...Hat der Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützen Hauptpartei im Vergleich die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernommen, muss er auch die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten tragen (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983). Hier haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % der Kosten des Rechtsstreits übernehmen....