...Den Urteilsgründen lässt sich aber noch hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte an dem über das Internet betriebenen Handel mit konsumfähigen Dopingstoffen des anderweitig verfolgten „B. “ nicht lediglich als Gehilfe (§ 27 StGB), sondern als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt war. Die von ihm unter Zuhilfenahme eines Strohmannes in der Zeit von Oktober 2016 bis zum 28....