...Ermessensausübung notwendig zu berücksichtigen ist, ob Aktivitäten im Sinne des § 54 Abs. 5/5a AufenthG dem Betroffenen nachgewiesen worden sind oder ob - lediglich - Tatsachen ihre Annahme rechtfertigen." 4 Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, das Berufungsgericht sei wohl zu Recht davon ausgegangen, das eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht voraussetze, dass die Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft...