...Soweit sie behauptet, der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei in der mündlichen Verhandlung zu tatsächlichem Vortrag mangels ausreichender Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht imstande gewesen (Beschwerdebegründung S. 34), zeigt sie - was wiederum erforderlich gewesen wäre - nicht auf, dass dieser alles ihm in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, sich Gehör zu verschaffen...