...August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO)....