Entscheidungsdatum: 17.05.2017
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 003 518.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Januar 2012 und vom 12. März 2013 aufgehoben.
I.
Das Wortzeichen
Georg Meistermann
ist am 21. Januar 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software;
angemeldet worden.
Mit Beschlüssen vom 23. Januar 2012 und 12. März 2013 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 41: Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen.
Zur Begründung ist ausgeführt, „Georg Meistermann“ sei den angesprochenen maßgeblichen Fachkreisen sowie den fachlich interessierten Verbraucherkreisen als deutscher Maler, Grafiker und Glasmaler bekannt. Zwar könnten Personennamen als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sein, bei Künstlern ergebe sich jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbinde, auf dem die Bekanntheit beruhe. Der Personenname eines Künstlers bezeichne nicht nur den Urheber, sondern sei auch ein Hinweis auf das künstlerische Werk. Der Name könne daher in Bezug auf diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, eine den Inhalt beschreibende Angabe darstellen, auf Leben und künstlerisches Schaffen hinweisen, als Hilfsmittel zum Nachmalen der Bilder des Künstlers dienen oder Gegenstand wissenschaftlicher Forschungsarbeiten sein. Darüber hinaus könne das Zeichen z. B. hinsichtlich der „Schreibwaren“ oder „Druckereierzeugnisse“ als Werbemittel fungieren. Für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sei das angemeldete Zeichen daher lediglich ein beschreibender Sachhinweis auf das Werk des Künstlers, seine Leistung oder sein sonstiges Wirken, mithin eine Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der sachliche Bezug der besagten Waren und Dienstleistungen zu der Person „Georg Meistermann“ stehe für den angesprochenen Verkehr im Vordergrund, so dass auch keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehe.
Bezüglich der übrigen Waren und Dienstleistungen könne keine unmittelbare Verbindung zur Person, zum Leben, zum Werk, zur Leistung oder zum sonstigen Wirken des Künstlers Georg Meistermann hergestellt werden. Es fehlten Anhaltspunkte für ein überwiegendes Verständnis als Sachangabe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der mit am 14. März 2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis insoweit eingeschränkt hat, als von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nur noch die folgenden beansprucht werden:
Klasse 16: Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Drucklettern; Druckstöcke
Klasse 42: technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen
Er beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Januar 2012 und 12. März 2013 aufzuheben, soweit die Anmeldung für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Verzeichnisses Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Georg Meistermann“ als Marke stehen hinsichtlich der nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen „Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Drucklettern; Druckstöcke; technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“ keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.
1. Dem angemeldeten Zeichen kann die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.
a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 –Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 –Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 –Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 –TOOOR!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!).
Diese Kriterien gelten auch für Personennamen. Sie sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig und unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Markenformen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse (st. Rsp.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 – Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BPatG GRUR 2014, 79, 80 – Mark Twain; GRUR 2012, 1148, 1149 – Robert Enke; GRUR 2008, 522 – Percy Stuart; GRUR 2008, 512, 513 – Ringelnatz; Beschluss vom 06.02.2008, 32 W (pat) 92/06 – Maya Plisetskaya).
Bei bekannten Personen ergibt sich die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch sonstige Umstände verbindet, bei Politikern zum Beispiel die ausgeübte Funktion oder bestimmte Erfolge, bei Schauspielern eine/n bestimmte/n Rolle/Film oder besondere Lebensumstände, bei Künstlern ihr Lebenswerk oder eine von ihnen (mit)geprägte Stilrichtung. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die Person hinaus mit einem Personennamen verbindet und den konkreten Waren/Dienstleistungen kann der Name daher einen beschreibenden Begriffsgehalt aufweisen (BPatG a. a. O. – Ringelnatz). Somit kommt es darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise dem Namen (auch) eine produktbezogene Herkunftsfunktion zumessen, oder ob für sie eine personale Identifizierungsfunktion im Vordergrund steht. Dabei kommt es auf das Geschäftsumfeld der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an, das die Auffassung des Verkehrs bei der Einordnung eines Namens als reines Identifizierungsmittel, als Sachangabe oder als betrieblichen Herkunftshinweis prägt (BPatG a. a. O. – Ringelnatz). Namen realer unbekannter Personen sind ebenso wie die fiktiver Personen bereits in der Regel deshalb unterscheidungskräftig, weil sie von Haus aus einen individualisierenden Charakter aufweisen und einen konkreten sachlichen oder werbemäßigen Bezug zu bestimmten Waren und Dienstleistungen nicht herstellen können (BPatG GRUR 2008, 522, 523 Percy Stuart; BPatG, Beschluss vom 27.08.2002, 27 W (pat) 65/02 – Captain Nemo; vgl. auch zu Phantasietiteln: BPatG GRUR 2006, 593 – Der kleine Eisbär).
b) Die Bezeichnung „Georg Meistermann“ stellt für die noch relevanten Waren und Dienstleistungen weder eine unmittelbar beschreibende Angabe dar noch enthält sie eine sonstige auf der Hand liegende Sachaussage.
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um den Namen des am 16. Juni 1911 geborenen und am 12. Juni 1990 verstorbenen deutschen Malers, Zeichners und Grafikers Georg Meistermann.
Der Name „Georg Meistermann“ ist für „Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel und Pinsel“ nicht glatt beschreibend, weil er keine Eigenschaft dieser Waren wiedergibt. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich sowohl der Kunstfachverkehr als auch der allgemeine Durchschnittsverbraucher, werden nicht annehmen, dass die mit dem Namen „Georg Meistermann“ versehenen Waren ein bestimmtes Aussehen bzw. eine bestimmte Funktion oder Qualität haben. Nach den Recherchen des Senats kann auch nicht festgestellt werden, dass Namen bekannter Künstler für die genannten Waren in diesem Sinne beschreibend verwendet werden. Pinsel werden z. B. als „Flachpinsel“, „Plakatschreibpinsel“ oder „Effektpinsel“ nach ihrer Form und Wirkungsweise bezeichnet (vgl. https://www.kunstpark-shop.de/acrylpinsel).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Name „Georg Meistermann“ von den angesprochenen Verkehrskreisen möglicherweise deswegen nicht als Herkunftshinweis angesehen wird, weil Künstlernamen auf Schreibgeräten als Widmung an berühmte Persönlichkeiten aufgefasst werden, wie es in der Entscheidung des 29. Senats vom 15. Juli 2013 (29 W (pat) 75/12 – MARK TWAIN) festgestellt wurde. Diese Entscheidung betrifft besonders hochwertige Schreibgeräte, die in Sondereditionen angeboten werden, um bedeutende Persönlichkeiten, historische Ereignisse oder bedeutende Errungenschaften der Menschheit zu ehren. Sie beruht maßgebend auf der überragenden Bekanntheit der Person. Aus ihr kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Namen von Künstlern in der Branche der Künstlerbedarfsartikel und Schreibwaren stets als bloßer Hinweis auf eine Ehrung dieser Person angesehen werden. Zwar gibt es auch bei Pinseln vereinzelte Beispiele, in denen Künstlernamen lediglich ergänzend zu den Markennamen auf der Ware angebracht sind (z. B. „Picasso-Winkel-Pinsel“ http:/www.amazon.de/Proform-Technologies-Pic1-2-Inch-Picasso oder „da Vinci Serie“, https://www.kunstpark-shop.de/acrylpinsel). Zum einen handelt es sich aber hier um weltberühmte und überragend bekannte Künstler, zum anderen kann man aus diesen wenigen Beispielen keine Gewöhnung des Verkehrs dahingehend schließen, dass Namen auf den vorgenannten Waren stets nur eine Widmung an den Namensträger darstellen und keinen Herkunftshinweis.
Auch für die Waren „Drucklettern“ und „Druckstöcke“ eignet sich die verfahrensgegenständliche Marke als betrieblicher Herkunftshinweis, da kein inhaltlich thematischer oder sonstiger sachlicher Bezug zu diesen Waren erkennbar ist. Druckstock ist die alte Bezeichnung für Buchdruckplatten (Halkasch, Fachlexikon für Druck und Medien, Verlag Beruf und Schule, 2005, S 132). Drucklettern, auch Drucktypen (vgl. http://www.duden.de/suchen/dudenonline/Druckletter), sind Druckformen, die zur Herstellung eines Drucksatzes dienen (Duden Online a. a. O.). Druckstöcke enthalten als Druckvorlagen in der Regel Muster (z. B grafische Formen oder Blumenmuster) bzw. Motive, wie z. B. Kirchen oder Schlösser, d. h., es werden üblicherweise die Werke von bekannten oder weniger bekannten Künstlern abgebildet. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Namen der Künstler als Motiv oder Sortimentsbezeichnung in Betracht kommen und somit die Druckstöcke und Drucktypen nach ihrem Inhalt beschrieben würden.
Schließlich lässt sich auch für „technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen“ kein sachlicher Bezug herstellen. Aus der Kennzeichnung dieser Dienstleistungen mit dem Namen „Georg Meistermann“ kann nicht auf Eigenschaften oder Qualität der Dienstleistungen geschlossen werden. Eine rein werbemäßige Verwendung konnte ebenfalls nicht ermittelt werden.
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen erschöpft sich die Wortfolge „Georg Meistermann“ daher nur im Wecken bloßer Assoziationen an den Künstler. Zu einem denkbaren beschreibenden Gehalt des Anmeldezeichens gelangt der angesprochene Verkehr daher allenfalls über mehrere Gedankenschritte. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy).
Nach alledem kann dem Anmeldezeichen im Umfang der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis nicht abgesprochen werden.
2. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.