...Namen realer unbekannter Personen sind ebenso wie die fiktiver Personen bereits in der Regel deshalb unterscheidungskräftig, weil sie von Haus aus einen individualisierenden Charakter aufweisen und einen konkreten sachlichen oder werbemäßigen Bezug zu bestimmten Waren und Dienstleistungen nicht herstellen können (BPatG GRUR 2008, 522, 523 Percy Stuart; BPatG, Beschluss vom 27.08.2002, 27 W (pat) 65...