Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.01.2013


BGH 16.01.2013 - IV ZR 250/12

Abstammungsverfahren: Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.01.2013
Aktenzeichen:
IV ZR 250/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Koblenz, 2. Juli 2012, Az: 12 U 793/11vorgehend LG Koblenz, 15. Juni 2011, Az: 8 O 322/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob ein Kind ehelich ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. März 1981  IVb ZR 561/80, BGHZ 80, 218, 219; Soergel/Gaul, BGB 12. Aufl. § 1591 Rn. 2, § 1593 Rn. 2; BGB-RGRK/ Böckermann, BGB 12. Aufl. §§ 1591, 1592 Rn. 18, § 1593 Rn. 2, 9; Palandt/Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1591 Rn. 1, 3). Demgegenüber kommt es, solange keine Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 1591 BGB a.F. vorliegen, insbesondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen hat. Der Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß § 1594 BGB a.F. nicht erhoben, obwohl er spätestens durch das Scheidungsurteil vom 17. Oktober 1947 wusste, dass die Klägerin nicht von ihm abstammt.

Der Senat hat ferner die Rüge aus Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 23.578,69 €

Mayen                                        Wendt                                          Felsch

               Harsdorf-Gebhardt                             Dr. Karczewski