Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 20.09.2011


BAG 20.09.2011 - 9 AZR 344/10

Anspruch eines Musikers auf Erstattung von Fahrtkosten für den Rücktransport seines instand gesetzten Instruments bei einem Instrumentenbauer


Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
20.09.2011
Aktenzeichen:
9 AZR 344/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Herne, 1. Oktober 2009, Az: 4 Ca 2976/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. März 2010, Az: 15 Sa 1431/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2010 - 15 Sa 1431/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erstattung von Fahrtkosten anlässlich der Instandsetzung der Geige der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2004 als Violinistin bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Im TVK in der maßgeblichen Fassung vom 4. Dezember 2002 heißt es ua.:

        

„§ 12 

        

Instrumente

        

(1)     

Der Musiker ist verpflichtet, jedes ihm zur Benutzung zugewiesene Instrument pfleglich zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Instandsetzungskosten. …

        

(2)     

Soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, hat er ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu benutzen. Der Arbeitgeber hat ihm für die Abnutzung ein Instrumentengeld zu gewähren; die Höhe des Instrumentengeldes wird durch einen gesonderten Tarifvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber trägt ferner die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert des Instrumentes stehen.

        

…       

        
                          
        

§ 52   

        

Ausschlussfristen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Musiker oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

        

…“    

4

Der Beklagte stellte der Klägerin kein Instrument zur Verfügung. Sie nutzte für die Konzerte ihre eigene Geige. Diese war bei der I Ltd. gemäß dem Verzeichnis der versicherten Gegenstände mit einer Versicherungssumme von 325.000,00 Schweizer Franken versichert.

5

Im Sommer 2008 transportierte die Klägerin ihre Geige anlässlich einer Privatfahrt zur Instandsetzung zu dem Geigenbauer Ba nach B (Schweiz). Dieser kennt das Instrument seit 1988. Die Klägerin lässt dort ihre Geige seit 1990 instand setzen. Der Geigenbauer Ba übersandte dem Beklagten einen entsprechenden Kostenvoranschlag iHv. 395,00 Euro. Der damalige Verwaltungsdirektor des Beklagten M verfasste handschriftlich auf diesem Kostenvoranschlag:

        

„Hiermit erteile ich Ihnen den Auftrag.“

6

Er datierte dies auf den 11. Juni 2008 und unterzeichnete neben dem angebrachten Stempel des Beklagten. Daraufhin setzte der Geigenbauer die Geige der Klägerin instand und übersandte dem damaligen Verwaltungsdirektor des Beklagten eine Rechnung iHv. 395,00 Euro. Dort heißt es:

        

„Ihre Referenz:

        

Auftrag durch Herrn M vom 11. Juni 2008“

7

Die Klägerin transportierte die instand gesetzte Geige mit ihrem eigenen Pkw zurück nach R.

8

Mit ihrer dem Beklagten am 29. Oktober 2008 zugestellten Klage verlangt sie für diesen Rücktransport 234,00 Euro. Sie berechnet für die zurückgelegten 1.440 Kilometer (R - B und zurück) 0,30 Euro für die ersten 30 Kilometer und 0,20 Euro für die weiteren Kilometer. Der Beklagte verweigert die Erstattung der Fahrtkosten.

9

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK die Transportkosten der Geige anlässlich der Instandsetzungsarbeiten zu tragen. Die Transportkosten seien Teil der vom Arbeitgeber zu erstattenden Instandsetzungskosten. Der Wert ihres Instruments betrage ca. 200.000,00 Euro. Insofern sei ein Versand per Post unmöglich. Es sei auch erforderlich gewesen, den Geigenbauer in B zu beauftragen. Dieser kenne die Geige seit Jahren. Sie habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm. Er habe bisher die Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt.

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Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 234,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, unter Instandsetzungskosten iSv. § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK fielen nicht die Transport- und Fahrtkosten. Zudem sei die Beauftragung eines Geigenbauers in B nicht erforderlich gewesen und unverhältnismäßig. Es gebe ebenso in der näheren Umgebung gute Geigenbauer.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

14

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten für das Abholen ihrer instand gesetzten Geige aus B gemäß §§ 677, 683 Satz 1 iVm. § 670 BGB. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht darauf an, ob die Fahrtkosten als notwendiger Teil der Instandsetzungskosten von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK zu erstatten wären.

15

1. Gemäß § 683 Satz 1 BGB kann der nicht beauftragte Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

16

a) Die Klägerin hat mit dem Rücktransport der Geige ein Geschäft des Beklagten geführt.

17

aa) Der Beklagte schloss mit dem Geigenbauer in B einen Werkvertrag über die Instandsetzung der Geige der Klägerin. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Schreiben.

18

(1) Obwohl das Landesarbeitsgericht die Schreiben nicht ausgelegt hat, kann der Senat die darin enthaltenen Erklärungen selbst auslegen, da weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BAG 8. Mai 2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 17, AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8 Nr. 18). Der damalige Verwaltungsdirektor M des Beklagten sandte dem Geigenbauer dessen Kostenvoranschlag über die Instandsetzung der Geige mit dem Vermerk vom 11. Juni 2008 („Hiermit erteile ich Ihnen den Auftrag.“) zurück. Dieser Vermerk war mit einem Stempel des Beklagten versehen und vom damaligen Verwaltungsdirektor unterzeichnet. Damit unterbreitete der Beklagte, vertreten durch seinen Verwaltungsdirektor, dem Geigenbauer das Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Verwaltungsdirektor habe nur gemeint, dass der Beklagte den Betrag bezahlen würde. Auf einen vom Wortlaut der Erklärung abweichenden inneren Willen kommt es für die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht an. Bei der Auslegung sind neben dem Wortlaut alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die von Bedeutung sein können (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 43, BAGE 132, 88). Der innere, nicht nach außen getretene und damit nicht nachweisbare Wille einer Vertragspartei ist für die Auslegung unbeachtlich.

19

Der Geigenbauer nahm das Angebot des Beklagten zumindest konkludent dadurch an, dass er die Geige „auftragsgemäß“ instand setzte. Diese Auslegung wird durch den Inhalt seiner dem Beklagten gestellten Rechnung bestätigt. Die Rechnungslegung erfolgte aufgrund des „Auftrag(s) durch Herrn M“. Damit wich der Beklagte von seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 TVK ab. Danach muss der Arbeitgeber lediglich die Kosten der Instandsetzung tragen, nicht aber selbst in eigenem Namen für die Instandsetzung sorgen.

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(2) Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des damaligen Verwaltungsdirektors wirken gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegen den Beklagten. Der Verwaltungsdirektor handelte, wie sich aus dem Stempel auf dem Auftragsschreiben ergibt, in dessen Namen.

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bb) Der Rücktransport der instand gesetzten Geige war objektiv ein Geschäft des Beklagten als Auftraggeber des Werkvertrags und nicht der Klägerin.

22

(1) Beim Werkvertrag hat der Auftraggeber mangels anderweitiger Abreden für den zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Transport der Sache zu sorgen. Denn Erfüllungsort ist gemäß § 269 BGB der Ort, an dem der Schuldner die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat (Leistungsort), und nicht der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Das ist vorliegend das Atelier des beauftragten Geigenbauers in B. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach internationalen privatrechtlichen Grundsätzen insoweit deutsches oder schweizerisches Recht anzuwenden ist. Der Leistungsort ist gemäß Art. 74 B. Obligationenrecht (OR) dem deutschen Recht weitgehend entsprechend geregelt (Schack Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht S. 194). Gemäß Art. 74 B. Satz 2 Nr. 3 OR sind mangels abweichender Abreden Verbindlichkeiten an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte. Das ist hier B. Auch danach hatte der Beklagte deshalb im Verhältnis zum Geigenbauer für den Rücktransport zu sorgen.

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(2) Der Rücktransport der Geige stellt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild auch nicht ausschließlich als Wahrnehmung von Aufgaben aus dem eigenen Rechts- und Geschäftskreis der Klägerin dar. Sie war nicht Vertragspartei des Werkvertrags. Zwar entsprachen die Instandsetzung und der Rücktransport auch dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Denn gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVK hat sie das Musikinstrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu halten. Ebenso kommt der Rücktransport aber auch dem Beklagten zugute, da er der Klägerin ermöglicht, mit dem instand gesetzten Instrument aufzutreten. Vorliegend steht das Interesse des Beklagten als Auftraggeber des Werkvertrags an der Vornahme der Handlung im Vordergrund (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium: BGH 31. Oktober 2003 - X ZR 66/01 - Rn. 15, NJW-RR 2044, 81). Er ist nach § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, das Werk abzunehmen. Das erfordert grundsätzlich die körperliche Hinnahme, in der Regel durch Besitzübertragung (vgl. BGH 20. Januar 2000 - VII ZR 224/98 - zu II 3 der Gründe, NJW 2000, 1403). Ähnliches gilt nach dem schweizerischen Obligationenrecht. Gemäß Art. 367 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 OR hat der Besteller nach Ablieferung des Werks dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer „von allfälligen Mängeln“ in Kenntnis zu setzen.

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b) Die Klägerin hatte auch Fremdgeschäftsführungswillen.

25

aa) Die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag setzen voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft „für einen anderen“ besorgt. Das kann bereits dann der Fall sein, wenn er das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führt, das heißt in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. In diesem Zusammenhang wird zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterschieden. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Das gilt grundsätzlich auch für Geschäfte, die zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind. Demgegenüber erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren (subjektiven) Fremdcharakter allenfalls durch einen Willen des Geschäftsführers zur vordringlichen Wahrnehmung fremder Interessen. Hierfür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft in erster Linie oder zumindest zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten (BGH 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 - Rn. 18, BGHZ 181, 188).

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bb) Bei dem Rücktransport der Geige handelt es sich um ein objektiv fremdes Geschäft des Beklagten. Der Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin wird deshalb vermutet. Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

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2. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 iVm. § 670 BGB) nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (vgl. BGH 24. Februar 2011 - I ZR 181/09 - Rn. 19, WRP 2011, 1057). Das ist vorliegend gegeben. Die in B instand gesetzte Geige musste nach R zurücktransportiert werden. Gegen den Transport mit einem Pkw hat der Beklagte keine Einwände erhoben. Soweit er erstmals in der Revisionsinstanz meint, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, für welche der Fahrten nach B sie die Erstattung der Fahrtkosten verlange, ist dies unrichtig. Sie hat unbestritten vorgetragen, dass sie die Geige anlässlich einer Privatfahrt zum Geigenbauer transportierte. Damit wird deutlich, dass sie verlangt, ihr die Fahrtkosten für den Rücktransport zu erstatten. Ebenso ist es für den Grund und die Höhe des Anspruchs ohne Belang, an welchem genauen Tag die Klägerin gefahren ist. Die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Höhe der Fahrtkosten für 1.440 gefahrene Kilometer in Höhe der streitgegenständlichen 234,00 Euro hat der Beklagte nicht angegriffen.

28

II. Die Klägerin wahrte die Ausschlussfrist des § 52 TVK. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Geige wurde frühestens im Juni 2008 instand gesetzt, da der Auftrag am 11. Juni 2008 erteilt worden war. Instandsetzung und Rücktransport können erst danach erfolgt sein. Der Rücktransport fand deshalb frühestens in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2008 statt. Die Klage ist dem Beklagten am 29. Oktober 2008 und damit innerhalb der Ausschlussfrist zugestellt worden.

29

B. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

30

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Faltyn