...Dieser Wortlaut ist eindeutig; er steht der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge entgegen. 44 bb) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Norm in aller Regel nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass ihr kein relevanter Anwendungsbereich mehr verbleibt (für eine Inhaltslosigkeit des Abs. 8 Fellinger, DB 2008, 1877; Rohler, GmbH-Steuerberater 2008, 238; Schiffers, DStR 2008, 1805...