Entscheidungsdatum: 06.04.2017
Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die vom weiteren Beteiligten beantragte Vergütungsfestsetzung in Höhe von weiteren 263,03 € abgelehnt hat.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 263,03 € festgesetzt.
I.
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 31. Oktober 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Am 7. August 2012 reichte er den Schlussbericht mit Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und seinen Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht ein. Mit dem korrigierten Antrag vom 9. August 2012 beantragte er eine Vergütung von 1.659,46 € einschließlich Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer. Mit Beschluss vom 31. August 2012 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu. Mit Beschluss vom 25. September 2012 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung antragsgemäß fest. Schlusstermin bestimmte das Insolvenzgericht auf den 21. November 2012.
Mit Beschluss vom 21. November 2012 kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Anschließend nahm der weitere Beteiligte die Schlussverteilung vor. Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Seither befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode.
Mit Schreiben vom 5. November 2013 teilte der weitere Beteiligte mit, dass zwischen der Einreichung des Schlussberichts und der Aufhebung des Verfahrens am 11. Januar 2013 aus dem pfändbaren Anteil der Einkünfte des Schuldners der Masse weitere Einnahmen zugeflossen seien. Die Insolvenzmasse habe insgesamt 4.922,14 € betragen. Er überreichte einen ergänzenden Vergütungsantrag und beantragte, seine Vergütung auf 1.968,86 € nebst einer Auslagenpauschale von 492,22 €, Zustellkosten von 216 € und Umsatzsteuer, insgesamt 3.185,73 € festzusetzen.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 wies das Insolvenzgericht die beantragte Nachfestsetzung zurück. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht eine zusätzliche Vergütung von 878,63 € zugesprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte eine Erhöhung seiner Vergütung um noch 263,03 €.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur teilweisen Aufhebung der angefochten Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Insolvenzverwalter könne wegen des Massezuflusses bis zur tatsächlichen Schlussverteilung eine nachträgliche Erhöhung der Vergütung verlangen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Insolvenzmasse 4.480,11 € betragen. Hingegen seien Massezuflüsse, die erst nach der Schlussverteilung erfolgten, bei der Berechnungsgrundlage nicht mehr zu berücksichtigen. Aus § 196 Abs. 1 InsO folge, dass unübersichtliche Verhältnisse zu vermeiden seien. Dies trete ein, wenn sich der förmliche Aufhebungsbeschluss verzögere und ständig laufendes Einkommen des Schuldners zufließe. Dies spreche gegen eine nachträgliche Berücksichtigung von Massezuflüssen, die erst nach der Schlussverteilung erfolgten. Soweit der Insolvenzverwalter gegenüber der bisherigen Festsetzung erhöhte Zustellkosten verlange, stünde dem die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Festsetzungsentscheidung entgegen.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter steht auch eine ergänzende Vergütung hinsichtlich des vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigten weiteren Massezuflusses nach der Schlussverteilung zu.
a) In die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Vergütung sind auch Massezuflüsse in der Zeit zwischen der Schlussverteilung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens einzubeziehen.
aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen anderen zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. Schmidt/Vuia, InsO, 19. Aufl., § 63 Rn. 23). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (Jaeger/Schilken, InsO, § 63 Rn. 31; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 23). Hierzu zählen sämtliche Massezuflüsse, die bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, einschließlich der Beträge, die nach Schlussrechnungslegung der Masse zufließen (HK-InsO/Keller, 8. Aufl., § 1 InsVV Rn. 14). Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich dabei nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20).
bb) Nach diesen Maßstäben sind nicht nur Einnahmen bis zum Schlusstermin oder zur Schlussverteilung, sondern sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 1 InsVV Rn. 10, 14; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 55; aA MünchKomm-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 6). Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9 f). Entscheidend ist, dass die entsprechenden Einnahmen bis zur Aufhebung des Verfahrens tatsächlich erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10).
Zunächst sind sämtliche Einnahmen, die bei Beantragung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekannt sind und die bis zur Beendigung der Tätigkeit der Masse noch sicher zufließen werden, für die Berechnungsgrundlage bereits zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, ZIP 2006, 486 Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11). Hierzu zählt auch eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 10). Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8).
Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9). Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10). Dies gilt aber auch für tatsächlich erzielte Massezuflüsse in der Zeit zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen sachlichen Grund, Massezuflüsse im Zeitraum zwischen Schlussverteilung und der Aufhebung des Verfahrens nur in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen, wenn sie vorhersehbar und sicher zu erwarten sind, bei zunächst nicht vorhersehbaren oder nicht sicher feststehenden, gleichwohl später erfolgenden Zuflüssen eine entsprechende Ergänzung der Festsetzung aber zu versagen (vgl. BGH, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).
cc) Dem stehen weder §§ 196, 203 InsO noch § 6 Abs. 1 InsVV entgegen.
(1) Die Bestimmungen über Schlussverteilung und Nachtragsverteilung regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Schluss- und eine Nachtragsverteilung der vorhandenen Insolvenzmasse zu erfolgen hat. Sie sagen hingegen nichts dazu aus, welche Massezuflüsse in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen sind und welcher Zeitpunkt maßgeblich ist. Werden Massezuflüsse aus der Zeit nach der Schlussverteilung berücksichtigt, führt dies - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht zu unübersichtlichen Verhältnissen. Die Frage, wie solche nachträglichen Massezuflüsse zu verteilen sind und ob eine Entscheidung nach § 203 InsO erforderlich ist, berührt weder die Berechnungsgrundlage für die Vergütung noch die Höhe der Vergütung. Ob der nach der Schlussverteilung, aber vor Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgte Massezufluss bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen ist, führt auch sonst zu keinen besonderen Abwicklungsschwierigkeiten. Zwar erhöht der nachträgliche Massezufluss die Berechnungsgrundlage, so dass der Insolvenzverwalter eine höhere Vergütung verlangen kann. Diese gegenüber der bislang beantragten Vergütung des Insolvenzverwalters höhere Vergütung ist regelmäßig durch den nachträglichen Massezufluss gedeckt. Der Insolvenzverwalter kann die Differenz zur bisher festgesetzten Vergütung daher - nach entsprechender Festsetzung - aus dem nachträglichen Massezufluss entnehmen.
(2) Auch aus § 6 Abs. 1 InsVV ergibt sich nicht, dass Massezuflüsse nach der Schlussverteilung nicht mehr in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einfließen. Danach kommt eine gesonderte Vergütung für Fälle in Betracht, in denen ein weiterer Massezufluss nach Beendigung des Schlusstermins erfolgt ist und eine Nachtragsverteilung erst nach der eigentlichen Schlussverteilung vorgenommen wird (Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 6 InsVV Rn. 3). Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Zufluss nach Schlussverteilung eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV festgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11).
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung für eine Nachtragsverteilung. Die Vorschrift soll die Fälle regeln, in denen nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung stattfindet. Jedoch scheidet nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV eine gesonderte Vergütung aus, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. Daraus folgt, dass ein Massezufluss nach der Schlussverteilung selbst dann nicht stets zu einer gesonderten Vergütung führen muss, wenn tatsächlich eine Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 InsO durchgeführt wird. Die Regelung knüpft vielmehr daran an, dass die Festsetzung der Vergütung die Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt hat. Dies ist jedoch der Fall, wenn es sich um einen Massezufluss vor Beendigung des Insolvenzverfahrens handelt und dieser daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO die Berechnungsgrundlage erhöht. Zudem ist in diesem Fall die nachträgliche Verteilung bereits voraussehbar.
dd) Die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, mit dem über den ursprünglichen Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten entschieden wurde, steht der beantragten Festsetzung einer ergänzenden Vergütung nicht entgegen. Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 ff). Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die - wie hier - nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 6 mwN).
b) Der weitere Beteiligte kann schließlich die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur noch hinsichtlich des Erhöhungsbetrags begehrte Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das erste und ein weiteres Jahr verlangen. Entsteht nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGHReport 2006, 998 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags am 9. August 2012 hatte das Insolvenzverfahren noch kein Jahr gedauert. Bei der tatsächlichen Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 11. Januar 2013 war jedoch mehr als ein Jahr verstrichen.
3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO) und deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
a) Das Beschwerdegericht wird zunächst festzustellen haben, welchen Wert die Insolvenzmasse einschließlich der Zuflüsse bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erreicht hat.
b) Es wird sodann - was bislang nicht erörtert worden ist - zu prüfen haben, ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfertigt ist. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. März 2012 beantragt worden ist, richtet sich dies nach der bis zum 1. März 2012 geltenden Fassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 19 Abs. 3 InsVV). Danach kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858 Rn. 6; vom 23. März 2006 - IX ZB 28/05, nv Rn. 8; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12. Januar 2012 - IX ZB 97/11, ZInsO 2012, 300 Rn. 4). Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 37).
Im Streitfall weist das Insolvenzverfahren Umstände auf, die einen Abschlag vom Regelsatz der Vergütung möglich erscheinen lassen. Das Insolvenzverfahren ist gemäß § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchgeführt worden und war nach 14 ½ Monaten beendet. 16 Gläubiger haben Forderungen zur Insolvenztabelle in einer Gesamthöhe von 31.013,01 € angemeldet. Die Insolvenzmasse bestand ausschließlich aus dem pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners. Ausweislich seines Schlussberichts hat der weitere Beteiligte weder Verwertungsmaßnahmen durchgeführt noch sich - abgesehen von der Verteilung - sonst mit der Insolvenzmasse befassen müssen. Das Beschwerdegericht hat es unterlassen, die Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters insbesondere im Hinblick auf diese Umstände zu würdigen und zu prüfen, ob ein unbenannter Abschlagstatbestand vorliegt. Dies wird - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - nachzuholen sein.
c) Bei seiner Entscheidung wird das Insolvenzgericht weiter zu beachten haben, dass eine Erhöhung der Vergütung nur um einen Betrag von 263,03 € in Betracht kommt, nachdem der weitere Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde nur in dieser Höhe eine Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts beantragt hat (§ 4 InsO, § 308 ZPO).
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