Entscheidungsdatum: 27.06.2012
1. Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben, sondern das Jagdrecht selbst ausüben, können zur Jagdsteuer herangezogen werden.
2. Der Jagdsteuerpflicht steht nicht entgegen, dass Jagdgenossenschaften wie Inhaber von Eigenjagden im Falle der Nichtverpachtung des Jagdbezirks gesetzlich verpflichtet sind, den Steuertatbestand - die Ausübung des Jagdrechts - zu erfüllen (im Anschluss an Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16).
Die klagende Jagdgenossenschaft wendet sich gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer.
Mit Bescheid vom 4. September 2009 veranlagte der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 in Höhe von 566,67 € zur Jagdsteuer. Während dieser Zeit war der gemeinschaftliche Jagdbezirk nicht verpachtet. Der Vorstand der Klägerin hatte den Jagdvorsteher damit beauftragt, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk solange zu betreuen, bis ein neuer Pächter gefunden würde. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2010 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Jagdsteuer erfasse mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehe. Zwar sei der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringe. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen und nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften zu ermäßigen sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer heranzuziehen. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen der Jagdbezirk der Klägerin kurzzeitig nicht verpachtet gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass sie während dieser Zeit die Möglichkeit der Eigennutzung gehabt habe. Im Übrigen habe sie die Jagd auch tatsächlich ausgeübt.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision u.a. aus: Jagdgenossenschaften verwendeten Einkommen und Vermögen nicht für den persönlichen Lebensbedarf, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Ausübung des Jagdrechts durch Jagdgenossenschaften könne daher keine "besondere Konsumfähigkeit" indizieren, die nach Art. 105 Abs. 2a GG Voraussetzung für eine Aufwandbesteuerung sei. Im Übrigen dürfe die Jagdsteuerpflicht nicht an die bloße Innehabung des Jagdausübungsrechts geknüpft werden. Das Jagdausübungsrecht sei der Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesen; sie könne über dieses Recht auch nicht verfügen. Somit könne nicht allein aus der Innehabung des Jagdausübungsrechts auf eine besondere Leistungsfähigkeit einer Jagdgenossenschaft geschlossen werden. Ausschlaggebend müsse vielmehr sein, ob darüber hinaus ein konkreter Aufwand entstanden sei. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe nicht um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung ihres Jagdausübungsrechts verzichtet, sondern nur deshalb, weil sie für den hier maßgeblichen Zeitraum keinen Jagdpächter gefunden habe.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2010 und des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. März 2010 aufzuheben.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die klagende Jagdgenossenschaft für den Zeitraum, in dem sie ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet hatte, zur Jagdsteuer herangezogen werden durfte (1.). Dem steht nicht entgegen, dass sie während dieser Zeit verpflichtet war, die Jagd auszuüben (2.).
1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Jagdsteuerbescheid seine rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG R-P) findet. Danach können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Nach § 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) unterliegt die Ausübung des Jagdrechts im Kreisgebiet der Besteuerung. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner jeder ist, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht.
Die Jagdsteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand für Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346 f.> und Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 15). Die "Ausübung des Jagdrechts" kann danach Gegenstand der Aufwandbesteuerung sein. Sie geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 2).
Ausgehend davon verstößt die Heranziehung der Klägerin zur Jagdsteuer nicht gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Unstreitig hatte die Klägerin ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk im fraglichen Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 nicht verpachtet. Damit war sie jedoch "automatisch" Jagdausübungsberechtigte (vgl. § 8 Abs. 5 BJagdG). Dass es sich bei der Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz - LJG R-P (in der hier einschlägigen Fassung vom 5. Februar 1979, GVBl S. 23; nunmehr § 11 Abs. 2 Satz 1 LJG R-P vom 9. Juli 2010, GVBl S. 149) um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, steht ihrer Jagdsteuerpflicht nicht entgegen. Anders als eine Gemeinde (vgl. Urteil vom heutigen Tage, BVerwG 9 C 2.12) unterliegt die Jagdgenossenschaft keiner umfassenden Gemeinwohlbindung. Jagdgenossenschaften werden gebildet, um Jagdbezirke zu schaffen, die so groß sind, dass eine den Zielen des Jagdrechts nach § 1 Abs. 2 BJagdG gerecht werdende Ausübung von Jagd und Hege möglich ist. Diese Zielsetzung rechtfertigt grundsätzlich die Zwangsmitgliedschaft der Eigentümer von Grundflächen in einer Jagdgenossenschaft sowie die Abspaltung des Jagdausübungsrechts von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht und dessen Übertragung auf die Jagdgenossenschaft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 - NVwZ 2007, 808 <809 f.>; BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 31.04 - NVwZ 2006, 92 <93>). Demgegenüber bilden zusammenhängende Grundflächen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers groß genug sind, um die o.g. Ziele des Jagdrechts erfüllen zu können, einen Eigenjagdbezirk (§ 7 Abs. 1 BJagdG, § 9 Abs. 1 LJG R-P n.F.). Insoweit wird das Jagdausübungsrecht nicht vom Grundeigentum abgespalten, sondern bleibt dem Eigentümer selbst zugeordnet.
Soweit es indes nicht um die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft und die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen und organisatorischen Fragen, sondern um die Ausübung des Jagdrechts selbst geht, unterliegt die Jagdgenossenschaft keinen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten als jeder private Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Beide müssen die Jagd an den in § 1 BJagdG genannten Zielen ausrichten und sind beispielsweise gemäß § 21 BJagdG verpflichtet, bestimmte Abschusspläne zu erfüllen (vgl. Urteil vom 14. April 2005 a.a.O.). Im Unterschied zu Gemeinden unterliegt die Jagdgenossenschaft keiner Gemeinwohlbindung, die über diese alle Jagdausübungsberechtigten gleichermaßen treffenden spezifisch jagdrechtlichen Pflichten hinausgeht. Sie ist ebenso wenig wie der private Inhaber eines Eigenjagdbezirks daran gehindert, von einer Verpachtung des Jagdbezirks allein deshalb abzusehen, um Möglichkeiten für eine eigene konsumtive Nutzung des Jagdbezirks zu eröffnen.
Auch der Umstand, dass es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine juristische Person handelt, die als solche nicht jagen kann, schließt nicht aus, sie zur Jagdsteuer heranzuziehen. Die Frage der Aufwandsteuerpflicht juristischer Personen ist differenziert nach dem jeweiligen Steuergegenstand und gegebenenfalls nach der spezifischen Ausrichtung und Struktur der juristischen Person selbst zu beantworten. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - (Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18), wonach juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Ausschlaggebend dafür war die Erwägung, dass eine juristische Person "nicht wohnen kann" und es daher nicht möglich ist, dass sie den Tatbestand der Zweitwohnungssteuer erfüllt, nämlich das Wohnen des Steuerschuldners in zwei Wohnungen. Für den konkreten Fall einer auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteten GmbH kam hinzu, dass deren Aufwand generell der Einkommenserzielung dient (vgl. a.a.O. S. 11 f.). Der hier in Rede stehende Steuergegenstand - die "Ausübung des Jagdrechts" - ist demgegenüber gerade der Jagdgenossenschaft zugeordnet. Es trifft zwar zu, dass die Jagdgenossenschaft selbst als verfasste Körperschaft keinen persönlichen Lebensbereich hat, dem die Ausübung des Jagdrechts dienen könnte. Anders liegt es jedoch bei den Jagdgenossen. Als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen haben sie einen engen Bezug zur Ausübung des Jagdrechts. Obwohl das Jagdausübungsrecht, wie ausgeführt, im Interesse sachgerechter Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten formal vom Eigentumsrecht abgespalten und der Jagdgenossenschaft zugewiesen ist, obliegt die Entscheidung darüber, ob der Jagdbezirk verpachtet oder die Jagd selbst ausgeübt werden soll, regelmäßig den in der Jagdgenossenschaft verbundenen Jagdgenossen (vgl. § 7 Abs. 5 LJG R-P a.F., § 11 Abs. 7 LJG R-P n.F.; § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981, GVBl S. 27). Beschließen die Jagdgenossen, auf Pachteinnahmen zu verzichten und das Jagdrecht selbst auszuüben, wird wirtschaftlich betrachtet Einkommen der Jagdgenossen für deren persönlichen Lebensbedarf verwendet. Denn diese hätten ansonsten einen unentziehbaren Anspruch auf Auskehrung des Ertrags aus der Verpachtung des Jagdbezirks (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 3 C 13.93 - Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5 S. 2 f.).
Nach allem ist bezogen auf die Ausübung des Jagdrechts kein erheblicher Unterschied zwischen einer Jagdgenossenschaft und einer Mehrheit privater Eigentümer erkennbar, die einen Eigenjagdbezirk innehat. Dementsprechend kann das Jagdausübungsrecht als "ein Stück abgespaltenes Eigentum" der Jagdgenossen selbst bezeichnet werden; daher kann sich eine Jagdgenossenschaft auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter Berufung auf das Eigentumsgrundrecht gegen hoheitliche Eingriffe in das Jagdausübungsrecht wenden (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 9 B 97.10 - Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3 Rn. 5 m.w.N.). Dies lässt auch mit Blick auf eine steuerliche Gleichbehandlung von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft geboten erscheinen.
2. Die Klägerin kann gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer auch nicht geltend machen, dass sie das Jagdrecht nur deshalb ausgeübt habe, weil der gemeinschaftliche Jagdbezirk für wenige Monate nicht habe verpachtet werden können und sie daher während dieser Zeit selbst zur Jagd verpflichtet gewesen sei. Dieses Vorbringen ist steuerrechtlich unerheblich.
Zwar sind die - zwangsweise gebildeten - Jagdgenossenschaften kraft Gesetzes Jagdausübungsberechtigte (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Auch sind sie im Regelfall verpflichtet, das Jagdausübungsrecht, sofern es nicht verpachtet ist, selbst wahrzunehmen. Eine behördliche Zustimmung zum Ruhen der Jagd kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn keine jagdbaren Tiere vorhanden sind (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. Dezember 2006 - W 5 K 06.353 - juris Rn. 28 m.w.N.). Indes spielt es für das Vorliegen eines steuerbaren Aufwandes keine Rolle, ob dieser "freiwillig" oder in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16). Etwas anderes gilt nur, soweit es darum geht zu unterscheiden, ob Einkommen im Sinne eines Konsums verwendet oder ausschließlich Einkommen erzielt werden soll. Insoweit unterfällt ein für die Einkommenserzielung zwangsläufig anfallender Aufwand nicht der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <235> und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 f.; Beschluss vom 2. November 2006 - BVerwG 10 B 4.06 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11 Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <336>). Soweit jedoch Einkommen für Konsum verwendet wird, ist die dahinter liegende Zwecksetzung ohne Bedeutung; maßgeblich ist nur der äußere Tatbestand des Konsums, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <347>; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 15).
Danach stellt sich die Ausübung des Jagdrechts durch die Klägerin in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 als Einkommensverwendung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob es objektiv möglich gewesen wäre, den Jagdbezirk durchgehend zu verpachten. Dabei kann offen bleiben, ob die gesetzliche Pflicht zur Ausübung des Jagdrechts überhaupt Raum lässt für die Annahme, dass die Wahrnehmung dieser Pflicht ausschließlich der Einkommenserzielung dient. Denn hier hat die Klägerin das Jagdrecht nicht selbst ausgeübt, um so die Voraussetzungen für die Erzielung von Einnahmen beispielsweise durch Steigerung der forstwirtschaftlichen Erträge zu schaffen (vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 C 16.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 26 Rn. 15), sondern nur deshalb, weil sie hierzu bis zur erneuten Verpachtung des Jagdbezirks jagdrechtlich verpflichtet war. Die Ausübung des Jagdrechts kann daher nicht der Einkommenserzielung zugeordnet werden. Unabhängig davon gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einer rechtzeitigen erneuten Verpachtung des Jagdbezirks objektiv betrachtet unüberwindliche Hindernisse entgegenstanden; nach Angaben des Beklagten musste die Verpachtung des Jagdbezirks vielmehr deshalb öffentlich ausgeschrieben werden, weil die Mehrheit der Jagdgenossen künftig einen höheren Pachtzins erzielen wollte.