Entscheidungsdatum: 23.06.2016
Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300.000 € festgesetzt.
I.
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Die Schuldnerin war als Immobilienzweckgesellschaft Eigentümerin eines mit einem Hotel bebauten, verpachteten Grundstücks in Frankfurt am Main. Mit Vertrag vom 11. Juli 2006 gewährte ihr die W. Bank N.A., Frankfurt Branch, ein Darlehen über 13 Mio. €, das unter anderem durch die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 13 Mio. € abgesichert wurde. In der Grundschuldbestellungsurkunde übernahm die Schuldnerin die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Grundschuldbetrags nebst 18 v.H. Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 10 v.H. des Grundschuldbetrags und unterwarf sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Im Jahr 2010 wurde die W. Bank N.A. auf die W. F. Bank N.A., Sioux Falls, South Dakota verschmolzen. Mit Vereinbarung zwischen der W. F. Bank N.A. und der Schuldnerin vom 12. Dezember 2012 wurde die Laufzeit des Darlehens vom 11. Juli 2031 auf den 31. Dezember 2013 verkürzt. Da die Schuldnerin den Restsaldo Ende des Jahres 2013 nicht zurückführte, ließ die Gläubigerin die Vollstreckungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunde am 20. Februar 2014 auf die W. F. Bank N.A., Sioux Falls, South Dakota umschreiben und der Schuldnerin am 24. Februar 2014 die Vollstreckungsunterlagen zustellen. Mit Vertrag vom 26. Februar 2014 veräußerte die Schuldnerin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 250.000 € bei Übernahme der bestehenden grundpfandrechtlichen Verpflichtungen an eine aus den Gesellschaftern E. F. -R. , Mexiko, und Z. S. , Israel, bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Am 6. März 2014 beantragte die W. F. Bank N.A. London Branch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 6. Juni 2014 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens, unter anderem zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes. Das Gutachten vom 8. Dezember 2014 kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und die Ablehnung des Eröffnungsantrags der Gläubigerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin sei berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Durch die Vorlage der Grundschuldbestellungsurkunde, die wegen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung einen Vollstreckungstitel darstelle, habe sie das Bestehen einer Forderung nachgewiesen. Sie habe mit Urkunden belegt, dass es sich bei ihr und der in der umgeschriebenen Vollstreckungsklausel genannten Gesellschaft um Teile derselben juristischen Person handle und dass Anträge in ihrem Namen auch für jene Gesellschaft bindend seien. Eine Anfechtung der Änderungsvereinbarung vom 12. Dezember 2012 wegen arglistiger Täuschung müsse von der Schuldnerin im Wege der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden. Das rechtliche Interesse der Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfalle nicht wegen ihrer dinglichen Absicherung am Grundstück, weil die Schuldnerin nicht bewiesen habe, dass das Grundpfandrecht unzweifelhaft eine ausreichende Sicherung biete.
2. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneingeschränkt statthaft. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist die Zulassung nicht auf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses beschränkt. Das Beschwerdegericht hat mit dem Hinweis auf diese Frage ersichtlich nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen wollen. Eine Beschränkung der Zulassung auf die Beurteilung einer einzelnen Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre im Übrigen unwirksam, weil sie nicht einen selbständigen Teil des Streitstoffs beträfe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5 ff).
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Schuldnerin ordnungsgemäß vertreten. Auf die Rüge der Gläubigerin haben die das Rechtsbeschwerdeverfahren für die Schuldnerin führenden Rechtsanwälte eine Prozessvollmacht vorgelegt, die von der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin der die Geschäfte der Schuldnerin führenden Gesellschaft, L. F. G. , unterzeichnet ist. Nach einer Bescheinigung des Generalkonsulats von Mexiko handelt es sich dabei um dieselbe Person, die in Deutschland als L. Friedstadt d. O. gemeldet und mit diesem Namen in der Rechtsbeschwerdeschrift bezeichnet ist.
4. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet.
a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die weitere Beteiligte zu 1 für berechtigt gehalten, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu stellen. Antragsberechtigt sind neben dem Schuldner dessen Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 InsO). Die Rechtsbeschwerde wendet ein, die den Insolvenzantrag stellende "W. F. Bank N.A., London Branch" sei nicht rechtsfähig und könne schon deshalb nicht Gläubigerin sein. Selbst wenn es sich aber bei der W. F. Bank N.A. und der W. F. Bank N.A. London Branch um Gesellschaften mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit handelte, sei letztere nicht als Gläubigerin antragsberechtigt, weil Inhaberin der Forderungen die W. F. Bank N.A. sei.
Diese Einwände greifen nicht durch. Die weitere Beteiligte zu 1 hat den Insolvenzantrag auf den Anspruch auf Rückzahlung des am 11. Juli 2006 gewährten Darlehens und auf die in der Grundschuldbestellungsurkunde von der Schuldnerin übernommene persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag gestützt. Gläubigerin dieser Forderungen war zunächst die W. Bank N.A., North Carolina. Die im Darlehensvertrag und in der Grundschuldbestellungsurkunde ergänzend angeführte Niederlassung dieser Bank in Frankfurt (Frankfurt Branch) hatte nach der Feststellung des Beschwerdegerichts keine eigene Rechtspersönlichkeit. Mit der Verschmelzung der W. Bank N.A. auf die W. F. Bank N.A. mit Sitz in Sioux Falls, South Dakota (USA) erwarb letztere die Stellung als Gläubigerin. Folgerichtig wurde die Vollstreckungsklausel betreffend die in der Grundschuldurkunde übernommene persönliche Haftung auf die W. F. Bank N.A. umgeschrieben. Auch die Änderungsvereinbarung zum Darlehensvertrag wurde durch die W. F. Bank N.A. geschlossen. Der Schriftverkehr, durch den anfangs des Jahres 2014 die Rückzahlung des Darlehens geltend gemacht wurde, erfolgte seitens der Gläubigerin ebenfalls unter der Bezeichnung W. F. Bank N.A. Zwar wurden die Verhandlungen vom Geschäftssitz der Zweigniederlassung in London (London Branch) aus geführt. Für einen objektiven Empfänger war aber klar, dass die Erklärungen für die W. F. Bank N.A. als Gläubigerin der in Rede stehenden Forderungen abgegeben wurden. Dass die Mitarbeiter der Zweigniederlassung in London mit rechtlicher Wirkung für die W. F. Bank N.A. handeln konnten, hat die weitere Beteiligte zu 1 durch die Vorlage einer Bestätigung des hierzu befugten Assistant Secretary der W. F. Bank N.A. nebst Beglaubigung durch eine englische Notarin samt Apostille belegt. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Antrag der W. F. Bank N.A., handelnd durch ihre Niederlassung in London, zu verstehen. Auf die Frage, ob diese Niederlassung selbständig rechtsfähig ist, kommt es nicht an.
b) Auch die weitere Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Gläubigerin habe bewiesen, eine fällige Forderung gegen die Schuldnerin zu haben, ist frei von Rechtsfehlern.
aa) Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO nur zulässig, wenn der Gläubiger seine Forderung glaubhaft macht. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, genügt ihre Glaubhaftmachung nicht; sie muss dann für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3 mwN; vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 6; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 5).
bb) Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gestützt, sind noch nicht fällige Forderungen außer Betracht zu lassen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Im Streitfall kann deshalb die Forderung der Gläubigerin auf Rückzahlung des Darlehens allein die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht begründen. Ihre Fälligkeit ist von der Schuldnerin bestritten und vom Beschwerdegericht nicht festgestellt.
cc) Fällig ist hingegen die Forderung der Gläubigerin aus der Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag. Auch auf diesen Anspruch hat sich die Gläubigerin zur Begründung ihres Insolvenzantrags berufen. Den ihr obliegenden Beweis hat sie durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde geführt. Da die Schuldnerin sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung unterworfen hat, ist die Forderung tituliert (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Einwendungen des Schuldners gegen titulierte Forderungen sind im Eröffnungsverfahren nicht vom Insolvenzgericht zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gilt dies auch in dem hier vorliegenden Fall einer Titulierung durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632 Rn. 11; vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 9; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, WM 2010, 660 Rn. 6; für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 6 f). Die Frage, ob Einwendungen des Schuldners gegen den vollstreckbaren Titel ausnahmsweise doch vom Insolvenzgericht geprüft werden müssen, wenn die Tatsachen, die dem Titel entgegenstehen, unstreitig oder offensichtlich sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 121/10, WM 2011, 135 Rn. 2 mwN), stellt sich nicht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Behauptung der Schuldnerin, von der Gläubigerin beim Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 12. Dezember 2012 arglistig getäuscht worden zu sein, ist bestritten.
Der Umstand, dass im Fall einer Titulierung durch eine vollstreckbare Urkunde noch keine sachliche Prüfung der Forderung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Schuldners stattgefunden hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine andere Beurteilung. Nach der Systematik des Gesetzes ist es nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts, von Gläubigern erhobene Forderungen abschließend unter Berücksichtigung der vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen auf ihre Berechtigung zu prüfen. Dies gilt sowohl im Eröffnungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493 mwN) wie auch im eröffneten Verfahren bei einem Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung (vgl. §§ 179 ff InsO). Ob die Forderung berechtigt ist, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären. Die Verfolgungslast liegt grundsätzlich beim Gläubiger. Liegt allerdings für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es im eröffneten Verfahren dem Bestreitenden, seinen Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2, § 184 Abs. 2 InsO). Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldtitel aufgrund einer sachlichen Prüfung der Forderung zustande gekommen ist (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 179 Rn. 25). Nach allgemeiner Meinung genügt deshalb auch eine vollstreckbare Urkunde im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, um die Verfolgungslast auf den Bestreitenden zu verlagern (vgl. nur MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 179 Rn. 23).
In entsprechender Wertung ist es Sache des Schuldners, im Eröffnungsverfahren erhobene Einwendungen gegen eine titulierte Forderung des Gläubigers außerhalb des Insolvenzverfahrens, etwa im Wege einer Vollstreckungsgegenklage, zu verfolgen. Auf die Frage, ob der Schuldtitel auf einer Sachprüfung beruht, kommt es auch hier nicht an.
c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht schließlich das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse der Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bejaht. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols regelmäßig dann, wenn ihm - wie hier - eine Forderung zusteht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist. Kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat ausnahmsweise ein Gläubiger, dessen Forderung unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 12; vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 5; vom 5. Mai 2011 - IX ZB 250/10, NZI 2011, 632 Rn. 6; vom 5. Mai 2011 - IX ZB 251/10, ZInsO 2011, 1216 Rn. 6). Darlegungspflichtig für eine ausreichende dingliche Sicherung ist der Schuldner.
aa) Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Seine Würdigung, es sei nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass die Gläubigerin durch die bestehende Grundschuld unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Beschwerdegericht erheblichen Vortrag der Schuldnerin übergangen hätte. Die verschiedenen von den Beteiligten vorgelegten, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommenden Gutachten zum Wert des belasteten Grundstücks hat das Beschwerdegericht ersichtlich zur Kenntnis genommen. Seine Feststellung, ein unabhängiges Gutachten liege nicht vor, bezieht sich auf die Tatsache, dass eine Begutachtung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht stattfinden konnte; den Schluss, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass nicht alle von der Schuldnerin eingereichten Gutachten auch von dieser in Auftrag gegeben wurden, gestattet diese Formulierung nicht. Wegen der den Schuldner treffenden Darlegungslast musste das Beschwerdegericht auch nicht von sich aus ein Sachverständigengutachten zum Wert der dinglichen Sicherheit einholen.
bb) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Der von der Rechtsbeschwerde hierfür angeführte Hinweis des Beschwerdegerichts vom 28. Oktober 2014 war nach seinem Inhalt nicht geeignet, bei der Schuldnerin ein Vertrauen darauf zu begründen, das Beschwerdegericht werde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags die Frage des rechtlichen Interesses der Gläubigerin zugunsten der Schuldnerin entscheiden. Der Hinweis wurde nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren erteilt, sondern im Verfahren über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Juni 2014, durch den ein vorläufiger Verwalter bestellt und Sicherungsanordnungen getroffen wurden. Zudem ergaben sich nach der Erteilung des Hinweises neue Umstände, die geeignet waren, das rechtliche Interesse der Gläubigerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen.
cc) Hierzu gehört, dass - was das Beschwerdegericht mit Recht berücksichtigt hat - die Befriedigung der Gläubigerin aus der Grundschuld durch die Veräußerung des Grundstücks zwar nicht unmöglich gemacht, aber tatsächlich erschwert wurde, zumal die Gesellschafter der neuen Eigentümerin in Mexiko und Israel wohnhaft sind. Auf Antrag der Gläubigerin hatte das Vollstreckungsgericht zunächst im Juli 2014 die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des belasteten Grundstücks angeordnet. Am 14. November 2014 hob es diese Anordnungen wieder auf mit der Begründung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Vollstreckungstitel den Gesellschaftern der neuen Eigentümerin des Grundstücks als Vollstreckungsschuldnerin wirksam zugestellt wurde. Die Gläubigerin hatte die Zustellung in Deutschland an eine Person namens O. bewirkt, welche die Vollstreckungsschuldnerin bei der Übertragung des Grundstückseigentums vertreten hatte; deren Vollmacht will die Vollstreckungsschuldnerin aber vor der Zustellung widerrufen haben. Die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin gegen diese Beschlüsse haben keinen Erfolg gehabt. Über die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden ist noch nicht entschieden.
dd) Das Beschwerdegericht durfte schließlich im Anschluss an die Ausführungen des Amtsgerichts berücksichtigen, dass ein Insolvenzverfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung die Möglichkeit eröffnet, das Grundstück wieder zur Insolvenzmasse zu ziehen und - etwa im Wege einer freihändigen Veräußerung - einen höheren Erlös zu erzielen als durch eine Zwangsversteigerung (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia, 3. Aufl., § 14 Rn. 20).
III.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde nach § 58 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG geschätzt. Maßgeblich ist der Wert der Insolvenzmasse. Das Grundstück selbst ist nicht Teil derselben, weil es vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert wurde. Berücksichtigt wurden der Kaufpreisanspruch in Höhe von 250.000 € und ein Kontoguthaben von rund 13.000 €. Im Blick auf einen möglichen Anfechtungsanspruch gegen die Grundstückserwerber wurde der Betrag auf 300.000 € aufgerundet.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring