...die Frage einbeziehen müssen, wie sich die Sicherstellungsproblematik bei einem Wegfall oder zumindest erheblicher Einschränkung des Leistungsangebots der Klägerin darstellen würde. 8 Sollte die Beklagte auch bei einer erneuten Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Sicherstellungsproblematik nicht bestehe, müsse sie das Begehren der Klägerin weiter unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Härtefallregelung...