, das er im weiteren Verlauf des Jahres 2013 für die Jabhat al-Nusra verwaltete. Des Weiteren nahm er als ein militärischer Anführer der zu dieser Vereinigung gehörenden Kampfeinheit "Liwa Owais Al Qorani" im Februar 2013 an der Eroberung der Stadt Tabka sowie den Kämpfen um den dortigen Flughafen teil.
(2) Nachdem der IS die Kontrolle über seine Heimatstadt, Deir Ezzor, übernommen hatte, schloss sich der Angeschuldigte A. Mitte 2014 dieser Vereinigung an. Zunächst war er für sie an kleineren Kampfhandlungen, wie insbesondere der Einnahme des Ortes Al Tayyana in der Nähe von Deir Ezzor im Juli 2014, beteiligt. Alsbald wies der IS ihm zwischen Mitte 2014 und Mitte 2015 die Aufgabe zu, den 2013 eroberten - strategisch wichtigen - Euphrat-Staudamm nahe Tabka für die Organisation zu verwalten.
(3) Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Anklagesatz der Anklageschrift vom 21. November 2017 Bezug genommen.
cc) Die Tathandlungen des Angeschuldigten S.
Der Angeschuldigte S. schloss sich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 17. September 2012 der Jabhat al-Nusra an. In der Folge nahm er bis November 2013 für die zu dieser Vereinigung gehörende Kampfeinheit "Liwa Owais Al Qorani" an bewaffneten Kampfhandlungen gegen die Truppen des syrischen Regimes des Präsidenten Bashar al-Assad im Raum Tabka teil. So wirkte er unter anderem am 17. September 2012 an einem Angriff auf eine Kolonne des syrischen Militärs mit, in dessen Verlauf mindestens sieben Soldaten getötet wurden; im November 2013 beteiligte er sich an der Eroberung eines großen Waffenlagers der syrischen Armee nahe der Stadt Mahin.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
aa) Bezüglich der außereuropäischen terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und IS gründet er sich auf die islamwissenschaftlichen Gutachten und sonstigen Dokumente, die der Generalbundesanwalt zu diesen Organisationen in den sieben Stehordnern "Strukturerkenntnisse" zusammengetragen hat. Erkenntnisse zu den die Jabhat al-Nusra betreffenden jüngeren Entwicklungen sind namentlich in dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Oktober 2016, der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 6. Februar 2017 sowie dem Auswertebericht "Zwischenstand März 2017" des Bundeskriminalamts und dessen Vermerk vom 27. Juni 2017 enthalten (s. Band 3.1 Bl. 144 ff., 155 ff., 172 ff., 199 ff.). Dass es sich bei der Gruppe "Liwa Owais Al Qorani" mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine unselbständige Kampfeinheit der Jabhat al-Nusra handelte, beruht vor allem auf den Angaben der anderweitig verfolgten Alg. und Al. sowie Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen einer vom Generalbundesanwalt vernommenen (gesperrten) Person, der gemäß § 68 Abs. 2, 3 StPO gestattet wurde, Personalien und Anschrift nicht zu benennen. Die Angaben werden gestützt durch mehrere auf der Internetplattform "YouTube" gesicherte Videoaufnahmen (s. auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2017 - AK 31/17, juris Rn. 11, 17; vom 13. September 2017 - AK 38-40/17, juris Rn. 17, 22).
bb) Die Angeschuldigten haben die ihnen vorgeworfenen Beteiligungshandlungen bislang im Wesentlichen bestritten. Nach Aktenlage kann der jeweilige Nachweis voraussichtlich wie folgt geführt werden:
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten A. angelasteten Handlungen beruht auf den Angaben des anderweitig verfolgten Alg. . Diese werden bestätigt durch die Ergebnisse der Internetauswertung (drei den Angeschuldigten betreffende Videoaufnahmen mit Bezug zur Jabhat al-Nusra und eine mit Bezug zum IS; relevante Facebook-Veröffentlichungen), das Gutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt zur visuellen Personenidentifizierung vom 23. Januar 2017, das Behördenzeugnis des sachsen-anhaltinischen Verfassungsschutzes zu Angaben eines namentlich nicht bekannten Hinweisgebers vom 20. Dezember 2016 sowie die Aussagen der Zeugen K. , H. und Alt. .
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten S. zur Last gelegten Tathandlungen folgt aus den Angaben des anderweitig verfolgten Al. , die ebenfalls in diversen weiteren Ergebnissen der Ermittlungen ihre Bestätigung finden, namentlich denjenigen zu einem dem Angeschuldigten zuordenbaren Facebook-Account (Lichtbilder), der Internetplattform "YouTube" sowie seinem Mobiltelefon.
Im Hinblick auf beide Angeschuldigte wird der dringende Tatverdacht jeweils nicht zuletzt durch die Facebook-Kommunikation verfestigt, die sie am 23. September 2015 miteinander führten.
cc) Wegen der Einzelheiten der Beweisführung und (vorläufigen) -würdigung wird auf das in der Anklageschrift vom 21. November 2017 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verwiesen. In Bezug auf den Angeschuldigten A. hat sich die Beweislage gegenüber den Angaben in dem Haftbefehl vom 25. Oktober 2017 lediglich insoweit wesentlich verändert, als nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen davon auszugehen ist, dass er erst Mitte des Jahres 2014 zum IS wechselte.
c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
aa) Der Angeschuldigte A. ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 53 StGB dringend verdächtig, indem er sich zunächst der Jabhat al-Nusra und sodann dem IS anschloss und sich für beide Organisationen betätigte. Der Angeschuldigte S. ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB dringend verdächtig, indem er der Jabhat al-Nusra beitrat und Betätigungsakte für diese ausführte. Darauf, inwieweit neben § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf weitere Zielsetzungen des § 129a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 StGB zurückzugreifen ist, kommt es vorliegend nicht an.
bb) Für die Angeschuldigten gilt nach § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
cc) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderlichen Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung liegen hinsichtlich der Jabhat al-Nusra und des IS vor.
2. Bei den Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Die Angeschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung jeweils empfindliche, einen hohen Fluchtanreiz begründende Strafen zu erwarten. Beide terroristischen Vereinigungen sind als außerordentlich gefährlich einzustufen; in besonderer Weise gilt dies, den Angeschuldigten A. betreffend, für den IS, der sich durch ein ausnehmend grausames Vorgehen gegen seine Gegner auszeichnet. Darüber hinaus haben die den Angeschuldigten zur Last gelegten mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen, namentlich die Kampfeinsätze in Syrien, ganz erhebliches Gewicht. Der Angeschuldigte A. hatte noch dazu mutmaßlich eine herausgehobene Stellung als militärischer Anführer und bedeutender Verwalter inne.
Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine fluchthindernden Umstände gegenüber. Insbesondere verfügen die Angeschuldigten im Inland nicht über familiäre oder soziale Bindungen; beide reisten erst 2015 nach Deutschland ein.
Überdies ist der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO, auch bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN), gegeben.
3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Die Sachakten umfassen mittlerweile 41 Stehordner. Die Ermittlungen gestalteten sich zeitaufwändig. Insbesondere waren in erheblichem Umfang sichergestellte fremdsprachige Textdateien auszuwerten. So fielen allein in Bezug auf die Auswertung des Mobiltelefons des Angeschuldigten A. 13 Stehordner Chat-Verkehr an, der zu übersetzen und auszuwerten war. Darüber hinaus wurden zahlreiche Zeugen vernommen und vom Angeschuldigten A. zu seiner Entlastung vorgebrachte Beweise erhoben. Die vollständigen Übersetzungen der zu sichtenden Chat-Nachrichten wurden dem Generalbundesanwalt am 18. Oktober 2017 vorgelegt; erst danach konnte er die Auswertung in dem für die Anklageerhebung gebotenen Umfang beenden.
Wenngleich die kriminalpolizeilichen Ermittlungen hinsichtlich des Angeschuldigten S. bereits Anfang September 2017 abgeschlossen waren, war der Generalbundesanwalt durch das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, vorab Anklage nur gegen diesen Angeschuldigten zu erheben. Denn beide Angeschuldigte waren nach den bisherigen Ergebnissen der Ermittlungen Angehörige der Kampfeinheit "Liwa Owais Al Qorani" und nahmen als solche an den Kampfhandlungen im Raum Tabka teil. Der Generalbundesanwalt war daher nicht gehindert, mit der Anklageerhebung bis zum damals bereits absehbaren Abschluss der Ermittlungen bezüglich des Angeschuldigten A. abzuwarten, um etwaige noch zu gewinnende Erkenntnisse auch für den Angeschuldigten S. verwerten zu können und eine einheitliche Aufklärung der die Angeschuldigten gemeinsam betreffenden Geschehnisse in der Hauptverhandlung zu gewährleisten.
In Anbetracht dessen und der unter dem 21. November 2017 erhobenen Anklage ist das Ermittlungsverfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker Spaniol Berg