Entscheidungsdatum: 10.02.2011
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 300 Euro festgesetzt.
1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft. Da § 6 InsO gegen diese Mitteilung keine sofortige Beschwerde eröffnet, ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO nicht statthaft.
2. Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.). Eine willkürliche Anordnung ist im Streitfall nicht gegeben. Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern (AG Nürnberg, ZVI 2004, 185; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 305 Rn. 68; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln ZVI 2002, 68; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 22). Bei dieser Sachlage ist für ein Rechtsmittel kein Raum.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer