...Sie ist ebenso wenig wie der private Inhaber eines Eigenjagdbezirks daran gehindert, von einer Verpachtung des Jagdbezirks allein deshalb abzusehen, um Möglichkeiten für eine eigene konsumtive Nutzung des Jagdbezirks zu eröffnen. 12 Auch der Umstand, dass es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine juristische Person handelt, die als solche nicht jagen kann, schließt nicht aus, sie zur Jagdsteuer heranzuziehen...