...Dazu gehört auch, dass ein Angeschuldigter, der die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen einen rechtskundigen Beistand erhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 462/77 - BVerfGE 46, 202 <210> zu § 140 StPO). 6 Im vorliegenden Fall ließen die Schwierigkeiten der Rechts- oder Sachlage die Beiordnung nicht geboten erscheinen....