Entscheidungsdatum: 07.04.2011
Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen Ehepartner nicht Einkünfte mindernd zu berücksichtigen .
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt für seinen 1977 geborenen Sohn (S) zunächst Kindergeld.
S ist seit 1998 verheiratet. Er studierte von Oktober 2000 bis zum 31. März 2002 an der Universität ... und nach einem Studienwechsel seit Oktober 2002 an der Universität in .... In der Zeit von April bis Oktober 2002 übte S eine Beschäftigung aus.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für das Streitjahr 2002 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 1.848 € zurück, da das "Einkommen" des S den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass der Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des S gegenüber seiner --des S-- Ehefrau unterschritten werde, blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des S kein Betrag für eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau abzuziehen sei.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (EStG).
Der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG stehe dem Freibetrag eines Einkommensteuerpflichtigen gleich. Deshalb müsse ein verheiratetes, gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtetes Kind einen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen können; andernfalls liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Das verheiratete Kind, das neben seinem Studium arbeite, um den erhöhten Unterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren, dürfe nicht schlechter gestellt sein als ein nicht verheiratetes Kind, das nur für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen habe. S habe gerade wegen seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten, um weitere staatliche Unterstützung zu vermeiden. Auch er selbst, der Kläger, werde in seinen Grundrechten verletzt, weil er unter Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater eines unverheirateten Kindes schlechter gestellt werde. Allein die Tatsache, dass S trotz seiner Heirat einen eventuellen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch hätte, der im Kindergeldverfahren jedoch nicht berücksichtigt werde, verletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten. Zudem sei die Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ohne Übergangs- und Härtefallregelung verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils den Bescheid vom 30. Juli 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. November 2003 insoweit aufzuheben, als darin die Festsetzung von Kindergeld für das Streitjahr 2002 aufgehoben wird.
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dem Kläger steht für das Streitjahr 2002 kein Kindergeldanspruch für S zu.
1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie S im Streitjahr 2002-- das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den für das Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG festgestellt, dass S in den Monaten Januar bis März und Oktober bis Dezember 2002, in denen er jeweils studierte, i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde, und dass er in den Monaten April bis September 2002 i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte, S also im gesamten Streitjahr 2002 einen Berücksichtigungstatbestand erfüllte.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Eltern eines verheirateten Kindes für dieses jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Denn mit der Eheschließung des Kindes sind nicht mehr die Eltern vorrangig zu seinem Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund der Statusänderung durch Heirat und der dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind besteht nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs. Anders liegt der Fall nur, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522; Senatsurteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756; Abschn. 31.2.2 Abs. 1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, BStBl I 2009, 1030, 1039).
Ein solcher Mangelfall liegt hier nicht vor. Nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG konnte zwar die Ehefrau im Streitjahr 2002 keinen Unterhalt für S leisten. Seine eigenen Einkünfte und Bezüge überschritten jedoch den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 €. Dabei hat das FG im Ergebnis zu Recht etwaige Unterhaltsleistungen des S an seine Ehefrau nicht Einkünfte mindernd berücksichtigt.
a) Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121). Darüber hinaus sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte --ebenso wie die Bezüge-- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen (z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251).
b) Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs soll eine verminderte Leistungsfähigkeit ausgeglichen bzw. steuerlich berücksichtigt werden, die auf Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern beruht. Einer entsprechenden Entlastung der Eltern bedarf es allerdings nicht, wenn eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht. Das ist hier der Fall.
Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dementsprechend müssen Eltern nur ihr eigenes Kind und dessen Kinder unterstützen, nicht aber auch den bedürftigen Ehepartner ihres Kindes. Die Eheschließung des Kindes führt rechtlich zu keiner erweiterten Unterhaltspflicht der Eltern. Der von ihnen dem Kind zu gewährende Unterhalt erfasst lediglich den Lebensbedarf des (bedürftigen) Kindes, nicht aber die von diesem zu erfüllenden Unterhaltspflichten. Von anderer Seite gegen ein Kind gerichtete Unterhaltsforderungen --wie hier etwaige Unterhaltsansprüche der Ehefrau-- erhöhen den eigenen Bedarf des Kindes gegenüber seinen Eltern nicht. Andernfalls entstünde --mittelbar-- eine Unterhaltspflicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 1994 10 RKg 16/93, Sozialrecht 3-5870 § 2 Nr. 24, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123; ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007 14 K 2833/06 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1887). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten, Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen bedürftigen Ehepartner in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Dahinstehen kann deshalb, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen S im Hinblick darauf, dass auch ein solcher Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 1 BvR 2144/01, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2002, 1397, und vom 20. August 2001 1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685; BGH-Urteil vom 15. März 2006 XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351), überhaupt besteht.
4. Die vom Kläger behauptete Schlechterstellung des Vaters eines verheirateten Kindes gegenüber dem Vater eines nicht verheirateten Kindes besteht nicht. Denn beide sind nur verpflichtet, den Unterhaltsbedarf des eigenen Kindes zu decken und werden insoweit in gleichem Umfang steuerlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt.
5. Dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010 2 BvR 2122/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 1109).