...Dann hätte sie sich aber nicht auf das Weiterbetreiben des Mahnverfahrens beschränken dürfen, sondern, da eine öffentliche Zustellung des Mahnbescheides, die den Eintritt der Verjährung hätte verhindern können, nach § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vorgesehen ist, direkt Klage einreichen und diese ggf. öffentlich zustellen lassen müssen....