...Der Auskunftsanspruch scheide nicht deshalb aus, weil der Beklagte selbst Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit sei. Denn der Gesetzgeber habe die Rundfunkfreiheit mit der Einräumung des eingeschränkten Informationsanspruchs, der den journalistisch-redaktionellen Bereich ausnehme, unter Beachtung der Rundfunkautonomie verfassungskonform ausgestaltet....