...Denn eine solche doppelte Rechtsmitteleinlegung würde dazu führen, dass die Partei stets in einem Verfahren unterliegen und dessen Kosten tragen müsste. Darin läge eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, -1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 <407>)....