...Das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf die Rechtsform oder auf eine kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung nicht nur allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten, sondern auch denen, die nur Programmteile herstellen. Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5....