Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.02.2014


BGH 27.02.2014 - III ZR 364/13

Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den treuhänderisch tätigen Mittelverwendungskontrolleur


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
27.02.2014
Aktenzeichen:
III ZR 364/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 22. Juli 2013, Az: 17 U 4359/12vorgehend LG München II, 26. September 2012, Az: 13 O 5896/11
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 22. Juli 2013 - 17 U 4359/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 66.712,25 €.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die vom Kläger erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. Die insoweit von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, ist bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2001, 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).

3

Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelverwendungskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungskontrolle zum Gegenstand haben.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick                            Herrmann                            Wöstmann

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