...Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei auch die angemeldete Marke, bei der es sich gerade nicht um den Namen einer lebenden oder bekannten Persönlichkeit handle, einzutragen. 15 Abgesehen davon würden die unter der angemeldeten Marke vertriebenen Waren und Dienstleistungen nicht einmal in einen entfernten Zusammenhang mit dem von der Markenstelle genannten Schauspieler gestellt....