...Dass der Kläger - im Gegensatz zum Landschaftsverband Rheinland - die Schülerbeförderung in der fraglichen Zeit mit Fahrzeugen organisiert habe, die für die Mitnahme von Rollstühlen mangels ausreichender Ladeflächen nicht geeignet gewesen seien, könne die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht begründen. 6 Mit der vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen...