Entscheidungsdatum: 21.07.2011
Das Vollstreckungsgericht muss bei der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Abwägung der Interessen der Beteiligten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet .
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 3. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 11. März 2009 (16 K 40/07) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 123.000 €,
für die Vertretung der Schuldner und der Ersteher 206.000 € und für die Vertretung der Gläubigerin 46.016,27 €.
I.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ordnete mit Beschluss vom 4. Mai 2007 auf Antrag der Gläubigerin auf Grund einer vollstreckbaren Grundschuld die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Teileigentums der Schuldner an. Nach einem ersten Versteigerungstermin am 15. April 2008, in dem ein ausreichend hohes Gebot nicht abgegeben wurde, bestimmte es einen neuen Versteigerungstermin auf den 3. März 2009. Die Schuldner beantragten, das Verfahren nach § 765a ZPO, § 30a ZVG einzustellen. Das Vollstreckungsgericht führte den Termin durch, in dem die beiden Ersteher mit einem Bargebot von 123.000 € Meistbietende blieben.
Mit dem in einem besonderen Verkündungstermin am 11. März 2009 verkündeten Beschluss hat das Vollstreckungsgericht den Erstehern den Zuschlag erteilt und den Einstellungsantrag der Schuldner zurückgewiesen. Dagegen haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, es sei mutwillig, wenn die Gläubigerin kurz vor einer chemotherapeutischen Behandlung der Leukämieerkrankung des Schuldners die Zwangsvollstreckung betreibe und damit das Gelingen der Therapie und das Leben des Schuldners gefährde. Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der den Schuldner behandelnden Ärzte zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Schuldner weiterhin die Aufhebung der Zwangsversteigerung erreichen. Die Gläubigerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Krebserkrankung des Schuldners rechtfertige die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 765a ZPO nicht. Zwar seien die Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Grundrechte des Schuldners bei der Anwendung des Vollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Das könne auch zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führen, unter Umständen auch auf unbestimmte Zeit. Hier aber überwögen die gesundheitlichen Interessen des Schuldners die Interessen der Gläubigerin nicht. Die Behandlung der Krebserkrankung des Schuldners sei nach dem Gutachten seiner Ärzte erfolgreich verlaufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung der Zwangsversteigerung die Gefahr eines Rückfalls mit lebensbedrohlichen Folgen konkret erhöhe, habe das Gutachten nicht ergeben. Dass die Zwangsversteigerung mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung der bei dem Schuldner bestehenden Depressionssymptome und zu einer ungünstigen Beeinflussung der Krankheit führe, stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das eine Einstellung der Zwangsversteigerung nicht rechtfertigen könne.
III.
Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung des Aufhebungsantrags und gegen den erteilten Zuschlag ist begründet.
1. Die Schuldner stützen die Beschwerde gegen den Zuschlag im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch darauf, dass der beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht habe zurückgewiesen werden dürfen.
2. Dieser kann den Schuldnern nicht mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen Begründung versagt werden.
a) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, WuM 2011, 475 Rn. 8). Das bedeutet zwar nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649, 1650 f. Rn. 11 f.). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers zu prüfen, ob der Lebensgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421, 422 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte aber dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird. Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421, 422 Rn. 26). Das gilt nicht nur bei der Gefahr eines Suizids des Schuldners, sondern auch für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet.
b) Diesen Anforderungen ist das Beschwerdegericht im Ergebnis nicht gerecht geworden.
aa) Die Schuldner haben geltend gemacht, der Erfolg der Krebsbehandlung des Schuldners werde durch die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens gefährdet. Diesem Einwand ist das Beschwerdegericht, sachlich richtig, durch Einholung eines Gutachtens der den Schuldner behandelnden Ärzte nachgegangen. Die tatrichterliche Würdigung dieses Gutachtens ist zwar im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, in diesem Rahmen aber zu beanstanden.
bb) Die Gutachterin kommt zu dem Ergebnis, die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens gefährde den Behandlungserfolg. Diese Einschätzung stützt sie darauf, dass der durch die Versteigerung drohende Verlust von Existenz und Wohnung die bei dem Schuldner ohnehin vorhandenen Depressionssymptome verstärke und den Krankheits- und Heilungsverlauf ungünstig beeinflusse. Diese Einschätzung der Gutachterin ist angreifbar, was die Gläubigerin zutreffend einwendet. Durch das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren werden weder die Existenzgrundlage noch die Wohnung der Schuldner bedroht. Versteigert werden soll ein Teileigentumsrecht der Schuldner in Bo. , nicht das Restaurant des Schuldners in Be. oder die Wohnung der Schuldner in N. . Das mag im Endergebnis dazu führen, dass der Behandlungserfolg durch das Verfahren nicht gefährdet ist.
cc) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung aber nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Es hat die Gefährdung des Behandlungserfolgs vielmehr dem allgemeinen Lebensrisiko des Schuldners zugeordnet und die Auffassung vertreten, dieser Gesichtspunkt könne eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht rechtfertigen. Das wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Lebensschutzes nicht gerecht. Eine lebensbedrohliche Erkrankung trifft den Schuldner zwar schicksalhaft. Dass ihre erfolgreiche Behandlung durch ein Zwangsversteigerungsverfahren ernsthaft gefährdet oder verhindert wird, lässt sich aber durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung vermeiden. Das Vollstreckungsgericht hat dann die Maßnahmen zu ergreifen, die unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers möglich sind, und beispielsweise das Zwangsversteigerungsverfahren vorübergehend einzustellen. In diese Prüfung ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht mehr eingetreten.
3. Seine Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Gutachterin ist zwar bei ihrer Einschätzung, wie erwähnt, von der irrigen Annahme ausgegangen, dem Schuldner sollten Existenz und Wohnung entzogen werden. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass ihre Schlussfolgerung im Ergebnis unzutreffend ist. Die Schuldner haben nämlich in ihren Schreiben vom 28. Dezember 2008 und vom 9. Mai 2009 geltend gemacht, das Versteigerungsobjekt sei ein "in der Familie weitergegebenes Erbteil" des Schuldners, der eine "starke emotionale Bindung daran" habe. Der Verlust einer solchen Immobilie muss nicht so emotional besetzt sein, wie der Verlust von Existenz und Wohnung und muss deshalb den Erfolg der Krebsbehandlung des Schuldners nicht gefährden. Dazu fehlen aber die erforderlichen Feststellungen.
IV.
1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dafür weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Für die erneute Entscheidung ist nur noch dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Behandlung des Schuldners nachzugehen.
b) Die Gutachterin wird unter Hinweis auf den tatsächlichen Gegenstand der Zwangsversteigerung um eine ergänzende Stellungnahme auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erreichten Fortschritts der Behandlung zu bitten sein. Das Ergebnis der ergänzenden Befassung der Gutachterin wird umfassend mit den Interessen der Gläubigerin abzuwägen sein.
2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421, 423).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub