Entscheidungsdatum: 21.06.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
(hier: Kostenantrag und Gegenstandswert)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner
beschlossen:
1. | Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. |
2. | Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. |
I.
Gegen die am 16. September 2008 für Dienstleistungen der Klasse 41 angemeldete Wortmarke …
Tendrel - Einheit in der Dualität
hat die Widersprechende aus ihrer am 11. August 2003 ebenfalls für Dienstleistungen der Klasse 41 angemeldete Gemeinschaftswortmarke …
Unity in Duality
Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Die Widersprechende hat ihre dagegen eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. März 2012 zurückgenommen, nachdem der Senat auf ihren Hilfsantrag Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. März 2012 anberaumt hatte.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 13. März 2012 beantragt,
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen.
Die Widersprechende beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen.
II.
1. | Der Kostenantrag der Widersprechenden ist, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, auch nach Rücknahme der Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet. |
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wonach das Bundespatentgericht Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Umstände, die es rechtfertigen würden, der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mag der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgversprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmissbräuchlich erhoben kann er wegen der Gemeinsamkeiten der Marken im Sinngehalt aber nicht angesehen werden. Auch dass die Widersprechende sich durch die Rücknahme des Widerspruchs gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheidet sich das Markengesetz grundlegend von den Regelungen der ZPO.
2. | Der von der Markeninhaberin gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertevorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. |
Der Senat hält im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Er orientiert sich dabei an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert), wonach das für den Gegenstandswert maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Inhabers einer mit dem Widerspruch angegriffenen Marke im Regelfall mit 50.000 € anzusetzen ist. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheidet, sind keine unterschiedlichen Werte im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren anzusetzen.
Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.