...Dieses Grundrecht stehe nur dem ZDF als Programmveranstalter zu. Außerdem sei er kein programmgestaltender Mitarbeiter. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei auch nicht unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt. Es sei zudem nicht schlüssig dargelegt, dass künstlerische Gründe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätten....