Entscheidungsdatum: 22.03.2018
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
I.
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus vier Einheiten, wobei die Kläger und die Beklagten zu 3 und 4 - jeweils gemeinschaftlich - Eigentümer je einer Einheit sind. Die beiden übrigen Einheiten stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten zu 1 und 2. Nach § 12 der Teilungserklärung aus dem Jahr 1963 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen.
Die Parteien streiten noch darüber, ob in einer Eigentümerversammlung am 24. April 2007 wirksam auf das Kopfstimmrecht übergegangen wurde. Das Amtsgericht hat auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass sich das Stimmrecht außer bei Beschlüssen gemäß § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vollständige Abweisung der Widerklage erreichen wollen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Interesses an der Feststellung, ob das Abstimmungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zukunft wirksam geändert worden ist, um das es hier geht, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse nach einer Minderung des Verkehrswertes der Wohneinheit oder einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird, bestimmt werden. Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 mwN).
2. Daran fehlt es. Die Kläger weisen lediglich auf die bestehenden Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft hin. Sie könnten bei einer Abstimmung nach Miteigentumsanteilen stets von den Beklagten zu 1 und 2 überstimmt werden, was zu einer nicht unerheblichen Wertminderung ihrer Wohneinheit führe. Welchen Verkehrswert ihre Wohneinheit hat und welche Minderung er in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Abstimmungsprinzip erfährt, legen die Kläger ebenso wenig etwas dar wie Art und Umfang etwaiger sonstiger drohender konkreter wirtschaftlicher Nachteile.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG, der auch anzuwenden ist, wenn Rechtsmittelführer - wie hier - die (wider)beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2017 - V ZR 71/17, juris Rn. 3).
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