Entscheidungsdatum: 15.05.2014
Deus Ex
1. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
2. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 8. Zivilsenat - vom 4. September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 739,23 €.
I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse als im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen die Person anzusehen sind, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Die Klägerin hat einen Internet-Provider nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über die Inhaber von 32 IP-Adressen in Anspruch genommen, über die das von ihr vertriebene Computerspiel „Deus Ex - Human Revolution“ unbefugt im Internet angeboten worden war. Zuvor hatte sie gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG eine richterliche Gestattung der Verwendung der für die Erteilung einer solchen Auskunft erforderlichen Verkehrsdaten erwirkt.
Nachdem der Internet-Provider der Klägerin die Auskunft erteilt hatte, die Beklagte sei Inhaberin von zwei der 32 - näher bezeichneten - IP-Adressen, forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines bestimmten Betrages zur Abgeltung aller Ansprüche auf. Da die Beklagte lediglich eine - aus Sicht der Klägerin unzureichende - Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin gegen sie Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Klägerin hat die Festsetzung der Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG in Höhe von 739,23 € gemäß § 103 Abs. 2, § 104 ZPO beantragt. Insgesamt hat sie Kosten in Höhe von 856,63 € geltend gemacht und zwar Gerichtskosten von 200 €, Anwaltskosten von 531,40 € und Kosten für die Auskunft des Internet-Providers von 125,23 €. In erster Linie hat die Klägerin die Festsetzung von Kosten in Höhe von 739,23 € begehrt und zwar sämtlicher Gerichtskosten und Anwaltskosten sowie der auf die Auskunft des Internet-Providers über die Beklagte als Inhaberin von zwei von 32 IP-Adressen entfallenden Kosten (2/32 von 125,23 €). Hilfsweise hat sie die Festsetzung von Kosten in Höhe von 53,54 € beansprucht (2/32 der Gesamtkosten). Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG handele es sich nicht um gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattende Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könnten.
Die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten seien nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit gegen die Beklagte bezogen. Die Klägerin habe die Auskünfte nämlich vor Erhebung der Klage für eine Abmahnung verwendet. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Abmahnverfahrens keine notwendigen Kosten eines dem Abmahnverfahren nachfolgenden Rechtsstreits seien, gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass die Aufwendungen des Auskunftsverfahrens nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vorbereitung einer dem Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung dienten.
Die Festsetzung der Kosten des Auskunftsverfahrens im anschließenden Rechtsstreit sei auch nicht prozessökonomischer als eine Geltendmachung dieser Kosten in einem eigenständigen Rechtsstreit. Das Kostenfestsetzungsverfahren sei als schematisiertes Massenverfahren nicht zur Prüfung komplizierter Fragen wie der Berechtigung solcher Kostenforderungen bestimmt und geeignet. Allein aus dem Umstand, dass über eine IP-Adresse Urheberrechte verletzt worden seien, folge nicht, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverletzungen verantwortlich sei und Abmahnkosten sowie Schadensersatz zu leisten habe. Es sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob gegen den Anschlussinhaber ein materieller Anspruch auf Erstattung der Kosten des Auskunftsverfahrens bestehe. Diese Prüfung dürfe nicht durch die pauschale Zuerkennung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs unterlaufen werden.
III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin in dem Vergleich, mit dem die Parteien den Rechtsstreit wegen der über zwei IP-Adressen der Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzungen beigelegt haben, verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die - wie etwa Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe - der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN).
2. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
a) Nach der Begründung zu § 101 UrhG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums soll zunächst der Verletzte die Kosten für die richterliche Anordnung tragen, diese aber später als Schaden gegenüber dem Verletzer geltend machen können (BT-Drucks. 16/5048, S. 49 unter Verweis auf die Begründung zu § 140b PatentG, aaO S. 40). Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Kosten einer richterlichen Anordnung nur auf der Grundlage eines materiellen Schadensersatzanspruchs und nicht auf der Grundlage eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden können.
b) Die Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann unmittelbar der Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, wenn die erteilte Auskunft nicht sogleich zur Erhebung einer Klage gegen diese Person, sondern zunächst für eine Abmahnung des Anschlussinhabers verwendet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten einer Abmahnung nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten gehören (vgl. BGH, GRUR 2006, 439 Rn. 12 - Geltendmachung der Abmahnkosten). Die Kosten einer Abmahnung sind nicht unmittelbar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage nicht von einer vorangegangenen Abmahnung abhängen. Dagegen kann eine Klage gegen die Person, die für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, die über eine bestimmte IP-Adresse begangen wurde, nur erhoben werden, wenn zunächst der Inhaber der IP-Adresse ermittelt worden ist.
c) Einer Festsetzung der Kosten des Auskunftsverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren des nachfolgenden Rechtsstreits steht, anders als das Beschwerdegericht angenommen hat, nicht entgegen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren als schematisiertes Massenverfahren nicht zur Prüfung komplizierter Rechtsfragen bestimmt und geeignet ist. Die mitunter schwierige Frage der Verantwortlichkeit einer Person für eine über eine bestimmte IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern im wegen dieser Rechtsverletzung gegen diese Person geführten Rechtsstreit zu beantworten. Unterliegt der Beklagte im Erkenntnisverfahren, steht seine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung fest. Eine erneute Überprüfung dieser Verantwortlichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt nicht. Vielmehr hat der Beklagte die Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unabhängig davon zu tragen, ob gegen ihn auch ein materieller Kostenerstattungsanspruch besteht.
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kostenfestsetzungsantrag der Höhe nach begründet ist. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
V. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin nur - wie mit ihrem Hilfsantrag geltend gemacht - die Festsetzung von 2/32 der Gesamtkosten beanspruchen kann.
Die Beschwerde macht vergeblich geltend, die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Kosten wären in derselben Höhe angefallen, wenn lediglich die beiden der Beklagten zugeteilten IP-Adressen und nicht 32 IP-Adressen Gegenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gewesen wären. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs bei den Inhabern der anderen IP-Adressen schadlos zu halten.
Abgesehen davon, dass es der Beklagten wohl kaum möglich wäre, die Inhaber der anderen IP-Adressen zu ermitteln, könnte sie diese auch nicht mit Erfolg als Gesamtschuldner auf Ausgleichung (§ 426 Abs. 1 BGB) in Anspruch nehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Personen, die für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, die nach Darstellung der Klägerin über die hier in Rede stehenden 32 IP-Adressen begangen wurden, als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei ihnen nicht um jeweils selbständige Täter, sondern um Mittäter oder Beteiligte (§ 830 BGB) handelt.
Hätte die Klägerin sämtliche Personen, die für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sind, in einem Rechtsstreit mit Erfolg in Anspruch genommen, hätte sich deren Haftung für die Kostenerstattung daher nicht nach § 100 Abs. 4 ZPO (Haftung als Gesamtschuldner), sondern nach § 100 Abs. 1 ZPO (Haftung nach Kopfteilen) gerichtet. Unter Berücksichtigung des diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsgedankens sind auch im vorliegenden Fall nur die anteilig auf die Beklagte entfallenden Kosten in Höhe von 2/32 der Gesamtkosten als im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten des Rechtsstreits anzusehen.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch