...Der Kläger rügt außerdem, völlig unhaltbar sei die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger "neige zur Aggressivität", wie "seine Cousine" durch ihre Aussagen im nach § 170 StPO eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft Ulm - 16 Js 2215/09 - bestätigt habe und die Annahme "eines Resttatverdachts" gegen ihn wegen einer Körperverletzung zu Lasten des Partners seiner Cousine...