Entscheidungsdatum: 19.10.2010
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2009 009 969.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmeldung der Bildmarke
für die Waren und Dienstleistungen
„Computer, Computerperipheriegeräte und Datenverarbeitungsgeräte sowie Teile und Zubehör zu allen vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; Computerprogramme [gespeichert], insbesondere Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computersoftware [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar], insbesondere Computerprogramme zum Durchsuchen elektronischer Datensätze mit sehr großer Datenmenge; Computerhard- und Softwareberatung; Design, Installation, Wartung und Aktualisierung von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Computersystemanalysen; Design von Computersystemen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen von Ingenieuren; Überprüfung von digitalen Signaturen; technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Serveradministration; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung“
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 3. März 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, der Buchstabe E habe in Verbindung mit Sachangaben, Fachausdrücken etc. die Bedeutung „elektronisch“. Das sei durch die oft in der Werbung und in den Medien verwendeten Begriffe „e-commerce“, „e-business“, „e-banking“ etc. bekannt.
Das Wort „discovery“ bedeute „Auffindung, Entdeckung, Ermittlung, Feststellung, Fund“. Die damit verbundene beschreibende Aussage sei für die hier angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich, da das Wort „discovery“ in der Alltagssprache vielfach vorkomme. Auch im Zusammenhang mit berühmten Expeditionen und Erkundungen (Space Shuttle „Discovery“, Antarktisexpedition mit dem Schiff „Discovery“) habe der Begriff Verwendung in der deutschen Sprache gefunden und sei für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständlich.
Hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen bringe das Zeichen damit lediglich zum Ausdruck, dass es sich hierbei um Computerhardware und -software sowie EDV-Dienstleistungen handle, die zur Durchführung von Recherchen dienten.
Die graphische Gestaltung führe nicht von dieser Sachaussage weg.
Es könne dahingestellt bleiben, ob eine freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei, da der Eintragung der Marke bereits das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegenstehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Dieser Beschluss wurde der Anmelderin am 10. März 2010 zugestellt.
Sie hat am 9. April 2010 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben
und die angemeldete Marke einzutragen.
Das hat sie damit begründet, für die hier angesprochenen Großkunden bestehe Unterscheidungskraft, weil sie markenbewusst vorgingen. Sie wüssten auch, dass ein E verschiedenste Bedeutungen haben könne, u. a. die e-Funktionszahl. Für sie könne die angemeldete Marke daher auch bedeuten, dass diese Zahl entdeckt werden solle. Auch sei das E auffallend anders gestaltet, so dass es sich nicht mit „Discovery“ zu einem Wort verbinde. Dementsprechend habe das HABM die Marke eingetragen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ebenso wie die Markenstelle, hält der Senat die angemeldete Wort-/Bildmarke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer. Die Hauptfunktion besteht dabei darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und begründet hat, steht ein abgesetztes E vor einem Wort oft für „elektronisch“ (wie in E-Mail). Das Absetzen geschieht hier durch die reverse Darstellung in einer an @ erinnernden Schreibweise, was wiederum auf Informationstechnologie hinweist.
Damit ist der Bezeichnung eine Aussage über elektronisches Suchen, wofür alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestimmt sein können. Gerade die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher verstehen dies so, zumal sie an englische Ausdrücke gewohnt sind.
Die von der Anmelderin angeführten anderen Inhalte des E ergeben sich im Zusammenhang mit dem anschließenden Wort „discovery“ nicht. Die Anmelderin hat dafür keine Beispiele vorgelegt, und der Senat konnte solche nicht ermitteln.
Dass dies bei Ausdrücken wie „E-Formel“ o.ä. anders sein kann, berührt das Verständnis des hier streitgegenständlichen Ausdrucks nicht, zumal im Bereich der zur Informationstechnologie gehörenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerade das von der Markenstelle ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Verständnis zu erwarten ist.
Der vorgebrachte Hinweis auf vergleichbare Voreintragungen von Marken u. a. durch das Deutsche Patent- und Markenamt kann keinen Anspruch auf gleiche rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke begründen, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch vom Anmelder aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.