...Solche Ausführungen seien hier notwendig gewesen, da es sich beim Kläger um eine öffentliche Stelle handele, die sich nicht ohne Weiteres nach Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen könne. Einen fallübergreifenden abstrakten Klärungsbedarf zeigt die Beklagte damit nicht auf. 10 Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht die Rechtsverletzung des Klägers aber auch durchaus begründet....