Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 08.02.2017


BSG 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

(Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach § 328 Abs 3 SGB 3 - Einkommensberücksichtigung - Abzugsfähigkeit nicht titulierter Unterhaltsaufwendungen - Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG 2004 - Verfassungsmäßigkeit)


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsdatum:
08.02.2017
Aktenzeichen:
B 14 AS 22/16 R
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2017:080217UB14AS2216R0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend SG Köln, 13. März 2014, Az: S 25 AS 4105/12, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. März 2015, Az: L 6 AS 974/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe der abschließend festzustellenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung nicht titulierter Unterhaltsaufwendungen für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.7.2010.

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Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin und ihrem am Verfahren nicht mehr beteiligten Ehemann für den streitbefangenen Zeitraum unter Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Einkommens des Ehemanns aus selbständiger Arbeit zunächst vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 1106,36 Euro sowie wegen einer Heizkostennachforderung für März 2010 weitere 4,80 Euro (Bescheide vom 19.2.2010 und vom 1.3.2010). Nachdem ihr Ehemann eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben im streitbefangenen Zeitraum vorgelegt hatte, setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin abschließend auf monatlich 158,50 Euro (Februar und April bis Juli 2010) bzw 160,90 Euro (März 2010) und den zu erstattenden Betrag mit 2368,08 Euro fest (Bescheide vom 13.1.2012; Widerspruchsbescheide vom 24.9.2012).

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Im sich anschließenden Klage- und Berufungsverfahren haben die Eheleute - wie schon zuvor im Widerspruchsverfahren - geltend gemacht, dass leistungserhöhend der Unterhaltsaufwand zu berücksichtigen sei, den der Ehemann der Klägerin zur Erfüllung nicht titulierter Unterhaltsansprüche getragen habe. Zum einen habe er seinem nicht in seinem Haushalt lebenden Sohn monatlich Unterhalt iHv 250 Euro geleistet. Zum anderen habe er für seine Mutter, für deren Lebensunterhalt er nach einer gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Verpflichtung nach § 68 AufenthG aufzukommen habe und der über eine Rente von 78 Euro hinaus weitere Beträge nicht zur Verfügung gestanden hätten, ebenfalls 250 Euro monatlich aufgebracht. Diesen Unterhaltsverpflichtungen sei er durch Verpflegung und mit Sachwerten nachgekommen.

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Die Klagen und Berufungen der Klägerin und ihres Ehemanns sind erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 13.3.2014 und des LSG vom 19.3.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Klage des Ehemanns sei wegen Verfristung unzulässig, die der Klägerin unbegründet. Deren zutreffend ermitteltem Bedarf habe der Beklagte zu Recht das nicht um Unterhaltsaufwendungen geminderte Einkommen ihres Ehemannes gegenübergestellt. Nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF seien vom Einkommen nur Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen. Danach könnten Unterhaltszahlungen an den Sohn nicht zu einem Abzug führen, weil sie weder in einem Unterhaltstitel noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt und nach der Rechtsprechung des BSG Zuwendungen ohne Unterhaltstitel oder notarielle Beurkundung insoweit nicht berücksichtigungsfähig seien (Verweis auf BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4). Entsprechendes gelte für Unterhaltszahlungen an die Mutter, weil die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG weder einen Unterhaltstitel darstelle noch einem solchen gleichzustellen sei.

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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF. Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten seien vom Einkommen des Hilfebedürftigen unabhängig davon abzusetzen, ob ein Unterhaltstitel oder eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung vorliege. Der Wortlaut der Regelung sei nicht eindeutig. Er erlaube auch ein Verständnis dahin, die Grundsicherungsträger bei Vorliegen eines Titels von einer eigenständigen Feststellung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts zu entbinden. Jedenfalls werde es dem Gesetzeszweck nicht gerecht, bei Fehlen eines Unterhaltstitels von einer Absetzung ganz abzusehen. Verfassungsrechtlich sei vorgegeben, dass Leistungen des Unterhaltsschuldners einkommensmindernd berücksichtigt würden. Wenn in jedem Fall zwingend eine Titulierung oder Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung erfolgen müsse, sei dies mit erheblichem Kosten- und Verwaltungsaufwand verbunden.

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Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2015 und des Sozialgerichts Köln vom 13. März 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2012 zu ändern, ihr Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von weiteren 250 Euro monatlich festzusetzen und den Erstattungsbescheid vom 13. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2012 zu ändern und den Erstattungsbetrag auf 868,08 Euro zu beschränken.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitbefangenen Zeitraum mangels Titulierung der streitbefangenen Unterhaltsverpflichtungen auch dann nicht zustehen, wenn ihr Ehemann im geltend gemachten Umfang Mittel zum Unterhalt seiner Mutter und seines Sohnes aufgebracht hat.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide des Beklagten vom 13.1.2012, soweit er der Klägerin durch sie für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.7.2010 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 158,50 Euro (Februar und April bis Juli 2010) bzw 160,90 Euro (März 2010) zuerkannt und den von ihr zu erstattenden Betrag auf 2368,08 Euro festgesetzt hat. Nicht mehr streitbefangen sind dagegen der den Anspruch des Ehemanns der Klägerin betreffende Teil des Leistungsbescheids vom 13.1.2012 sowie der an ihn gerichtete Erstattungsbescheid vom selben Tag, nachdem seine Klagen als unzulässig abgewiesen worden sind und er seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 19.3.2015 zurückgenommen hat. Nicht einbezogen in das Revisionsverfahren sind weiter die Bescheide über die vorläufige Leistungsbewilligung vom 19.2.2010 sowie vom 1.3.2010, die sich mit Erlass der hier streitbefangenen Bescheide erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 13).

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2. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG). Durch die Bescheide vom 13.1.2012 hat der Beklagte gestützt auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III (idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in geringerer Höhe endgültig zuerkannt als vorläufig bewilligt und sie nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III zur Erstattung der danach überzahlten vorläufig erbrachten Leistungen herangezogen. Mit der Klage hiergegen und dem Vorbringen, ihr stünden höhere endgültige Leistungen zu, beansprucht die Klägerin eine Korrektur der Entscheidung des Beklagten über die ihr (abschließend) "zustehende Leistung" iS von § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 1 SGB III.

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Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Aufhebung des Erstattungsbescheids und der Änderung des Leistungsbescheids auch darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihr abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit dem Bescheid vom 13.1.2012 festgesetzt (ähnlich die stRspr zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: vgl nur BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 7/08 R - SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 10; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 12). Insoweit steht der Zulässigkeit einer Leistungsklage entgegen, dass die Klägerin weitere Geldleistungen nicht beansprucht; bei einer reinen Anfechtungsklage würde der Verfügungssatz insgesamt entfallen, ohne dass dem verfahrensrechtlichen Anspruch der Klägerin auf eine zutreffende abschließende Entscheidung über ihr ursprüngliches Leistungsbegehren (vgl dazu nur BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 21 ff) durch feststellenden Verwaltungsakt Rechnung getragen wäre; das wäre mangels Gestaltungswirkung auch durch die Ergänzung um einen Feststellungsantrag nicht zu erreichen.

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3. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf abschließende Feststellung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.2. bis zum 31.7.2010 sind § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 SGB III sowie die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 14.4.2010 (BGBl I 410) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens BSG Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 15 mwN).

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a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.

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b) Dass die der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum gewährten Leistungen ihre Hilfebedürftigkeit iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und den §§ 9, 11, 12 SGB II nicht abgewendet und ihren Lebensunterhalt nicht gesichert hätten, kann indes nicht festgestellt werden. Hilfebedürftig im Sinne dieser Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II).

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Dass die der Klägerin abschließend zuerkannten Leistungen ihren Bedarf hiernach nicht vollständig gedeckt hätten, ist nicht zu erkennen. Zwar sind die Feststellungen der Vorinstanzen zu den Bedarfen der Eheleute und dem zu berücksichtigenden Einkommen des Ehemanns der Klägerin nicht vollständig, bis hin zum Aufenthalt ihrer Schwiegermutter, die nach dem Vorbringen zur Erbringung des geltend gemachten Unterhalts durch Verpflegung und mit Sachmitteln möglicherweise in den Haushalt der Eheleute aufgenommen gewesen sein könnte. Jedenfalls ein höherer ungedeckter Bedarf als vom Beklagten zugrunde gelegt besteht jedoch nicht. War die Schwiegermutter nicht in den Haushalt aufgenommen, setzte sich der Bedarf der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eheleute zusammen aus der Regelleistung iHv jeweils 323 Euro (§ 20 Abs 3 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des SGB II für die Zeit ab 1.7.2009 vom 17.6.2009, BGBl I 1342) und einem je hälftigen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, deren tatsächliche Höhe sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auf 460,36 Euro (Februar und April bis Juli 2010) bzw 465,16 Euro (März 2010) belief. Danach lag der zu deckende Bedarf der Klägerin und ihres Ehemanns zwischen Februar und Juli 2010 bei jeweils 553,18 Euro bzw 555,58 Euro monatlich (323 Euro + 1/2 460,36 Euro = 553,18 Euro; 323 Euro + 1/2 465,16 Euro = 555,58 Euro).

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Dem standen nach der Erklärung des Ehemanns der Klägerin in dieser Zeit Betriebseinnahmen iHv 46 486,53 Euro gegenüber. Auch wenn hiervon die angegebenen Betriebsausgaben iHv 40 157,42 Euro vollständig abzusetzen sind, was der Senat mangels näherer Feststellungen nicht zu überprüfen vermag (vgl zu den Voraussetzungen insoweit nur BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 20 mwN), lag das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemanns der Klägerin ohne Absetzung der geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen bei mindestens 1054,85 Euro monatlich ([46 486,53 Euro - 40 157,42 Euro] ÷ 6 = 1054,85 Euro), woraus der Beklagte nach Bereinigung um die Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF und § 30 SGB II iHv 265,59 Euro zutreffend ein bei der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II) von (jedenfalls) 394,68 Euro ([1054,85 Euro - 265,49 Euro] x 1/2 = 394,68 Euro) ermittelt und die ihr zustehenden Ansprüche in dem streitbefangenen Leistungsbescheid mit 158,50 Euro (553,18 Euro - 394,68 Euro = 158,50 Euro) bzw 160,90 Euro (555,58 Euro - 394,68 Euro = 160,90 Euro) ausgewiesen hat.

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4. Mangels Titulierung konnte das LSG hierbei zu Recht offen lassen, inwieweit der Ehemann der Klägerin Mittel zum Unterhalt seiner Mutter und seines Sohnes aufgebracht hat.

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a) Rechtlich beachtlich sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen ihres Ehemanns nur, soweit sie nach dem Katalog der Einkommensabsetzbeträge, im streitbefangenen Zeitraum noch idF des § 11 Abs 2 SGB II (im Folgenden: § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF; seit dem 1.4.2011 inhaltsgleich: § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II), einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Danach sind von dem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen hier des Ehemanns der Klägerin (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II) ua abzusetzen "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag". Das schließt die Absetzbarkeit von Aufwendungen auf nicht titulierte Unterhaltsforderungen entgegen der Auffassung der Revision schon dem Wortlaut nach aus, wie das BSG bereits mehrfach ausgesprochen hat. Absetzbar sind unterhaltsbezogene Aufwendungen hiernach nur, soweit sie 1. tatsächlich erbracht worden sind, 2. auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen und 3. die Unterhaltsverpflichtung tituliert ist (eingehend BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35, RdNr 15 ff mwN; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 25; BSG Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R - RdNr 14; ebenso Klaus in GK-SGB II, § 11b RdNr 169 ff, Stand Dezember 2011; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 266 f, Stand: Februar 2015; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II RdNr 38, Stand: Dezember 2016; Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11b SGB II RdNr 28; Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 11b RdNr 22; Mues in Estelmann, SGB II, § 11b RdNr 70, Stand: April 2016).

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b) An dem Erfordernis der Titulierung der Unterhaltsverpflichtung ist auch unter Berücksichtigung der von der Revision vorgetragenen Einwände festzuhalten. Dafür spricht zunächst insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm. Vor ihrer Einführung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) waren in § 11 Abs 2 SGB II Regelungen zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Dritte zunächst überhaupt nicht aufgenommen worden. Nach den Materialien wollte sich der Gesetzgeber bei der Einkommensberücksichtigung an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientieren (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Unter Geltung des § 76 Abs 2, 2a BSHG war danach anerkannt, dass "bloß" titulierte Unterhaltsverpflichtungen nicht abgesetzt werden konnten. Lediglich bereits zu Gunsten eines Unterhaltsanspruchs gepfändetes Einkommen wurde als nicht "bereites Mittel" angesehen (BVerwG Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - BVerwGE 55, 148, 151 f; BVerwG Beschluss vom 2.7.1993 - 5 B 165.92 - NDV 1994, 42 f). Auf die anschließende Diskussion im politischen Raum hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von Nr 7 in den Katalog der Einkommensabsetzbeträge reagiert und sich dabei ua davon leiten lassen, dass Aufwendungen zur Erfüllung titulierter Ansprüche wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit in gleicher Weise als nicht "bereites" Mittel anzusehen sein sollen wie schon gepfändetes Einkommen (vgl BT-Drucks 16/1410 S 20). Das bestärkt das bereits dem Wortlaut zu entnehmende Verständnis, dass den Leistungsberechtigten zustehende Einnahmen in Geld wegen bestehender Unterhaltsverpflichtungen nach der gesetzlichen Konzeption erst und nur dann nicht als zur Sicherung des Lebensunterhalts "bereite Mittel" bedarfsdeckend zu berücksichtigen sind, soweit die Unterhaltsberechtigten eine formalisierte Rechtsposition erlangt haben, die ihnen ohne streitiges Erkenntnisverfahren den zwangsweisen Zugriff auf das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten eröffnet, ohne notwendig dessen Pfändung betreiben zu müssen.

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c) Das deckt sich schließlich nach Sinn und Zweck mit dem weiteren von der Regelung offenkundig verfolgten Ziel, die Verwaltung jedenfalls im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zu entlasten (vgl Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11b RdNr 39). Zwar schließt die Anknüpfung an den in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsanspruch als Obergrenze für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als Abzugsbetrag nicht schlechthin die Prüfung aus, ob die Aufwendungen der "Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35, RdNr 16 ff mwN). Wie in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist, begründet jedoch die Anknüpfung an den titulierten Betrag als Obergrenze der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendbarkeit die typisierende Unterstellung, dass ein nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB gegebener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht, weshalb es regelmäßig keiner eigenen Feststellungen der Grundsicherungsträger oder der Sozialgerichte zu dessen Höhe bedarf (BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35, RdNr 16). Auch das spricht gegen das mit der Revision geltend gemachte Verständnis, dass es auf den in einem Unterhaltstitel "festgelegten Betrag" als Obergrenze für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen nur ankommen soll, wenn ein entsprechender Titel vorliegt.

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d) Zutreffend ist das LSG hiernach davon ausgegangen, dass offen bleiben kann, inwiefern der Ehemann der Klägerin den geltend gemachten Unterhaltsaufwand für seine Mutter und seinen Sohn getragen hat; für den Sohn besteht ein Unterhaltstitel nach den nicht gerügten Feststellungen des LSG nicht und ebenso steht die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG im Verhältnis zur Mutter einem Unterhaltstitel nicht gleich. Keiner Entscheidung bedarf deshalb auch, inwieweit Sachleistungen als Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag iS von § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF angesehen werden können.

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5. Die verfassungsrechtlichen Einwände der Revision hiergegen greifen nicht durch.

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a) In der ihm übertragenen Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG (hierzu grundlegend BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) hat der Gesetzgeber zu gewährleisten, dass das zur Bedarfsdeckung einzusetzende Einkommen von Beziehern existenzsichernder Leistungen realitätsgerecht bemessen ist (zum Erfordernis der realitätsgerechten Bedarfsbemessung vgl nur BVerfG Urteil vom 9.10.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 225 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 139) und deshalb nur Mittel bedarfsdeckend berücksichtigt werden, die den Leistungsberechtigten zur Lebensunterhaltssicherung tatsächlich zur Verfügung stehen (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29; BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 24). Deshalb kommt es nach der Rechtsprechung des BSG bei der Berücksichtigung von Einnahmen als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (stRspr, vgl letztens etwa nur BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 15 mwN).

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b) Hiermit steht zunächst in Einklang, dass Einkommen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist, soweit es im Monat des Zuflusses zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag benötigt wird. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass erzieltes Einkommen bis zu diesem Betrag entweder pfändungsbedingt schon nicht als bereites Mittel zur Verfügung steht (zur Absetzung gepfändeter Anteile des Einkommens vgl nur BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 19) oder zur Meidung einer Pfändung an den Unterhaltsberechtigten weiterzuleiten ist und es vom Gesetzgeber wie ein nicht bereites Mittel behandelt wird.

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c) Weitergehende Einkommensabsetzungen sind von Verfassungs wegen entgegen der Auffassung der Revision nicht geboten. Materiell darf der Gesetzgeber entsprechend dem im Einkommensbegriff des § 11 SGB II konkretisierten Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 2 SGB II) von der hilfebedürftigen Person erwarten, dass sie ihr Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwendet, wenn sie sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29). Zudem bestehen Unterhaltspflichten nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss vielmehr schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (stRspr, vgl nur BGH Urteil vom 15.3.2006 - XII ZR 30/04 - BGHZ 166, 351 RdNr 16 mwN); daher endet seine finanzielle Leistungsfähigkeit jedenfalls dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG Beschluss vom 20.8.2001 - 1 BvR 1509/97 - FamRZ 2001, 1685 f). Dem entsprechend substituieren die Existenzsicherungssysteme nach SGB II und SGB XII grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 24).

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d) Auch dem Verfahren nach ist nicht zu beanstanden, dass die Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen an ihre vorherige Titulierung gebunden ist. Zum einen liegt es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, auf diesem Weg für die Einbeziehung der notwendigen familienrechtlichen Sachkunde in das SGB II-Bewilligungsverfahren zu sorgen und hierdurch die SGB II-Träger zu entlasten. Zum anderen ist es ihm nicht verwehrt, die Berücksichtigung einkommensmindernder Unterhaltsaufwendungen zur Sicherung des Nachrangs existenzsichernder Leistungen (§ 2 Abs 2 SGB II) durch das Erfordernis der vorherigen Titulierung der Sache nach von einer vorherigen Prüfung abhängig zu machen. Regelmäßig wird sich das ohnehin mit dem Interesse der Leistungsbezieher decken, weil die Abzweigung von Mitteln zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen zumeist nur möglich sein wird, wenn sie nach entsprechender Prüfung entsprechend höhere Leistungen nach dem SGB II erhalten; andernfalls werden die Mittel im Regelfall zur Deckung des eigenen Bedarfs und für Unterhaltszahlungen kaum ausreichen.

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Dabei steht mit der Anknüpfung ua an durch Jugendamtsurkunden titulierte Unterhaltsansprüche (zu deren Beachtlichkeit näher BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 78/10 R - BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr 35, RdNr 18 mwN) auch ein kostenfrei zugängliches Titulierungsverfahren offen, dessen Inanspruchnahme den Leistungsberechtigten nach dem SGB II zumutbar ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang erkennbar besonderer Beratung bedürfen, haben dem die Jobcenter im Rahmen ihrer Beratungsverantwortung (§ 14 SGB I) Rechnung zu tragen. Etwaige praktische Schwierigkeiten der Handhabung insbesondere bei schwankendem Einkommen und notwendigen Änderungen von Jugendamtsurkunden (zum Verfahren vgl etwa BGH Urteil vom 4.5.2011 - XII ZR 70/09 - BGHZ 189, 284 RdNr 19 ff; OLG Köln Beschluss vom 31.3.2015 - II-26 WF 7/15, 26 WF 7/15 - FamRZ 2016, 1001; zur Möglichkeit der rückwirkenden Änderung OLG Naumburg Beschluss vom 10.9.2014 - 4 UF 43/14 - NJW-RR 2015, 197; zur einvernehmlichen Änderung BGH Beschluss vom 7.12.2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 RdNr 11) durfte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund als nachrangig ansehen.

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e) Nichts anderes folgt aus dem Verweis auf die Strafbarkeit bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB), weil das aufgezeigte Verfahren eine hinreichende Klärung des während des Bezugs von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II zu erbringenden Unterhalts und damit des zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gebotenen Verhaltens ermöglicht.

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6. Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der überzahlten vorläufigen Leistungen ist hiernach gestützt auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III ebenfalls rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.