Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 21.03.2019


BFH 21.03.2019 - VIII B 158/18

Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
21.03.2019
Aktenzeichen:
VIII B 158/18
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:B.210319.VIIIB158.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG München, 26. Oktober 2018, Az: 8 K 3280/16, Urteil
Zitierte Gesetze
Art 47 Abs 2 EUGrdRCh

Leitsätze

NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2018  8 K 3280/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er ist verfassungsgemäß und sowohl mit den Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 X K 11/12, BFHE 240, 219, BStBl II 2013, 447).

4

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.