...Hiervon ist auch das FG im Ergebnis zutreffend ausgegangen. 11 Gemäß § 1 AnfG sind Rechthandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger (hier das FA) benachteiligen --d.h. jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das entsprechende rechtliche Folgen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374; Huber, AnfG, 11....